TE Vwgh Beschluss 2011/2/14 AW 2011/16/0012

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Veröffentlicht am 14.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch T & Partner Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 17. September 2010, Zl. ABK - 64/10, betreffend Haftung für Kommunalsteuer, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/16/0265 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom 7. Februar 2011 wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/16/0060, wurde dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels konkreter Behauptungen zur Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Nunmehr bringt der Beschwerdeführer vor, er beziehe eine Pension in Höhe von 1.239,21 EUR. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, weil er nicht nur die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte, sondern auch seine gesetzlichen Sorgepflichten sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft zu machen hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Verhältnisse bei der ersten Antragstellung andere gewesen seien, er macht demnach keine neue relevante Sach- oder Rechtslage geltend. Da der Beschwerdeführer somit eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 nicht behauptet, war sein neuerlicher Antrag gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2008, Zl. AW 2008/08/0011, mwN).Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010, Zl. AW 2010/16/0060, wurde dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mangels konkreter Behauptungen zur Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Nunmehr bringt der Beschwerdeführer vor, er beziehe eine Pension in Höhe von 1.239,21 EUR. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch mit diesem Vorbringen dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat, weil er nicht nur die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte, sondern auch seine gesetzlichen Sorgepflichten sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft zu machen hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Verhältnisse bei der ersten Antragstellung andere gewesen seien, er macht demnach keine neue relevante Sach- oder Rechtslage geltend. Da der Beschwerdeführer somit eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 7. Dezember 2010 nicht behauptet, war sein neuerlicher Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Februar 2008, Zl. AW 2008/08/0011, mwN).

Wien, am 14. Februar 2011

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160012.A00

Im RIS seit

01.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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