TE Vwgh Beschluss 2011/2/24 2010/09/0222

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des JV in E, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno O. E. Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Bezirkspolizeikommandos D vom 4. Oktober 2010, Zl. 6520/2010, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache des JV in E, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Mag. Werner-Felix Diebald und Mag. Kuno O. E. Krommer, Rechtsanwälte in 8580 Köflach, Rathausplatz 1, gegen den Bescheid des Bezirkspolizeikommandos D vom 4. Oktober 2010, Zl. 6520 aus 2010,, betreffend vorläufige Suspendierung nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorläufig vom Dienst suspendiert.Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vorläufig vom Dienst suspendiert.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Bescheid vom 30. November 2010 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 über die Suspendierung des Beschwerdeführers abgesprochen.Mit Bescheid vom 30. November 2010 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 über die Suspendierung des Beschwerdeführers abgesprochen.

Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung. Mit Verfügung vom 5. Jänner 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, dass durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine der Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden ist, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 31. Jänner 2011 erklärt, durch den angeführten Bescheid der genannten Disziplinarkommission klaglos gestellt zu sein.Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung. Mit Verfügung vom 5. Jänner 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, dass durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine der Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden ist, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen hat. Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 31. Jänner 2011 erklärt, durch den angeführten Bescheid der genannten Disziplinarkommission klaglos gestellt zu sein.

Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten, zumal die genannte Disziplinarkommission mit ihrem Bescheid über die Suspendierung entschieden hat und damit die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, somit von Gesetzes wegen weggefallen ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten, zumal die genannte Disziplinarkommission mit ihrem Bescheid über die Suspendierung entschieden hat und damit die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, somit von Gesetzes wegen weggefallen ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken vergleiche den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird). Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zunächst darauf zu verweisen, dass - im Sinne des oben Gesagten - keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist. Es war daher bei der Kostenentscheidung § 58 Abs. 2 VwGG anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist zunächst darauf zu verweisen, dass - im Sinne des oben Gesagten - keine formelle Klaglosstellung eingetreten ist. Es war daher bei der Kostenentscheidung Paragraph 58, Absatz 2, VwGG anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall ist ohne weiteres nicht zu ersehen, welchen Ausgang das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend den angefochtenen Berichtigungsbescheid genommen hätte, wäre die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden. Unter Berücksichtigung der Argumentation des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde wird im vorliegenden Fall von einem Kostenzuspruch daher abgesehen.

Wien, am 24. Februar 2011

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090222.X00

Im RIS seit

01.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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