Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §76;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dipl. Ing. G und 2. der M, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 23. August 2010, Zlen. UVS 20.3-1/2010-24, UVS 20.3- 2/2010-17, betreffend Barauslagen gemäß § 76 AVG, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/17/0197 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dipl. Ing. G und 2. der M, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 23. August 2010, Zlen. UVS 20.3-1/2010-24, UVS 20.3- 2/2010-17, betreffend Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/17/0197 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit der oben genannten Beschwerde bekämpfen die Antragsteller die Vorschreibung von Sachverständigengebühren gemäß § 76 AVG in der Höhe von je EUR 351,30. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Mit der oben genannten Beschwerde bekämpfen die Antragsteller die Vorschreibung von Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 76, AVG in der Höhe von je EUR 351,30. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründet ist der Antrag mit der Feststellung, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug zugänglich sei. Mit der zwangsweisen Hereinbringung der auferlegten Sachverständigengebühren in Höhe von insgesamt EUR 702,-- sei ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden, da sie im Falle des Obsiegens genötigt wären, im Behördenweg die Rückerstattung der Beträge zu erwirken. Dies wäre mit Kosten und Zeitaufwand verbunden.
Der Zuerkennung stünden demgegenüber keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Der Hinweis auf allfällige Kosten bzw. Zeitaufwand bei der Rückforderung der entrichteten Beträge im Falle des Obsiegens weist keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn der genannten Rechtsprechung nach.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24. Februar 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010170043.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011