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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §311;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Aufforderung zum "Wahrheitsbeweis", den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In einem Schreiben vom 18. April 2006 hielt die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, diese hätte über die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe zusammen mit einem anderen Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde mit Anträgen überschwemmt. Die Zahl der von dem anderen Abgabepflichtigen gestellten Anträge sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht relevant.
Auf diesen Vorhalt folgte im erwähnten Schreiben vom 18. April 2006 folgendes Vorbringen:
"Es sei denn, Sie wären Anhängerin der bei Mafiosi, Fundamentalisten, faschistischen und kommunistischen Diktaturen üblichen Sippenhaftung. Ich fordere Sie daher zur Vorlage einer Liste der für mich relevanten Anträge mit Datum der Vorlage und Datum und Ergebnis der Erledigung durch den UFS zum Wahrheitsbeweis für Ihre Behauptungen auf. Als Ende der Frist zum Erhalt der Liste merke ich mir den 3.5.2006 vor."
Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 antwortete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, das Verfahrensrecht sehe derartiges nicht vor und die Beschwerdeführerin werde auch keinen ihren Schriftsatz zurückweisenden Bescheid erhalten.
Mit der vorliegenden, im September 2010 eingebrachten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge über ihre Eingabe vom 18. April 2006 entscheiden und ihr Kosten zusprechen. Sie führt dazu aus, die "Anwendung der Sippenhaftung" stelle "ein kriminelles nationalsozialistisches Gedankengut dar" und "erschwerend" komme "hinzu, daß die Entscheidungen des VwGH im Internet abrufbar sind und so nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet wird".
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass das Schreiben vom 18. April 2006 kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO war, das gemäß § 311 BAO einer bescheidmäßigen Erledigung bedurfte. Auch die zuletzt wiedergegebenen, vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in ihrem Namen vorgebrachten Behauptungen über "die Entscheidungen des VwGH" sind nicht geeignet, das Vorliegen der in § 27 Abs. 1 VwGG geregelten Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht aufzuzeigen.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass das Schreiben vom 18. April 2006 kein Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO war, das gemäß Paragraph 311, BAO einer bescheidmäßigen Erledigung bedurfte. Auch die zuletzt wiedergegebenen, vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in ihrem Namen vorgebrachten Behauptungen über "die Entscheidungen des VwGH" sind nicht geeignet, das Vorliegen der in Paragraph 27, Absatz eins, VwGG geregelten Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht aufzuzeigen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Februar 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010130150.X00Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011