TE Vwgh Beschluss 2011/2/23 2010/13/0150

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §311;
BAO §85;
VwGG §27 Abs1;
  1. BAO § 311 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013
  2. BAO § 311 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  3. BAO § 311 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 311 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  5. BAO § 311 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  6. BAO § 311 gültig von 18.07.1987 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  7. BAO § 311 gültig von 01.01.1962 bis 17.07.1987
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache der K in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend eine Aufforderung zum "Wahrheitsbeweis", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In einem Schreiben vom 18. April 2006 hielt die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vor, diese hätte über die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe zusammen mit einem anderen Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde mit Anträgen überschwemmt. Die Zahl der von dem anderen Abgabepflichtigen gestellten Anträge sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht relevant.

Auf diesen Vorhalt folgte im erwähnten Schreiben vom 18. April 2006 folgendes Vorbringen:

"Es sei denn, Sie wären Anhängerin der bei Mafiosi, Fundamentalisten, faschistischen und kommunistischen Diktaturen üblichen Sippenhaftung. Ich fordere Sie daher zur Vorlage einer Liste der für mich relevanten Anträge mit Datum der Vorlage und Datum und Ergebnis der Erledigung durch den UFS zum Wahrheitsbeweis für Ihre Behauptungen auf. Als Ende der Frist zum Erhalt der Liste merke ich mir den 3.5.2006 vor."

Mit Schreiben vom 4. Mai 2006 antwortete die belangte Behörde der Beschwerdeführerin, das Verfahrensrecht sehe derartiges nicht vor und die Beschwerdeführerin werde auch keinen ihren Schriftsatz zurückweisenden Bescheid erhalten.

Mit der vorliegenden, im September 2010 eingebrachten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge über ihre Eingabe vom 18. April 2006 entscheiden und ihr Kosten zusprechen. Sie führt dazu aus, die "Anwendung der Sippenhaftung" stelle "ein kriminelles nationalsozialistisches Gedankengut dar" und "erschwerend" komme "hinzu, daß die Entscheidungen des VwGH im Internet abrufbar sind und so nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet wird".

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass das Schreiben vom 18. April 2006 kein Anbringen im Sinne des § 85 BAO war, das gemäß § 311 BAO einer bescheidmäßigen Erledigung bedurfte. Auch die zuletzt wiedergegebenen, vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in ihrem Namen vorgebrachten Behauptungen über "die Entscheidungen des VwGH" sind nicht geeignet, das Vorliegen der in § 27 Abs. 1 VwGG geregelten Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht aufzuzeigen.Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass das Schreiben vom 18. April 2006 kein Anbringen im Sinne des Paragraph 85, BAO war, das gemäß Paragraph 311, BAO einer bescheidmäßigen Erledigung bedurfte. Auch die zuletzt wiedergegebenen, vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in ihrem Namen vorgebrachten Behauptungen über "die Entscheidungen des VwGH" sind nicht geeignet, das Vorliegen der in Paragraph 27, Absatz eins, VwGG geregelten Voraussetzungen einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht aufzuzeigen.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 23. Februar 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010130150.X00

Im RIS seit

14.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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