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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §112 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des JV in E, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno O. E. Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Bezirkspolizeikommandos D vom 4. Oktober 2010, Zl. 6520/2010, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des JV in E, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno O. E. Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Bezirkspolizeikommandos D vom 4. Oktober 2010, Zl. 6520 aus 2010,, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorläufig vom Dienst suspendiert.Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorläufig vom Dienst suspendiert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Mit Bescheid vom 30. November 2010 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 über die Suspendierung des Beschwerdeführers abgesprochen.Mit Bescheid vom 30. November 2010 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 über die Suspendierung des Beschwerdeführers abgesprochen.
Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung. Mit Verfügung vom 5. Jänner 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, dass durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine der Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden ist, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 31. Jänner 2011 erklärt, durch den angeführten Bescheid der genannten Disziplinarkommission klaglos gestellt zu sein.Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung. Mit Verfügung vom 5. Jänner 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, dass durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine der Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden ist, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 31. Jänner 2011 erklärt, durch den angeführten Bescheid der genannten Disziplinarkommission klaglos gestellt zu sein.
Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten, zumal die genannte Disziplinarkommission mit ihrem Bescheid über die Suspendierung entschieden hat und damit die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, somit von Gesetzes wegen weggefallen ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten, zumal die genannte Disziplinarkommission mit ihrem Bescheid über die Suspendierung entschieden hat und damit die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, somit von Gesetzes wegen weggefallen ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zunächst darauf zu verweisen, dass - im Sinne des oben Gesagten - keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist. Es war daher bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 2 VwGG anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zunächst darauf zu verweisen, dass - im Sinne des oben Gesagten - keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist. Es war daher bei der Kostenentscheidung Paragraph 58, Absatz 2, VwGG anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ist ohne weiteres nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den angefochtenen Berichtigungsbescheid genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Unter Berücksichtigung der Argumentation des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde wird im vorliegenden Fall von einem Kostenzuspruch daher abgesehen.
Wien, am 24. Februar 2011
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010090222.X00Im RIS seit
01.07.2011Zuletzt aktualisiert am
04.07.2011