TE Vwgh Beschluss 2011/2/11 AW 2011/16/0009

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Veröffentlicht am 11.02.2011
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Index

E1M;
E3R E02202000;
E6J;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010M004 EUV Art4 Abs3;
31992R2913 ZK 1992 Art244;
31992R2913 ZK 1992 Art245;
61999CJ0001 Kofisa VORAB;
AbgEO §53;
AbgEO §54;
BAO §212a Abs4;
BAO §230 Abs6;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;
  1. AbgEO § 53 heute
  2. AbgEO § 53 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 53 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 53 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. AbgEO § 53 gültig von 01.03.1992 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  6. AbgEO § 53 gültig von 01.01.1950 bis 29.02.1992
  1. AbgEO § 54 heute
  2. AbgEO § 54 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 54 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  4. AbgEO § 54 gültig von 01.03.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 54 gültig von 01.01.1963 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 230 heute
  2. BAO § 230 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 230 gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 230 gültig von 26.06.2002 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 230 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 230 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 230 gültig von 01.01.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  8. BAO § 230 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  9. BAO § 230 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2011/16/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des A, vertreten durch DDr. W, Rechtsanwalt , den gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, vom

1.) 3. November 2010, Zl. ZRV/0262-Z3K/09, 2.) 3. November 2010, Zl. ZRV/0263-Z3K/09, jeweils betreffend Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides nach Art. 244 Zollkodex, erhobenen und zu den hg. Zlen. 2010/16/0287 bis 0288 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:1.) 3. November 2010, Zl. ZRV/0262-Z3K/09, 2.) 3. November 2010, Zl. ZRV/0263-Z3K/09, jeweils betreffend Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides nach Artikel 244, Zollkodex, erhobenen und zu den hg. Zlen. 2010/16/0287 bis 0288 protokollierten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen insoweit stattgegeben, als in Ansehung der dem Beschwerdeführer angeblich gehörenden Liegenschaft EZ 189Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen insoweit stattgegeben, als in Ansehung der dem Beschwerdeführer angeblich gehörenden Liegenschaft EZ 189

Begründung

Grundbuch P Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug der angefochtenen Bescheide

hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben und als eine Lohnpfändung (§§ 53ff AbgEO) zu unterbleiben hat.hinaus - soweit sie nicht schon erfolgt sind - vorerst nicht stattzufinden haben und als eine Lohnpfändung (Paragraphen 53 f, f, AbgEO) zu unterbleiben hat.

Begründung:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (im Beschwerdefall des Zollkodex) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 4 Abs. 3 EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (siehe auch das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2001 in der Rs. C- 1/99 (Kofisa Italia Srl)).Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (im Beschwerdefall des Zollkodex) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 4 Absatz 3, EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (siehe auch das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2001 in der Rs. C- 1/99 (Kofisa Italia Srl)).

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden Anträge des Beschwerdeführers als gemäß Artikel 244 Zollkodex gestellte Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden des Zollamtes über die Vorschreibung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt rund 9,446.000 EUR gewertet und im Instanzenzug abgewiesen.

Der Vollzug der angefochtenen Bescheide läge im Wegfall der mit dem Einbringen der im Instanzenzug abgewiesenen Aussetzungsanträge gemäß Artikel 245 Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, § 230 Abs. 6 BAO und § 212a Abs. 4 BAO entstandenen Wirkung (Einbringungshemmung hinsichtlich der genannten Eingangsabgabenbescheide des Zollamtes).Der Vollzug der angefochtenen Bescheide läge im Wegfall der mit dem Einbringen der im Instanzenzug abgewiesenen Aussetzungsanträge gemäß Artikel 245 Zollkodex in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG, Paragraph 230, Absatz 6, BAO und Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO entstandenen Wirkung (Einbringungshemmung hinsichtlich der genannten Eingangsabgabenbescheide des Zollamtes).

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung damit, er verdiene - aufgeschlüsselt - monatlich etwa 3.330 EUR netto, wovon ihm nach Abzug von belegten Kreditbelastungen von rund 1.270 EUR rund 2.060 EUR verblieben. Er besitze über die im Spruch genannte Liegenschaft (Einfamilienhaus) hinaus kein nennenswertes Vermögen und sei für eine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Im Falle der Lohnpfändung wäre ihm die Bedienung der Kredite für das Einfamilienhaus nicht mehr möglich, was zur Fälligstellung der Kredite durch die Banken und zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft, somit zu einem nicht wieder gutzumachenden Schaden führte. Eine Fahrnisexekution würde gleichfalls zur Versteigerung von beweglichem Vermögen führen.

In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitzes wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug der angefochtenen Bescheide erforderliche Sicherheit insoweit gegeben und liegt darin auch kein unverhältnismäßiger Nachteil.

Welche konkreten Fahrnisse, deren Versteigerung der Beschwerdeführer für den Fall des Vollzuges des angefochtenen Bescheides befürchtet, entgegen seinem Antragsvorbringen, er besitze über die im Spruch genannte Liegenschaft hinaus über keine nennenswerte Vermögenswerte, betroffen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Daher konnte den Anträgen nur in dem im Spruch umschriebenen Umfang stattgegeben werden.

Zum Antrag auf Kostenersatz ist zu bemerken, dass gemäß § 47 Abs. 1 VwGG nur die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen hat und dass gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 leg.cit. der Beschwerdeführer nur im Fall der (gemäß § 50 VwGG auch nur teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei ist oder gemäß § 56 leg.cit. im Fall der (teilweisen) Klaglosstellung als obsiegende Partei zu behandeln ist. Ein (teilweise)erfolgreicher Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verleiht noch keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen.Zum Antrag auf Kostenersatz ist zu bemerken, dass gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG nur die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen hat und dass gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. der Beschwerdeführer nur im Fall der (gemäß Paragraph 50, VwGG auch nur teilweisen) Aufhebung des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei ist oder gemäß Paragraph 56, leg.cit. im Fall der (teilweisen) Klaglosstellung als obsiegende Partei zu behandeln ist. Ein (teilweise)erfolgreicher Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verleiht noch keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen.

Wien, am 11. Februar 2011

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0001 Kofisa VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160009.A00

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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