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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AltstadterhaltungsG Graz 2008 §10 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der H Handelsgesellschaft mbH in S, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 28. September 2010, Zl. 005293/2010-4, betreffend einen Bauauftrag (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin, eine Handelsgesellschaft, betreibt in Graz eine Filiale in einem Geschäftslokal in einem Gebäude in der Altstadt. Das Gebäude befindet sich in der Schutzzone I nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008).Die Beschwerdeführerin, eine Handelsgesellschaft, betreibt in Graz eine Filiale in einem Geschäftslokal in einem Gebäude in der Altstadt. Das Gebäude befindet sich in der Schutzzone römisch eins nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 24. März 2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG aufgetragen, näher bezeichnete Werbeeinrichtungen, nämlich eine ca. 1,60 m x 1,0 m große hinterleuchtete Werbeanlage über dem Geschäftseingang in der Oberlichte sowie eine ebenso große hinterleuchtete Werbeanlage über der Geschäftsauslage in der Oberlichte, jeweils mit einer näher beschriebenen Aufschrift samt Firmenlogo, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung heißt es, diese Werbeanlagen stellten gemäß § 20 Z. 3a Stmk. BauG grundsätzlich ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar und seien auf Grund des Fehlens "dieser Bewilligung" daher vorschriftswidrig errichtet worden.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom 24. März 2010 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG aufgetragen, näher bezeichnete Werbeeinrichtungen, nämlich eine ca. 1,60 m x 1,0 m große hinterleuchtete Werbeanlage über dem Geschäftseingang in der Oberlichte sowie eine ebenso große hinterleuchtete Werbeanlage über der Geschäftsauslage in der Oberlichte, jeweils mit einer näher beschriebenen Aufschrift samt Firmenlogo, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung heißt es, diese Werbeanlagen stellten gemäß Paragraph 20, Ziffer 3 a, Stmk. BauG grundsätzlich ein anzeigepflichtiges Vorhaben dar und seien auf Grund des Fehlens "dieser Bewilligung" daher vorschriftswidrig errichtet worden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen, dabei aber von Amts wegen den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend neu formuliert, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG und § 8 Abs. 3 GAEG 2008 der baupolizeiliche Auftrag erteilt werde, die auf dem näher bezeichneten Grundstück errichteten Werbeeinrichtungen (es folgt die Beschreibung wie im erstinstanzlichen Bescheid) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen, dabei aber von Amts wegen den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend neu formuliert, dass der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG und Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 der baupolizeiliche Auftrag erteilt werde, die auf dem näher bezeichneten Grundstück errichteten Werbeeinrichtungen (es folgt die Beschreibung wie im erstinstanzlichen Bescheid) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Dazu führte die belangte Behörde aus, es habe am 11. Februar 2010 eine Erhebung vor Ort bei diesem Gebäude stattgefunden, bei der festgestellt worden sei, dass in den zwei Portalen dieser Filiale im Bereich der Oberlichten diese beleuchteten Werbeanlagen montiert worden seien. Dem Erhebungsbericht seien ein Grundbuchs- und Katasterauszug, Fotos sowie ein Gutachten der Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) vom 25. November 2009 angeschlossen worden. Soweit auf den Fotos erkennbar, handle es sich bei den Werbemaßnahmen um Folien, die auf den Schaufenstern aufgeklebt und hinterleuchtet seien.
Das Gutachten der ASVK sei anlässlich eines Genehmigungsverfahrens für eine von der nunmehrigen Werbeanlage unterschiedliche Werbeanlage für dieselbe Filiale eingeholt worden und sei negativ ausgefallen, was offensichtlich dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag mit Schreiben vom 9. Jänner 2010 zurückgezogen habe. Im Gutachten sei u. a. festgestellt worden, dass das gegenständliche Gebäude besonders schutzwürdig sei. Abschließend sei im Gutachten angemerkt worden, dass bereits nicht antragsgegenständliche Werbeaufschriften im oberen Teil der Glaselemente ausgeführt worden seien (das betreffe die nun verfahrensgegenständlichen, die in ihrer auffälligen marktschreierischen Weise nicht positiv "begutachtbar" wären).
