TE Vwgh Beschluss 2011/2/24 2007/09/0282

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §58 Abs2;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, in der Beschwerdesache

1. der M. Z Gesellschaft m.b.H. und 2. des MAZ, beide in W, beide vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. November 2006, Zl. UVS- 07/A/21/5525/2006-11, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Juni 2006 wurde der Zweitbeschwerdeführer in zwei Fällen wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a leg. cit. erster Strafsatz zu zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche, vier Tage und fünf Stunden bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der erstbeschwerdeführenden GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W als Arbeitgeberin am 14. Oktober 2005 einen namentlich angeführten ägyptischen Staatsangehörigen als Küchengehilfen mit dem Verpacken von Pizza und einen namentlich angeführten indischen Staatsangehörigen als Küchengehilfe zum Liefern und Versorgen von zur Speisenzubereitung benötigten Lebensmitteln (z.B. Fleisch) beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Dieser Bescheid enthält keinen Ausspruch über die Haftung der erstbeschwerdeführenden Partei für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Juni 2006 wurde der Zweitbeschwerdeführer in zwei Fällen wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. erster Strafsatz zu zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 5.000,- und Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche, vier Tage und fünf Stunden bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der erstbeschwerdeführenden GmbH zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft mit Sitz in W als Arbeitgeberin am 14. Oktober 2005 einen namentlich angeführten ägyptischen Staatsangehörigen als Küchengehilfen mit dem Verpacken von Pizza und einen namentlich angeführten indischen Staatsangehörigen als Küchengehilfe zum Liefern und Versorgen von zur Speisenzubereitung benötigten Lebensmitteln (z.B. Fleisch) beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt worden sei. Dieser Bescheid enthält keinen Ausspruch über die Haftung der erstbeschwerdeführenden Partei für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe.

Gegen diesen Bescheid erhob die erstbeschwerdeführende GmbH Berufung. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu welcher auch der Zweitbeschwerdeführer als Partei beigezogen wurde, erließ die belangte Behörde "über die Berufung" der Erstbeschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid und gab darin der Berufung in der Schuldfrage keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz. In der Straffrage gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als die verhängten Geldstrafen von je EUR 5.000,-- auf je EUR 3.000,-- und die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf je eine Woche herabgesetzt wurden.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, sie nehme es als erwiesen an, dass für die Ausländer keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien, und dass sie in der gegenständlichen, von der Erstbeschwerdeführerin betriebenen Pizzeria als Küchengehilfen tätig gewesen seien. Die Ausländer seien dabei betreten worden, wie sie im Rahmen des Betriebes für die vom Zweitbeschwerdeführer vertretene Zweitbeschwerdeführerin Dienstleistungen erbracht hätten, nämlich Einpacken einer Pizza in einen Karton und Tragen von einer Kiste mit Fleisch in den Keller. Der Zweitbeschwerdeführer bestreite diese Tätigkeiten nicht. Schon der erste Anschein entspreche im Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG für das Vorliegen von nach dem AuslBG relevanten Tätigkeiten der Ausländer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Erstbeschwerdeführerin.Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften zusammengefasst aus, sie nehme es als erwiesen an, dass für die Ausländer keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien, und dass sie in der gegenständlichen, von der Erstbeschwerdeführerin betriebenen Pizzeria als Küchengehilfen tätig gewesen seien. Die Ausländer seien dabei betreten worden, wie sie im Rahmen des Betriebes für die vom Zweitbeschwerdeführer vertretene Zweitbeschwerdeführerin Dienstleistungen erbracht hätten, nämlich Einpacken einer Pizza in einen Karton und Tragen von einer Kiste mit Fleisch in den Keller. Der Zweitbeschwerdeführer bestreite diese Tätigkeiten nicht. Schon der erste Anschein entspreche im Zusammenhalt mit Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG für das Vorliegen von nach dem AuslBG relevanten Tätigkeiten der Ausländer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Erstbeschwerdeführerin.

