TE Vwgh Beschluss 2011/2/3 AW 2010/07/0064

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Veröffentlicht am 03.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H & Co KEG, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. November 2010, Zl. UW.4.1.6/0447- I/5/2010, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/07/0241 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 18. September 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Auferlegung bestimmter Maßnahmen aufgetragen, die konsenslos durchgeführte Nassbaggerung und teilweise Wiederaufhöhung auf den Grundstücken Nrn. 6/1 und 886, KG T., bis spätestens 31. Dezember 2001 zu beseitigen.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Erfüllungsfrist mit 1. April 2011 neu festgesetzt.

Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die eingeholten Äußerungen des Amtssachverständigen aus, dass im südlichen Bereich der Nassbaggerung die gemäß dem wasserpolizeilichen Auftrag des LH vom 18. September 2001 aufzuhöhenden Flächen zur Gänze innerhalb der Grenzen eines mit Bescheid des LH vom 18. August 2006 wasserrechtlich bewilligten Erweiterungsprojekts zu liegen kämen. Daher bestehe keine Notwendigkeit, das Gelände in diesem Bereich aufzuhöhen.

Nördlich der Nassbaggerung befinde sich eine Fläche im Ausmaß von rund 3.000 m2, die gemäß dem Bescheid des LH vom 18. September 2001 aufzuhöhen sei sowie eine Höhenlage aufweise, die unter der normierten Kote von 186,50 m ü.A. zu liegen komme. Flächen, die tiefer als 186,50 m ü.A. lägen, stellten ein eminentes Gefahrenpotential für die qualitativen Grundwasserverhältnisse dar und wären umgehend entsprechend aufzuhöhen. Diese Fläche sei in der ergänzten Ausfertigung des Planoperates (13) mit einem rosa Leuchtstift kenntlich gemacht worden. Für diese Fläche sei der wasserpolizeiliche Auftrag nicht erfüllt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass Eingriffe in die das Grundwasser schützende Bodenschicht, welche Wasser zutage förderten und somit Nassbaggerungen darstellten, grundsätzlich einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Dabei sei es unerheblich, ob tatsächlich Grundwasser ausgetreten sei oder die Grube trocken geblieben sei. Allein maßgeblich sei die Tatsache, ob die Grabungsarbeiten im Grundwasserschwankungsbereich stattgefunden hätten bzw. stattfänden.

In ihrem Antrag der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führt die beschwerdeführende Partei aus, aus dem dem angefochtenen Bescheid beigehefteten Lageplan ergebe sich, dass der verfahrensgegenständliche, gelb umrandete Bereich des Ostufers zwischenzeitig mehrfach unterteilt worden sei. Insgesamt handle es sich um 17 Grundstücke, die mittlerweile alle bebaut worden seien. Weiters sei eine Straße errichtet worden. Müssten nun diese Grundstücke allesamt auf das im angefochtenen Bescheid geforderte Niveau von 186,50 m ü.A. aufgehöht werden, wären sämtliche bestehenden Gebäude und auch teilweise die Straße abzutragen.

Dies wäre mit einer Vernichtung von Vermögen von mehr als EUR 2.000.000,00 verbunden. Der beschwerdeführenden Partei entstünde dadurch ein unverhältnismäßiger Nachteil, der deren wirtschaftlichen Ruin zur Folge habe.

Ein zwingendes öffentliches Interesse am Vollzug des angefochtenen Bescheides bestehe nicht. Das Berufungsverfahren selbst habe mehr als neun Jahre gedauert, ohne dass es seitdem zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität des Grundwassers gekommen sei. Die Wasserqualität werde überdies zweimal jährlich überprüft und damit sei sichergestellt, dass allfällige Beeinträchtigungen sofort auffallen würden.

Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführte, dass die Sauberkeit des Grundwassers ein zwingendes öffentliches Interesse darstelle.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb schon aus diesem Grunde dem Antrag nicht stattzugeben war (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. AW 2010/07/0043, mwN).Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, weshalb schon aus diesem Grunde dem Antrag nicht stattzugeben war vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 25. August 2010, Zl. AW 2010/07/0043, mwN).

Wien, am 3. Februar 2011

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010070064.A00

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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