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Berufung sowie gesetzlicher Bestimmungen heißt es weiter, die gegenständlichen Werbemaßnahmen fielen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unter die Bestimmung des § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG. Voraussetzung für das Vorliegen einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung sei nicht unbedingt deren Qualifikation als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 leg. cit. In § 20 Z. 3 lit. a leg. cit. sei nämlich auch die Bewilligungspflicht von "Bezeichnungen, Beschriftungen und Hinweisen" normiert, die regelmäßig nicht der Legaldefinition der baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 leg. cit. entsprächen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0113, dem diese Aussage implizit zu entnehmen sei).Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Berufung sowie gesetzlicher Bestimmungen heißt es weiter, die gegenständlichen Werbemaßnahmen fielen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unter die Bestimmung des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG. Voraussetzung für das Vorliegen einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung sei nicht unbedingt deren Qualifikation als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, leg. cit. In Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, leg. cit. sei nämlich auch die Bewilligungspflicht von "Bezeichnungen, Beschriftungen und Hinweisen" normiert, die regelmäßig nicht der Legaldefinition der baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, leg. cit. entsprächen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0113, dem diese Aussage implizit zu entnehmen sei).
Solche Maßnahmen seien gemäß § 20 Z. 3 lit. a Stmk. BauG unzweifelhaft unabhängig davon "bewilligungspflichtig", ob sie auf "Vorrichtungen und Gegenständen" angebracht seien, deren Errichtung gleichzeitig mit dem Anbringen der Werbung bzw. für diese erfolge bzw. erfolgen solle. Eine "Bewilligungspflicht" sei daher auch gegeben, wenn solche Werbemaßnahmen ohne eine Neuerrichtung derartiger Anbringungsvorrichtungen gesetzt würden. Die Aufzählung der "bewilligungspflichtigen" Werbeeinrichtungen sei auch nicht abschließend, was sich aus dem Gesetzestext ergebe (arg.: "u.dgl."). Dem Aufkleben einer Werbefolie auf einem Schaufenster komme keine andere Qualität zu wie einer expliziten "Bezeichnung" oder "Beschriftung".Solche Maßnahmen seien gemäß Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG unzweifelhaft unabhängig davon "bewilligungspflichtig", ob sie auf "Vorrichtungen und Gegenständen" angebracht seien, deren Errichtung gleichzeitig mit dem Anbringen der Werbung bzw. für diese erfolge bzw. erfolgen solle. Eine "Bewilligungspflicht" sei daher auch gegeben, wenn solche Werbemaßnahmen ohne eine Neuerrichtung derartiger Anbringungsvorrichtungen gesetzt würden. Die Aufzählung der "bewilligungspflichtigen" Werbeeinrichtungen sei auch nicht abschließend, was sich aus dem Gesetzestext ergebe (arg.: "u.dgl."). Dem Aufkleben einer Werbefolie auf einem Schaufenster komme keine andere Qualität zu wie einer expliziten "Bezeichnung" oder "Beschriftung".
Eine Bauanzeige für die gegenständliche Werbeanlage sei von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden, eine rechtskräftige Baubewilligung für das Vorhaben gebe es auch nicht.
