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32/04 Steuern vom Umsatz;Norm
ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §1 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der H GmbH in K, vertreten durch die IB Interbilanz Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung Gesellschaft mbH & Co KG in 1040 Wien, Gußhausstraße 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 17. August 2010, Zl. RV/0197- G/10, betreffend Umsatzsteuer 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH mit Sitz in Deutschland ist eine Unternehmerin, die in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte hat. Im Jahre 2004 hat sie in Österreich Umsätze aus der Durchführung von Sägearbeiten mit Helikoptern erzielt, bei denen gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (Reverse Charge).Die beschwerdeführende GmbH mit Sitz in Deutschland ist eine Unternehmerin, die in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte hat. Im Jahre 2004 hat sie in Österreich Umsätze aus der Durchführung von Sägearbeiten mit Helikoptern erzielt, bei denen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, UStG 1994 der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist (Reverse Charge).
Am 25. Juli 2005 langte beim Finanzamt Graz-Stadt der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer" ein, in welchem für das Kalenderjahr 2004 als Vergütungszeitraum Vorsteuern im Ausmaß von 66.321,61 EUR (zum weitaus überwiegenden Teil aus "Flugkosten") geltend gemacht wurden. Der Bescheid des Finanzamtes vom 27. Juli 2005, mit dem der Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der in der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 vorgesehenen Frist von sechs Monaten zurückgewiesen worden ist, ist in Rechtskraft erwachsen.Am 25. Juli 2005 langte beim Finanzamt Graz-Stadt der Antrag der Beschwerdeführerin "auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer" ein, in welchem für das Kalenderjahr 2004 als Vergütungszeitraum Vorsteuern im Ausmaß von 66.321,61 EUR (zum weitaus überwiegenden Teil aus "Flugkosten") geltend gemacht wurden. Der Bescheid des Finanzamtes vom 27. Juli 2005, mit dem der Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995, vorgesehenen Frist von sechs Monaten zurückgewiesen worden ist, ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 22. August 2005 langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung 2004 der Beschwerdeführerin ein, in welcher Umsätze nach § 3a Abs. 1a UStG 1994 ("Eigenverbrauch") in Höhe von 692,71 EUR und Vorsteuern wiederum in Höhe von 66.321,61 EUR ausgewiesen sind. Aus der Beilage zur Erklärung ergibt sich, dass die erklärten Umsätze aus der Überlassung von Hotelleistungen durch die Beschwerdeführerin an ihre Arbeitnehmer "zu privaten Zwecken, wie etwa Kurzurlaube in 2004" resultierten.Am 22. August 2005 langte beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung 2004 der Beschwerdeführerin ein, in welcher Umsätze nach Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 ("Eigenverbrauch") in Höhe von 692,71 EUR und Vorsteuern wiederum in Höhe von 66.321,61 EUR ausgewiesen sind. Aus der Beilage zur Erklärung ergibt sich, dass die erklärten Umsätze aus der Überlassung von Hotelleistungen durch die Beschwerdeführerin an ihre Arbeitnehmer "zu privaten Zwecken, wie etwa Kurzurlaube in 2004" resultierten.
Mit Bescheid vom 7. September 2005 verweigerte das Finanzamt die Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung. Zur Begründung führte es aus, der in der Erklärung angegebene "Eigenverbrauch" erfülle keinen Steuertatbestand.
