RS Vwgh 2007/11/15 2007/03/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §82 Abs2 idF 2004/I/178;
TKGV 1998 Abschn2 idF 2006/II/190;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/03/0013 2007/03/0011

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Gebührenpflicht ist darauf hinzuweisen, dass § 82 Abs 2 TKG 2003 nicht zwischen der Frequenzzuteilung und der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage differenziert, sondern festlegt, dass (einerseits) für die Zuteilung und (andererseits) für die Nutzung von Frequenzen Gebühren (einmalige Zuteilungs- und periodisch zu entrichtende Nutzungsgebühren) zu entrichten sind; dies bildet auch die Grundlage für die Unterscheidung zwischen Frequenznutzungs- und Frequenzzuteilungsgebühren im 2. Abschnitt der TKGV 1998. In welchen behördlichen Erledigungen die gebührenauslösenden Tatbestände gesetzt werden, ist in § 82 TKG 2003 nicht ausdrücklich angeführt; insbesondere ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht, dass bei Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen jedenfalls nur Frequenznutzungsgebühren zu entrichten wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007030010.X01

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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