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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnenNorm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der L L AG in L, vertreten durch die Plan Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- u. Steuerberatungsgesellschaft in 4020 Linz, Kudlichstraße 41-43, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz vom 20. April 2009, Zlen. RV/0914- L/04, RV/0917-L/04, betreffend Gesellschaftsteuer für Gesellschafterzuschüsse, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft, an deren Grundkapital in den Streitjahren unter anderem die Stadt Linz beteiligt war. Sie betrieb die Bahnlinie L-E-W. Die anschließende Strecke W-P-N wurde von der L AG betrieben, an der in den Streitjahren unter anderem das Land Oberösterreich als Gesellschafterin beteiligt war. Die Beschwerdeführerin wiederum übernahm mit Verschmelzungsvertrag vom 31. August 1998 als aufnehmende Gesellschaft die L AG.
Auf Grund eines Prüfungsauftrages vom 28. Juni 2000 fand bei der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1995 bis 1998 und betreffend ihre Position als Rechtsnachfolgerin der aufgenommenen Gesellschaft für die Jahre 1995 bis 1997 eine Gebühren- und Verkehrsteuerprüfung statt.
Der Prüfer stellte abschließend Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1997 und 1998 von ihrer Gesellschafterin Stadt Linz Zuschüsse für den Ankauf von Triebwagen in der Höhe von 2 x ATS 10 Mio. erhalten; diese Mittel seien aus Finanzzuweisungen an die Stadt Linz gemäß § 20 Abs. 3 Z. 2 FAG 1997 erfolgt.Der Prüfer stellte abschließend Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 1997 und 1998 von ihrer Gesellschafterin Stadt Linz Zuschüsse für den Ankauf von Triebwagen in der Höhe von 2 x ATS 10 Mio. erhalten; diese Mittel seien aus Finanzzuweisungen an die Stadt Linz gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 2, FAG 1997 erfolgt.
Die von der Beschwerdeführerin aufgenommene Gesellschaft wiederum habe in den Jahren 1995 bis 1997 vom Land Oberösterreich Zuschüsse von insgesamt ATS 12,546.694,-- erhalten.
Der Prüfer erachtete diese Zuschüsse als gesellschaftsteuerpflichtig.
Daraufhin erließ das Finanzamt (der Rechtsansicht des Prüfers folgend) zwei Gesellschaftsteuerbescheide und zwar:
Burgenland …
Kärnten …
Niederösterreich …
Oberösterreich …16,419
Salzburg …
Steiermark …
Tirol …
Vorarlberg …
Wien …
Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden."Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2,) sind anzuwenden."
Da sich aus keiner dieser Gesetzesstellen eine Verpflichtung sei es der Stadt Linz, sei es des Landes Oberösterreich in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Gesellschafter der Beschwerdeführerin bzw ihrer Rechtsvorgängerin gerade zur Leistung derjenigen Zuschüsse, um die es im vorliegenden Fall geht, ausschließlich an die nunmehrige Beschwerdeführerin bzw. an ihre Rechtsvorgängerin ergibt, sondern weil - wie schon der angefochtene Bescheid zu Recht betonte - die genannten Gesellschafter der Beschwerdeführerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) durchaus einen Spielraum hatten, die jeweiligen Mittel für eine Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinie bzw. sonstige Personennahverkehrs-Investitionen zu verwenden, stehen die von der Beschwerdeführerin bemühten Gesetzesstellen der von der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation der geleisteten Zuschüsse als "freiwillig" nicht entgegen. Es braucht daher in diesem Zusammenhang auf die weiteren Beschwerdeausführungen gar nicht mehr eingegangen zu werden.
In zweiter Linie argumentiert die Beschwerde damit, die in Rede stehenden Zuschüsse hätten den Wert der Gesellschaftsrechte nicht erhöht. Dazu genügt es, die Beschwerdeführerin auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach eine Subvention durch eine Gebietskörperschaft an eine inländische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin die Gebietskörperschaft ist, geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (vgl. dazu ebenfalls das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2008/16/0090, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur).In zweiter Linie argumentiert die Beschwerde damit, die in Rede stehenden Zuschüsse hätten den Wert der Gesellschaftsrechte nicht erhöht. Dazu genügt es, die Beschwerdeführerin auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach eine Subvention durch eine Gebietskörperschaft an eine inländische Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafterin die Gebietskörperschaft ist, geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen vergleiche , dazu ebenfalls das bereits oben zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2008/16/0090, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur).
