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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei X GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Y, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Oktober 2008, Zl. KUVS-548/8/2008, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: L in Y, vertreten durch G & O Gößeringer Oman, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 12/II), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Partei römisch zehn GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Y, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 7. Oktober 2008, Zl. KUVS-548/8/2008, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (weitere Partei: Kärntner Landesregierung; mitbeteiligte Partei: L in Y, vertreten durch G & O Gößeringer Oman, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 12/II), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zlen. 2004/04/0237 und 0238, wonach auch rechtliche Gründe, die auf einem Fehler des Auftraggebers beruhen (wie beispielsweise in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene rechtswidrige Bedingungen oder ein fehlendes, ungeeignetes oder rechtswidriges Bestbieterermittlungsschema), die dem Auftraggeber erst nachträglich - etwa in einem Nachprüfungsverfahren - bekannt werden, den Auftraggeber zum Widerruf verpflichten und auch ein allfälliges fahrlässiges Verhalten keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung sondern allenfalls auf Schadenersatzpflichten hat).Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen vergleiche , insbesondere das hg. Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zlen. 2004/04/0237 und 0238, wonach auch rechtliche Gründe, die auf einem Fehler des Auftraggebers beruhen (wie beispielsweise in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene rechtswidrige Bedingungen oder ein fehlendes, ungeeignetes oder rechtswidriges Bestbieterermittlungsschema), die dem Auftraggeber erst nachträglich - etwa in einem Nachprüfungsverfahren - bekannt werden, den Auftraggeber zum Widerruf verpflichten und auch ein allfälliges fahrlässiges Verhalten keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung sondern allenfalls auf Schadenersatzpflichten hat).
In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal auch die Zurückweisung des Eventualantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags schon im Hinblick darauf, dass im vorliegenden widerrufenen Vergabeverfahren kein Zuschlag (Zuschlagserteilung) erfolgte, nicht als rechtswidrig zu beurteilen ist. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal auch die Zurückweisung des Eventualantrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags schon im Hinblick darauf, dass im vorliegenden widerrufenen Vergabeverfahren kein Zuschlag (Zuschlagserteilung) erfolgte, nicht als rechtswidrig zu beurteilen ist. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da die Paragraphen 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am 22. Februar 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008040243.X00Im RIS seit
03.05.2011Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014