RS Vwgh 2007/11/16 2007/02/0052

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Veröffentlicht am 16.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs5;
VStG §51 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0205 E 19. Dezember 1990 RS 2 (hier: § 51 Abs 7 VStG)

Stammrechtssatz

Galt zum Zeitpunkt der durch die Zustellung und nicht durch seine Datierung bewirkten Erlassung des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides das Straferkenntnis gem § 51 Abs 5 VStG bereits als aufgehoben, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung durch den vor dem VwGH angefochtenen Bescheid unzulässig. Ein dennoch entlassener Bescheid ist gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020052.X01

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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