Schließlich macht die Beschwerdeführerin "Gesellschaftsteuerfreiheit gem. § 5 Abs. 1 Privatbahngesetz 2004" geltend.Schließlich macht die Beschwerdeführerin "Gesellschaftsteuerfreiheit gem. Paragraph 5, Absatz eins, Privatbahngesetz 2004" geltend.
§ 5 Abs. 1 Privatbahngesetz 2004 (PrivbG), BGBl. I 2004 Nr. 39, lautet: Paragraph 5, Absatz eins, Privatbahngesetz 2004 (PrivbG), Bundesgesetzblatt , I 2004 Nr. 39, lautet:
"§ 5 (1) Werden Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur durch Gebietskörperschaften geleistet, die an einem eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen beteiligt sind, so löst dies keine Gesellschaftssteuerpflicht aus."
Gem. § 6 leg. cit. trat das PrivbG mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Gem. Paragraph 6, leg. cit. trat das PrivbG mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
Die Beschwerdeführerin vermeint nun in diesem Zusammenhang (vor dem Hintergrund der bis dahin in Kraft gewesenen Bestimmungen des Privatbahnunterstützungsgesetzes), aus einer Formulierung in den Gesetzesmaterialien ein Argument dafür ableiten zu können, dass schon vor dem Inkrafttreten des PrivbG 2004 betreffend die Gesellschaftsteuer eine Befreiung bestanden hätte.
§ 5 Abs. 1 des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 606, lautete wie folgt: Paragraph 5, Absatz eins, des Privatbahnunterstützungsgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt , Nr. 606, lautete wie folgt:
"§ 5 (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf die Einhebung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, des Erbschaftssteueräquivalents und der auf diese Abgaben entfallenden Nebengebühren durch Bescheid zu verzichten, wenn die im § 1 genannten Unternehmen jeweils einen so hohen Betriebsabgang aufweisen, dass die vorübergehende oder dauernde Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils) bewilligt werden könnte und wenn durch den Verzicht allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen die Betriebseinstellung vermieden werden kann." "§ 5 (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf die Einhebung der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer, der Vermögensteuer, des Erbschaftssteueräquivalents und der auf diese Abgaben entfallenden Nebengebühren durch Bescheid zu verzichten, wenn die im Paragraph eins, genannten Unternehmen jeweils einen so hohen Betriebsabgang aufweisen, dass die vorübergehende oder dauernde Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils) bewilligt werden könnte und wenn durch den Verzicht allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen die Betriebseinstellung vermieden werden kann."
Mit BGBl. 1999 I Nr. 82 wurde diese Gesetzesstelle novelliert und hatte seit 1.1.1999 folgenden Wortlaut:Mit Bundesgesetzblatt 1999, I Nr. 82 wurde diese Gesetzesstelle novelliert und hatte seit 1.1.1999 folgenden Wortlaut:
"§ 5 (1) Die im § 1 genannten Unternehmen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn deren Unternehmungsschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liegt. "§ 5 (1) Die im Paragraph eins, genannten Unternehmen sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn deren Unternehmungsschwerpunkt im Betreiben eines Eisenbahnunternehmens liegt.
