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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch T & Partner Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 17. September 2010, Zl. ABK - 64/10, betreffend Haftung für Kommunalsteuer, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0265 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 7. Februar 2011 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/16/0060, wurde dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels konkreter Behauptungen zur Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Nunmehr bringt der Beschwerdeführer vor, er beziehe eine Pension in Höhe von 1.239,21 EUR. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, weil er nicht nur die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte, sondern auch seine gesetzlichen Sorgepflichten sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft zu machen hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Verhältnisse bei der ersten Antragstellung andere gewesen seien, er macht demnach keine neue relevante Sach- oder Rechtslage geltend. Da der Beschwerdeführer somit eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 nicht behauptet, war sein neuerlicher Antrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2008, Zl. AW 2008/08/0011, mwN).Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/16/0060, wurde dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels konkreter Behauptungen zur Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Nunmehr bringt der Beschwerdeführer vor, er beziehe eine Pension in Höhe von 1.239,21 EUR. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, weil er nicht nur die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte, sondern auch seine gesetzlichen Sorgepflichten sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft zu machen hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Verhältnisse bei der ersten Antragstellung andere gewesen seien, er macht demnach keine neue relevante Sach- oder Rechtslage geltend. Da der Beschwerdeführer somit eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 nicht behauptet, war sein neuerlicher Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Februar 2008, Zl. AW 2008/08/0011, mwN).
Wien, am 14. Februar 2011
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160012.A00Im RIS seit
01.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011