Der Zweitbeschwerdeführer habe bestritten, dass die Beschäftigung der Ausländer durch die von ihm vertretene Gesellschaft erfolgt sei, insofern habe er auf einen von ihm vorgelegten Vertrag mit einer Firma T.S. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) verwiesen. Belege über Zahlungen an diese Firma durch die Erstbeschwerdeführerin bestünden nicht, die Ausländer seien auch stundenweise von der Erstbeschwerdeführerin bezahlt worden. Die belangte Behörde habe keinen Zusammenhang zwischen der Firma T.S. und den Ausländern erkennen können. Es stehe für die belangte Behörde daher fest, dass die Ausländer von der Erstbeschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten nicht als gering gewertet werden könne, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe (Verzerrung des Wettbewerbes und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, Lohndumping und die Hinterziehung von Steuern und Abgaben). Das Verschulden des Zweitbeschwerdeführers könne nicht als gering erachtet werden, da weder hervorgekommen sei noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Es seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe aber einerseits die Sozialversicherungsbeiträge nachträglich abgeführt. Anderseits sei auf seine unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse (lt. Angabe in der mündlichen Verhandlung EUR 1.000,-- monatlich) sowie auf das Vorliegen von Sorgepflichten für zwei Kinder (sieben und 14 Jahre) Bedacht genommen worden. Die Strafen seien angemessen, um den Zweitbeschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu ersehen, dass auch der zweitbeschwerdeführende Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben hat und diese Berufung mit Bescheid er belangten Behörde vom 12. Februar 2007 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die erstbeschwerdeführende GmbH hält ihre Beschwerdelegitimation im Hinblick auf § 9 Abs. 7 VStG für gegeben, ihr komme die Rechtsstellung einer Partei bzw. einer mitbeteiligten Partei gemäß § 8 AVG zu, weil sie auf Grund des angefochtenen Bescheides für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe hafte. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden GmbH ist deswegen nicht zulässig, weil der angefochtene Bescheid keinen in die Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin eingreifenden normativen Abspruch enthält, insbesondere auch keinen einer Exekution zugänglichen Ausspruch über eine Haftung für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinen Erkenntnissen vom 1. Juli 2010, Zl. 2008/09/0377, vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0267, und vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0012, dargelegt, dass es eines ausdrücklichen Ausspruches bedarf, um eine Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG zu bewirken. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft kann durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in ihren Rechten verletzt sein, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Die erstbeschwerdeführende GmbH hält ihre Beschwerdelegitimation im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG für gegeben, ihr komme die Rechtsstellung einer Partei bzw. einer mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 8, AVG zu, weil sie auf Grund des angefochtenen Bescheides für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe hafte. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden GmbH ist deswegen nicht zulässig, weil der angefochtene Bescheid keinen in die Rechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin eingreifenden normativen Abspruch enthält, insbesondere auch keinen einer Exekution zugänglichen Ausspruch über eine Haftung für die über den Zweitbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinen Erkenntnissen vom 1. Juli 2010, Zl. 2008/09/0377, vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0267, und vom 5. November 2010, Zl. 2010/04/0012, dargelegt, dass es eines ausdrücklichen Ausspruches bedarf, um eine Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zu bewirken. Die erstbeschwerdeführende Gesellschaft kann durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in ihren Rechten verletzt sein, weshalb ihre Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation (vgl. § 58 Abs. 2 VwGG, der ausdrücklich auf das Rechtsschutzinteresse iS einer materiellen Beschwer als Prozessvoraussetzung abstellt; vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, mwN, und ferner den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, Slg. 14.863, mwN).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegen steht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist die Behauptung der Verletzung eines eigenen subjektiven Rechtes, dessen Verletzung möglich ist. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist an Hand des Gesetzes zu beurteilen. Fehlt es an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, mangelt es ihm an der Beschwerdelegitimation vergleiche Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, der ausdrücklich auf das Rechtsschutzinteresse iS einer materiellen Beschwer als Prozessvoraussetzung abstellt; vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 98/12/0528, mwN, und ferner den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1997, Slg. 14.863, mwN).

Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung iSd Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt voraus, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0264, und den Beschluss vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0244).Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung iSd Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass die Aufhebung des angefochtenen Bescheides geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu verbessern vergleiche den hg. Beschluss vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0264, und den Beschluss vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0244).

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 20. Juni 2006 mit zwei Geldstrafen iHv jeweils EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche, vier Tage und fünf Stunden) rechtskräftig bestraft. In Anbetracht des beschwerdegegenständlichen Bescheides, mit dem die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen auf je EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche) herabgesetzt worden sind, können die ursprünglich verhängten Strafen gegen den Beschwerdeführer nur in den Grenzen der nunmehr herabgesetzten Strafen vollzogen werden. Dies folgt hier aus der Verdrängung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den in derselben Sache gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer ergangenen, später in Rechtskraft erwachsenen gegenständlichen Bescheid.

Die im vorliegenden Fall im Licht des rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Strafbescheids zu beurteilende Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers konnte durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid sohin nur verbessert werden (eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeantrages würde die bereits eingetretene Verbesserung seiner Rechtsposition sogar wieder beseitigen). Zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund einer Berufung der durch den Bescheid der Erstbehörde nicht berührten Erstbeschwerdeführerin war die belangte Behörde zwar nicht zuständig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG ersatzlos aufzuheben wäre. Diesfalls träte die von der Erstbehörde gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängte Strafe jedoch wieder unabänderlich in Wirksamkeit. Eine solche Aufhebung ist dem Verwaltungsgerichtshof mangels Rechtsschutzinteresses des Zweitbeschwerdeführers aber verwehrt, weil er durch den Erfolg seiner Beschwerde nur eine Schlechterstellung erreichen würde.Die im vorliegenden Fall im Licht des rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Strafbescheids zu beurteilende Rechtssphäre des Zweitbeschwerdeführers konnte durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid sohin nur verbessert werden (eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeantrages würde die bereits eingetretene Verbesserung seiner Rechtsposition sogar wieder beseitigen). Zur Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund einer Berufung der durch den Bescheid der Erstbehörde nicht berührten Erstbeschwerdeführerin war die belangte Behörde zwar nicht zuständig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG ersatzlos aufzuheben wäre. Diesfalls träte die von der Erstbehörde gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängte Strafe jedoch wieder unabänderlich in Wirksamkeit. Eine solche Aufhebung ist dem Verwaltungsgerichtshof mangels Rechtsschutzinteresses des Zweitbeschwerdeführers aber verwehrt, weil er durch den Erfolg seiner Beschwerde nur eine Schlechterstellung erreichen würde.

Da es damit an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Zweitbeschwerdeführers fehlt, mangelt es ihm nach dem Gesagten an der Beschwerdelegitimation, weshalb auch seine Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 22. April 2008, Zl. 2007/18/0403).Da es damit an der Möglichkeit der (behaupteten) Rechtsverletzung in der Sphäre des Zweitbeschwerdeführers fehlt, mangelt es ihm nach dem Gesagten an der Beschwerdelegitimation, weshalb auch seine Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen ist vergleiche den hg. Beschluss vom 22. April 2008, Zl. 2007/18/0403).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. Februar 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007090282.X00

Im RIS seit

18.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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