§ 41 Abs. 3 Stmk. BauG sei nach seinem Wortlaut nur auf vorschriftswidrige Vorhaben anwendbar, die als bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG zu qualifizieren seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0211). Der Beschwerdeführerin sei beizupflichten, dass es sich bei der getätigten Werbemaßnahme selbst um keine bauliche Anlage handle. Das bedeute aber nicht, dass diese Werbemaßnahmen nicht Gegenstand eines Beseitigungsauftrages sein könnten. Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG sei nach seinem Wortlaut nur auf vorschriftswidrige Vorhaben anwendbar, die als bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG zu qualifizieren seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0211). Der Beschwerdeführerin sei beizupflichten, dass es sich bei der getätigten Werbemaßnahme selbst um keine bauliche Anlage handle. Das bedeute aber nicht, dass diese Werbemaßnahmen nicht Gegenstand eines Beseitigungsauftrages sein könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof habe zu einem fest an der Außenwand eines Gebäudes montierten Rohrsystem ausgesprochen, dass dieses Gegenstand eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs. 3 leg. cit. sein könne, weil es sich dabei um einen Umbau des bestehenden Gebäudes handle, mit dem eine Umgestaltung des Äußeren des Gebäudes erfolge, die geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Darauf, ob die damals gegenständlichen Rohre für sich als bauliche Anlage zu qualifizieren seien, komme es nach diesem Erkenntnis nicht an, weil sie Teil einer baulichen Anlage seien, die dadurch geändert werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/06/0070).Der Verwaltungsgerichtshof habe zu einem fest an der Außenwand eines Gebäudes montierten Rohrsystem ausgesprochen, dass dieses Gegenstand eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 41, Absatz 3, leg. cit. sein könne, weil es sich dabei um einen Umbau des bestehenden Gebäudes handle, mit dem eine Umgestaltung des Äußeren des Gebäudes erfolge, die geeignet sei, die öffentlichen Interessen zu berühren. Darauf, ob die damals gegenständlichen Rohre für sich als bauliche Anlage zu qualifizieren seien, komme es nach diesem Erkenntnis nicht an, weil sie Teil einer baulichen Anlage seien, die dadurch geändert werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2001/06/0070).
Gleiches sei hier anzunehmen: Die aufgebrachten Werbemaßnahmen beeinflussten die äußere Gestalt des Gebäudes und damit das äußere Erscheinungsbild. Damit werde somit eine Umgestaltung des Äußeren des bestehenden Gebäudes bewerkstelligt. Ob die vorliegenden Werbemaßnahmen für sich als bauliche Anlagen zu qualifizieren wären, sei demnach nicht relevant, weil sie Teil einer baulichen Anlage, nämlich des Gebäudes, seien, das dadurch geändert werde. Eigentumsrechtlich seien die Werbemaßnahmen unbestritten der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Demnach sei der Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG zu Recht erlassen worden.Gleiches sei hier anzunehmen: Die aufgebrachten Werbemaßnahmen beeinflussten die äußere Gestalt des Gebäudes und damit das äußere Erscheinungsbild. Damit werde somit eine Umgestaltung des Äußeren des bestehenden Gebäudes bewerkstelligt. Ob die vorliegenden Werbemaßnahmen für sich als bauliche Anlagen zu qualifizieren wären, sei demnach nicht relevant, weil sie Teil einer baulichen Anlage, nämlich des Gebäudes, seien, das dadurch geändert werde. Eigentumsrechtlich seien die Werbemaßnahmen unbestritten der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Demnach sei der Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG zu Recht erlassen worden.
Der Beseitigungsauftrag sei aber auch unter dem Blickwinkel des GAEG 2008 rechtens. Das gegenständliche Gebäude sei als "besonders schutzwürdig" im Sinne des § 4 GAEG 2008 einzustufen (Hinweis auf das Gutachten der ASVK).Der Beseitigungsauftrag sei aber auch unter dem Blickwinkel des GAEG 2008 rechtens. Das gegenständliche Gebäude sei als "besonders schutzwürdig" im Sinne des Paragraph 4, GAEG 2008 einzustufen (Hinweis auf das Gutachten der ASVK).
Gehe man, wie bereits ausgeführt, von einem bewilligungslosen Umbau des Gebäudes aus (Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 leg. cit.), so wäre der bekämpfte Beseitigungsauftrag auch im Licht des § 8 Abs. 3 GAEG 2008 zu Recht ergangen. Wenn nicht, so bestehe eine Bewilligungspflicht jedenfalls nach § 7 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. Zweifellos unterliege die gegenständliche Werbung der Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle; danach komme es ebenfalls nicht darauf an, dass die Werbeanlage eine bauliche Anlage sein müsse. Bestätigt werde dieses Ergebnis weiters durch die Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 (wird näher ausgeführt).Gehe man, wie bereits ausgeführt, von einem bewilligungslosen Umbau des Gebäudes aus (Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit.), so wäre der bekämpfte Beseitigungsauftrag auch im Licht des Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 zu Recht ergangen. Wenn nicht, so bestehe eine Bewilligungspflicht jedenfalls nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. Zweifellos unterliege die gegenständliche Werbung der Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle; danach komme es ebenfalls nicht darauf an, dass die Werbeanlage eine bauliche Anlage sein müsse. Bestätigt werde dieses Ergebnis weiters durch die Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 (wird näher ausgeführt).