Die von der Beschwerde herangezogene Stelle in den Materialien zum PrivbG 2004 (siehe 391 der Beilagen XXII. GP S 2 und 4) lautet auszugsweise:Die von der Beschwerde herangezogene Stelle in den Materialien zum PrivbG 2004 (siehe 391 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode , S 2 und 4) lautet auszugsweise:
"Erläuterungen
Allgemeiner Teil
…
Zu § 5: Bezüglich der Gesellschaftssteuer ist nur eine Klarstellung vorgesehen, die vermeidbare Vollziehungskosten durchZu Paragraph 5 :, Bezüglich der Gesellschaftssteuer ist nur eine Klarstellung vorgesehen, die vermeidbare Vollziehungskosten durch
unterschiedliche Auslegung verhindern soll …
Besonderer Teil:
…
Zu § 5: Als abgabenrechtliche Sonderbestimmungen vorgesehen sind einerseits im Abs. 1 eine Klarstellung für Privatbahnen betreibende Eisenbahnunternehmen hinsichtlich der Gesellschaftssteuer für Finanzierungsbeträge beteiligter Gebietskörperschaften, und andererseits im Abs. 2 eine Befreiungsbestimmung von der Kommunalsteuer mit dem gleichen Prozentsatz wie sie für die ÖBB besteht."Zu Paragraph 5 :, Als abgabenrechtliche Sonderbestimmungen vorgesehen sind einerseits im Absatz eins, eine Klarstellung für Privatbahnen betreibende Eisenbahnunternehmen hinsichtlich der Gesellschaftssteuer für Finanzierungsbeträge beteiligter Gebietskörperschaften, und andererseits im Absatz 2, eine Befreiungsbestimmung von der Kommunalsteuer mit dem gleichen Prozentsatz wie sie für die ÖBB besteht."
Mit Rücksicht darauf, dass unter dem Regime des zur Zeit der beschwerdegegenständlichen Zuschüsse geltenden Privatbahnunterstützungsgesetzes zweifelsfrei keine Gesellschaftsteuerbefreiung bestand, vermag auch der von den zitierten Materialien des PrivbG 2004 verwendete Begriff "Klarstellung" nur zu bedeuten, dass eben erst mit der Einführung des § 5 Abs. 1 PrivbG 2004 und daher erst ab 1. Jänner 2004 die dort vorgesehene Gesellschaftsteuerbefreiung geschaffen wurde. Für eine Auslegung dahin, dass die zitierte Gesetzesstelle im Wege einer quasi rückwirkenden Klarstellung eine dem früheren Privatbahnunterstützungsgesetz nicht zu entnehmende Gesellschaftsteuerbefreiung geschaffen hätte, bietet die zitierte Passage aus den Materialien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage. Dies hätte der Gesetzgeber - hätte er solches gewollt - vielmehr im Gesetzestext selbst zum Ausdruck bringen müssen. Zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien als Auslegungshilfe wird auf die zB in MAG ABGB37I unter E 33 und 33a zu § 6 ABGB genannte Judikatur sowohl des OGH als auch des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Auf die weiteren, auf § 5 Abs. 1 PrivbG 2004 gestützten Argumente der Beschwerde braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Mit Rücksicht darauf, dass unter dem Regime des zur Zeit der beschwerdegegenständlichen Zuschüsse geltenden Privatbahnunterstützungsgesetzes zweifelsfrei keine Gesellschaftsteuerbefreiung bestand, vermag auch der von den zitierten Materialien des PrivbG 2004 verwendete Begriff "Klarstellung" nur zu bedeuten, dass eben erst mit der Einführung des Paragraph 5, Absatz eins, PrivbG 2004 und daher erst ab 1. Jänner 2004 die dort vorgesehene Gesellschaftsteuerbefreiung geschaffen wurde. Für eine Auslegung dahin, dass die zitierte Gesetzesstelle im Wege einer quasi rückwirkenden Klarstellung eine dem früheren Privatbahnunterstützungsgesetz nicht zu entnehmende Gesellschaftsteuerbefreiung geschaffen hätte, bietet die zitierte Passage aus den Materialien nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Grundlage. Dies hätte der Gesetzgeber - hätte er solches gewollt - vielmehr im Gesetzestext selbst zum Ausdruck bringen müssen. Zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien als Auslegungshilfe wird auf die zB in MAG ABGB37I unter E 33 und 33a zu Paragraph 6, ABGB genannte Judikatur sowohl des OGH als auch des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Auf die weiteren, auf Paragraph 5, Absatz eins, PrivbG 2004 gestützten Argumente der Beschwerde braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Zusammenfassend erweist sich daher der angefochtene Bescheid als frei von der geltend gemachten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Zusammenfassend erweist sich daher der angefochtene Bescheid als frei von der geltend gemachten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 24. Februar 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009160073.X00Im RIS seit
03.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011