In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Sägearbeiten per Helikopter in Österreich durchgeführt. Hiefür sei Personal benötigt worden, und zwar überwiegend Personal aus Deutschland, das keinen Wohnsitz in Österreich habe. Die Beschwerdeführerin habe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit Hotels am jeweiligen Arbeitsort abgeschlossen. Sie habe den Arbeitnehmern sodann die angemieteten Hotelzimmer zur Nutzung überlassen. Vertragspartner der Hotels sei jeweils die beschwerdeführende GmbH gewesen, die auch als Rechnungsempfängerin aufgeschienen sei. Die Beschwerdeführerin habe Hotelzimmer auch für arbeitsfreie Wochenenden der Arbeitnehmer gebucht. An diesen Wochenenden hätten die Arbeitnehmer die Zimmer für private Zwecke, wie etwa Kurzurlaube, nutzen können. Bei dieser Leistungsüberlassung an die Arbeitnehmer an Wochenenden handle es sich um in Österreich steuerpflichtigen Eigenverbrauch im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994. Die kostenlose Überlassung von Hotelzimmern an Wochenenden liege ausschließlich im privaten Interesse der Arbeitnehmer. Bei der Überlassung der Hotelzimmer handle es sich im Übrigen auch nicht um bloße Aufmerksamkeiten, da die Überlassung wertmäßig nicht unerheblich gewesen sei.In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Sägearbeiten per Helikopter in Österreich durchgeführt. Hiefür sei Personal benötigt worden, und zwar überwiegend Personal aus Deutschland, das keinen Wohnsitz in Österreich habe. Die Beschwerdeführerin habe im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Verträge mit Hotels am jeweiligen Arbeitsort abgeschlossen. Sie habe den Arbeitnehmern sodann die angemieteten Hotelzimmer zur Nutzung überlassen. Vertragspartner der Hotels sei jeweils die beschwerdeführende GmbH gewesen, die auch als Rechnungsempfängerin aufgeschienen sei. Die Beschwerdeführerin habe Hotelzimmer auch für arbeitsfreie Wochenenden der Arbeitnehmer gebucht. An diesen Wochenenden hätten die Arbeitnehmer die Zimmer für private Zwecke, wie etwa Kurzurlaube, nutzen können. Bei dieser Leistungsüberlassung an die Arbeitnehmer an Wochenenden handle es sich um in Österreich steuerpflichtigen Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins a, Ziffer 2, UStG 1994. Die kostenlose Überlassung von Hotelzimmern an Wochenenden liege ausschließlich im privaten Interesse der Arbeitnehmer. Bei der Überlassung der Hotelzimmer handle es sich im Übrigen auch nicht um bloße Aufmerksamkeiten, da die Überlassung wertmäßig nicht unerheblich gewesen sei.
Mit Berufungsentscheidung vom 28. September 2006 wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Wochenendübernachtungen der Dienstnehmer seien bei länger andauernden Arbeitseinsätzen, die mit Montageleistungen durchaus vergleichbar seien, im betrieblichen Interesse. Liege die Leistung im Interesse des Arbeitgebers und komme dem Arbeitnehmer kein verbrauchsfähiger Nutzen zu, dann sei eine "steuerbare Entnahme" zu verneinen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 28. September 2006 mit Erkenntnis vom 21. Februar 2010, 2007/15/0073, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Für das Streitjahr 2004 stelle sich die Rechtslage wie folgt dar: Gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 könne der Bundesminister für Finanzen bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte hätten, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 - insbesondere von der Regelung über die Veranlagung nach Abs. 4 - sowie abweichend von den §§ 11 und 20 regeln.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 28. September 2006 mit Erkenntnis vom 21. Februar 2010, 2007/15/0073, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Für das Streitjahr 2004 stelle sich die Rechtslage wie folgt dar: Gemäß Paragraph 21, Absatz 9, UStG 1994 könne der Bundesminister für Finanzen bei Unternehmern, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte hätten, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Absatz eins, bis 5 - insbesondere von der Regelung über die Veranlagung nach Absatz 4, - sowie abweichend von den Paragraphen 11, und 20 regeln.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen werde, BGBl. Nr. 279/1995, normiere: Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen werde, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,, normiere:
"Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2 und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum"Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den Paragraphen 20, und 21 Absatz eins, bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der Paragraphen 2, und 3 durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum
1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder 1. keine Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 und Artikel eins, UStG 1994 oder
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Ermittlungen der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitnehmern an arbeitsfreien Wochenenden nicht nur unentgeltlich die Nutzung von Hotelzimmern überlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr darüber hinaus unentgeltlich Verpflegungsleistungen erbracht. Dabei handelt es sich zum einen um das an den arbeitsfreien Wochenenden (im Hotel oder Gasthaus) dargebotene Frühstück, zum anderen aber darüber hinaus (im Hotel Post) auch noch um Mittag- bzw. Abendessen (Halbpension). Durch diese Verpflegung an arbeitsfreien Wochenenden hat die Beschwerdeführerin den Arbeitnehmern in deren privaten Sphäre einen bedarfsdeckenden Nutzung zukommen lassen. Mit der Verpflegung der Arbeitnehmer an arbeitsfreien Tagen hat die Beschwerdeführerin daher Umsätze iSd § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 getätigt. Die Voraussetzungen für die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 sind schon deshalb gegeben.Die Ermittlungen der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitnehmern an arbeitsfreien Wochenenden nicht nur unentgeltlich die Nutzung von Hotelzimmern überlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr darüber hinaus unentgeltlich Verpflegungsleistungen erbracht. Dabei handelt es sich zum einen um das an den arbeitsfreien Wochenenden (im Hotel oder Gasthaus) dargebotene Frühstück, zum anderen aber darüber hinaus (im Hotel Post) auch noch um Mittag- bzw. Abendessen (Halbpension). Durch diese Verpflegung an arbeitsfreien Wochenenden hat die Beschwerdeführerin den Arbeitnehmern in deren privaten Sphäre einen bedarfsdeckenden Nutzung zukommen lassen. Mit der Verpflegung der Arbeitnehmer an arbeitsfreien Tagen hat die Beschwerdeführerin daher Umsätze iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995, getätigt. Die Voraussetzungen für die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 sind schon deshalb gegeben.