Deshalb sei der Spruch des Beseitigungsauftrages amtswegig um die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 GAEG 2008 ergänzt worden.Deshalb sei der Spruch des Beseitigungsauftrages amtswegig um die Rechtsgrundlage des Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 ergänzt worden.
Ob schon vor dem Anbringen dieser Werbemaßnahmen eine Auslagenwerbung mit einer näher bezeichneten, anderen Aufschrift bestanden habe, sei in diesem Verfahren nicht relevant.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. Dezember 2010, B 1579/10-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, anzuwenden.
§ 4 leg. cit. enthält Begriffsbestimmungen; Z. 12 lautet: Paragraph 4, leg. cit. enthält Begriffsbestimmungen; Ziffer 12, lautet:
"12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,
1. deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.;
2. die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem.
Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des Paragraph 4, nicht beeinträchtigt wird.
§ 8 Paragraph 8
Vorschriftswidrige Maßnahmen
"§ 10
Verfahrensbestimmungen
Der Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten (ständige Judikatur, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0335).Der Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten (ständige Judikatur, vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0335).
Der Verwaltungsgerichtshof hat, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat, mehrfach ausgesprochen, dass § 41 Abs. 3 Stmk. BauG nur eine Rechtsgrundlage für die Beseitigung vorschriftswidriger baulicher Anlagen ist. Ist das, was nach dem Willen der Behörde beseitigt werden soll, keine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z. 12 Stmk. BauG, kann ein Beseitigungsauftrag rechtens nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2006/06/0285, betreffend Geländeveränderungen, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0211).Der Verwaltungsgerichtshof hat, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat, mehrfach ausgesprochen, dass Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG nur eine Rechtsgrundlage für die Beseitigung vorschriftswidriger baulicher Anlagen ist. Ist das, was nach dem Willen der Behörde beseitigt werden soll, keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG, kann ein Beseitigungsauftrag rechtens nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt werden (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2006/06/0285, betreffend Geländeveränderungen, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0211).
Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde handelt es sich hier um Folien, die auf die Verglasungen der jeweiligen Oberlichten aufgeklebt sind.
Diese Folien können für sich allein gesehen nicht als bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 12 und damit auch des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG qualifiziert werden.Diese Folien können für sich allein gesehen nicht als bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12 und damit auch des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG qualifiziert werden.
Angesichts der Beschaffenheit dieser Werbeträger kann auch nicht angenommen werden, dass sie mit dem Haus in einer Weise fest verbunden wären, dass sie dadurch zum Bestandteil des Hauses geworden wären (in diesem Sinne die Entlüftungsrohre, um die es im Fall des hg. Erkenntnisses vom 14. September 2004, Zl. 2001/06/0070, ging). Die belangte Behörde geht auch selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieser Werbeanlagen ist. Ein auf § 41 Abs. 3 Stmk. BauG gestützter Beseitigungsauftrag an die Beschwerdeführerin scheitert aber daran, dass diese Werbeträger keine baulichen Anlagen sind. Ginge man hingegen davon aus, dass dadurch das Gebäude verändert worden wäre, wie die belangte Behörde annahm, was bedeutete, dass das Gebäude insofern vorschriftswidrig geworden wäre, wäre das Gebäude die bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, weshalb aber der Beseitigungsauftrag an den Eigentümer des Gebäudes zu richten gewesen wäre; dass dies die Beschwerdeführerin sei, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.Angesichts