RS Vwgh 2007/11/15 2007/12/0149

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Veröffentlicht am 15.11.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
B-VG Art132;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einem Schreiben, in dem lediglich um "Mitteilung des Sachstandes" ersucht wird, nicht aber der Übergang einer (behauptetermaßen) ursprünglich der erstinstanzlichen Dienstbehörde zugekommenen Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides auf die belangte Behörde beantragt wird, fehlt es an der in § 27 Abs. 1 VwGG umschriebenen Vorausetzung, wonach die belangte Behörde entweder durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen worden ist.

Schlagworte

Parteistellung Parteienantrag Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007120149.X01

Im RIS seit

14.04.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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