Zudem hat die Beschwerdeführerin die Überlassung der Räumlichkeiten (Zimmer im Hotel und Gasthof) an den arbeitsfreien Wochenenden als nicht im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gelegen und sohin als steuerbar iSd § 3a Abs. 1a UStG 1994 angesehen. Diese Beurteilung durch die Beschwerdeführerin steht im Einklang mit dem Gesetz. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde besteht keine Lebenserfahrung, dass eine Entfernung von 600 km Personen vom Aufsuchen ihres Familienwohnsitzes für ein arbeitsfreies Wochenende abhält (woraus aber die belangte Behörde das überwiegende Interesse der Beschwerdeführerin an der Überlassung der Nutzungsmöglichkeit für arbeitsfreie Wochenenden ableitet).Zudem hat die Beschwerdeführerin die Überlassung der Räumlichkeiten (Zimmer im Hotel und Gasthof) an den arbeitsfreien Wochenenden als nicht im überwiegenden Arbeitgeberinteresse gelegen und sohin als steuerbar iSd Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994 angesehen. Diese Beurteilung durch die Beschwerdeführerin steht im Einklang mit dem Gesetz. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde besteht keine Lebenserfahrung, dass eine Entfernung von 600 km Personen vom Aufsuchen ihres Familienwohnsitzes für ein arbeitsfreies Wochenende abhält (woraus aber die belangte Behörde das überwiegende Interesse der Beschwerdeführerin an der Überlassung der Nutzungsmöglichkeit für arbeitsfreie Wochenenden ableitet).
An der Sache vorbei gehen die Ausführungen des angefochtenen Bescheides zum "Zuordnungswahlrecht". Wenn die Beschwerdeführerin Vorleistungen bezieht, um die Dienstnehmer ihres Unternehmens zu entlohnen, werden die Vorleistungen dem Unternehmensbereich der Beschwerdeführerin erbracht. Die Entlohnung von Dienstnehmern des Unternehmens durch die Gewährung von Sachbezügen hat nichts mit einer privaten bzw. außerunternehmerischen Sphäre des Unternehmers zu tun. Daher sind die in Rede stehenden Leistungen der Hotel- und Gastgewerbebetriebe zur Gänze als dem Unternehmensbereich der Beschwerdeführerin erbracht anzusehen und nicht, wie dies die belangte Behörde vermeint, anteilig einer privaten bzw. außerunternehmerischen Sphäre der Beschwerdeführerin.
Die belangte Behörde hat sohin, indem sie angenommen hat, die Voraussetzungen für die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 seien nicht gegeben, die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.Die belangte Behörde hat sohin, indem sie angenommen hat, die Voraussetzungen für die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2004 seien nicht gegeben, die Rechtslage verkannt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 4 und Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Verordnung legt den Schriftsatzaufwand mit EUR 1.106,40 fest.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Die Verordnung legt den Schriftsatzaufwand mit EUR 1.106,40 fest.
Wien, am 24. Februar 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150162.X00Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015