der Beschaffenheit dieser Werbeträger kann auch nicht angenommen werden, dass sie mit dem Haus in einer Weise fest verbunden wären, dass sie dadurch zum Bestandteil des Hauses geworden wären (in diesem Sinne die Entlüftungsrohre, um die es im Fall des hg. Erkenntnisses vom 14. September 2004, Zl. 2001/06/0070, ging). Die belangte Behörde geht auch selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin dieser Werbeanlagen ist. Ein auf Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG gestützter Beseitigungsauftrag an die Beschwerdeführerin scheitert aber daran, dass diese Werbeträger keine baulichen Anlagen sind. Ginge man hingegen davon aus, dass dadurch das Gebäude verändert worden wäre, wie die belangte Behörde annahm, was bedeutete, dass das Gebäude insofern vorschriftswidrig geworden wäre, wäre das Gebäude die bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG, weshalb aber der Beseitigungsauftrag an den Eigentümer des Gebäudes zu richten gewesen wäre; dass dies die Beschwerdeführerin sei, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Die belangte Behörde hat den Beseitigungsauftrag aber auch auf § 8 Abs. 3 GAEG 2008 gestützt. Der hier maßgebliche § 8 Abs. 3Die belangte Behörde hat den Beseitigungsauftrag aber auch auf Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 gestützt. Der hier maßgebliche Paragraph 8, Absatz 3
1. Satz GAEG 2008 hat nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei der zu beseitigenden oder rückgängig zu machenden "Maßnahme" um eine bauliche Anlage handelt. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass das Anbringen dieser Werbeträger dem § 7 Abs. 3 Z. 1 GAEG 2008 zu subsumieren ist, weil es sich dabei um "Werbe- und Ankündigungseinrichtungen" in diesem Sinne handelt. Es handelt sich dabei um einen weiten Begriff, was sich schon dadurch ergibt, dass in der beispielhaften Aufzählung auch ausdrücklich "Projektionen" genannt sind, also etwas Unkörperliches.1. Satz GAEG 2008 hat nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei der zu beseitigenden oder rückgängig zu machenden "Maßnahme" um eine bauliche Anlage handelt. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass das Anbringen dieser Werbeträger dem Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GAEG 2008 zu subsumieren ist, weil es sich dabei um "Werbe- und Ankündigungseinrichtungen" in diesem Sinne handelt. Es handelt sich dabei um einen weiten Begriff, was sich schon dadurch ergibt, dass in der beispielhaften Aufzählung auch ausdrücklich "Projektionen" genannt sind, also etwas Unkörperliches.
Das Aussehen dieser Werbeträger ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Lichtbildern. Es ist demnach zutreffend, dass dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes betroffen ist, wie die belangte Behörde annahm, und was im Übrigen unstrittig ist.
Daraus folgt, dass das Anbringen dieser Werbeträger jedenfalls im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 GAEG 2008 bewilligungspflichtig ist. Dem kann hier nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass, davon ausgehend, auch Schaufenstergestaltungen (gemeint: eine Gestaltung einer Auslage durch die dort zur Schau gestellten Waren) bewilligungspflichtig sein müssten, was wohl nicht sein könne. Da zwischen den Werbeträgern, um die es hier geht, und einer solchen Schaufenstergestaltung ein substanzieller Unterschied besteht, ist die Frage einer allfälligen Bewilligungspflicht einer Schaufenstergestaltung hier nicht zu erörtern.Daraus folgt, dass das Anbringen dieser Werbeträger jedenfalls im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GAEG 2008 bewilligungspflichtig ist. Dem kann hier nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass, davon ausgehend, auch Schaufenstergestaltungen (gemeint: eine Gestaltung einer Auslage durch die dort zur Schau gestellten Waren) bewilligungspflichtig sein müssten, was wohl nicht sein könne. Da zwischen den Werbeträgern, um die es hier geht, und einer solchen Schaufenstergestaltung ein substanzieller Unterschied besteht, ist die Frage einer allfälligen Bewilligungspflicht einer Schaufenstergestaltung hier nicht zu erörtern.
