TE Vwgh Erkenntnis 2011/2/23 2008/13/0093

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. April 2008, Zl. RV/1091-W/08, betreffend Zurückweisung eines Antrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 4. Juni 2007 die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, bezogen auf zwei Buchungen vom 18. Jänner 2001 über insgesamt 4.000 S; es werde beantragt "die gegenständlichen Scheinbuchungen in der Höhe von zusammen ATS 4000.- mit Wirksamkeit vom 18.1.2001 zu annullieren in eventu (Anm: gemäß § 241 BAO) mir zurückzuzahlen".Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 4. Juni 2007 die Erlassung eines Abrechnungsbescheides, bezogen auf zwei Buchungen vom 18. Jänner 2001 über insgesamt 4.000 S; es werde beantragt "die gegenständlichen Scheinbuchungen in der Höhe von zusammen ATS 4000.- mit Wirksamkeit vom 18.1.2001 zu annullieren in eventu Anmerkung, gemäß Paragraph 241, BAO) mir zurückzuzahlen".

Das Finanzamt wies die Eingabe vom 4. Juni 2007, soweit sie den "Antrag auf Abrechnungsbescheid" betrifft, mit Bescheid vom 17. Jänner 2008 zurück und führte begründend aus, ein Antrag auf einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO sei nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Buchung erfolgt sei oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Diese Frist sei Ende 2006 abgelaufen.Das Finanzamt wies die Eingabe vom 4. Juni 2007, soweit sie den "Antrag auf Abrechnungsbescheid" betrifft, mit Bescheid vom 17. Jänner 2008 zurück und führte begründend aus, ein Antrag auf einen Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO sei nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Buchung erfolgt sei oder erfolgen hätte müssen, zulässig. Diese Frist sei Ende 2006 abgelaufen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Zurückweisungsbescheid gerichtete Berufung als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht insoweit hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, 2007/13/0103 und 0108, zu Grunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Die in der Beschwerde relevierte Rückzahlung war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin vom Finanzamt übergangen wurde, worauf in der Berufung zutreffend hingewiesen wird.Der Beschwerdefall gleicht insoweit hinsichtlich des Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2011, 2007/13/0103 und 0108, zu Grunde liegt. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Die in der Beschwerde relevierte Rückzahlung war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin vom Finanzamt übergangen wurde, worauf in der Berufung zutreffend hingewiesen wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 23. Februar 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008130093.X00

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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