Die erforderliche Bewilligung für diese Werbeträger liegt aber unbestritten nicht vor. Der Beseitigungsauftrag gemäß § 8 Abs. 3 1. Satz GAEG 2008 erging daher zu Recht und ist auch zutreffend an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser Werbung ergangen (und nicht an den Eigentümer des Gebäudes).Die erforderliche Bewilligung für diese Werbeträger liegt aber unbestritten nicht vor. Der Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 1. Satz GAEG 2008 erging daher zu Recht und ist auch zutreffend an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin dieser Werbung ergangen (und nicht an den Eigentümer des Gebäudes).
Die Beschwerdeführerin bemängelt in diesem Zusammenhang, dass entgegen § 10 Abs. 2 GAEG 2008 kein Gutachten der ASVK eingeholt wurde. Dem ist zu entgegnen, dass die Frage der Bewilligungspflicht eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde und nicht von einem Sachverständigen zu lösen ist, der "nur" zur Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlage zur Lösung der Rechtsfrage beizutragen hat. Welche Relevanz dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmangel (Unterlassung der Einholung des Gutachtens) zukommen soll, ist im Beschwerdefall nicht erkennbar. Jedenfalls kommt es hier nicht darauf an, ob die Maßnahme bewilligungsfähig wäre oder nicht, weil für die Erlassung des Beseitigungsauftrages nach § 8 Abs. 3 1. Satz GAEG 2008 nur maßgeblich ist, dass es an der erforderlichen Bewilligung mangelt.Die Beschwerdeführerin bemängelt in diesem Zusammenhang, dass entgegen Paragraph 10, Absatz 2, GAEG 2008 kein Gutachten der ASVK eingeholt wurde. Dem ist zu entgegnen, dass die Frage der Bewilligungspflicht eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde und nicht von einem Sachverständigen zu lösen ist, der "nur" zur Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlage zur Lösung der Rechtsfrage beizutragen hat. Welche Relevanz dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmangel (Unterlassung der Einholung des Gutachtens) zukommen soll, ist im Beschwerdefall nicht erkennbar. Jedenfalls kommt es hier nicht darauf an, ob die Maßnahme bewilligungsfähig wäre oder nicht, weil für die Erlassung des Beseitigungsauftrages nach Paragraph 8, Absatz 3, 1. Satz GAEG 2008 nur maßgeblich ist, dass es an der erforderlichen Bewilligung mangelt.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde die Frage der Bewilligungspflicht nach dem GAEG 2008 erstmals aufgegriffen und als Berufungsbehörde den Beseitigungsauftrag erstmals auch auf § 8 Abs. 3 GAEG gestützt habe. Da dies nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gewesen sei, sei sie hiezu unzuständig, weshalb der angefochtene Bescheid insofern an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde leide.Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde die Frage der Bewilligungspflicht nach dem GAEG 2008 erstmals aufgegriffen und als Berufungsbehörde den Beseitigungsauftrag erstmals auch auf Paragraph 8, Absatz 3, GAEG gestützt habe. Da dies nicht Gegenstand des Verfahrens erster Instanz gewesen sei, sei sie hiezu unzuständig, weshalb der angefochtene Bescheid insofern an Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde leide.
Diese Auffassung trifft nicht zu. "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens war die Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich dieser Werbeträger. Daran hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert. Maßgeblich ist, dass der Beseitigungsauftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf (vgl. hiezu schon das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 87/05/0138, vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/06/0195). Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht gegeben, auch schadete es im Ergebnis nicht, dass sich die belangte Behörde nicht nur auf § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, sondern auch auf § 8 Abs. 3 GAEG 2008 gestützt hat.Diese Auffassung trifft nicht zu. "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens war die Erlassung eines Beseitigungsauftrages hinsichtlich dieser Werbeträger. Daran hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert. Maßgeblich ist, dass der Beseitigungsauftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf vergleiche , hiezu schon das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 87/05/0138, vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/06/0195). Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht gegeben, auch schadete es im Ergebnis nicht, dass sich die belangte Behörde nicht nur auf Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG, sondern auch auf Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 gestützt hat.
Da somit schon das Vorbringen der Beschwerde erkennen lässt, dass die gerügten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon das Vorbringen der Beschwerde erkennen lässt, dass die gerügten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2011
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060274.X00Im RIS seit
17.03.2011Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011