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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der SK in G, vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Mai 2009, Zl. IVW3-BE-3240301/014-2008, betreffend Wasserbezugsgebühr (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gablitz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 23. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin für eine näher bezeichnete Liegenschaft in der mitbeteiligten Marktgemeinde für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 eine Wasserbezugsgebühr in der Höhe von EUR 1.619,42 vorgeschrieben. Begründet wurde die Vorschreibung unter Hinweis auf die Multiplikation der vom Wasserzähler innerhalb des Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigten Wassermenge in Kubikmetern mit der für einen Kubikmeter Wasser festgesetzten Grundgebühr.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Die Wasserbezugsgebühr beruhe auf falschen Berechnungsgrundlagen und sei demnach zu hoch.
Mit Bescheid vom 20. November 2008 des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Mit diesem wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend setzt sich die belangte Behörde insbesondere mit dem Vorwurf auseinander, die Erhöhung der Grundgebühr durch Verordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde sei ungerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 30. November 2010, B 863/09-13, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht, "dass ein Bescheid adressiert sein und ein Abgabenschuldner materiell richtig bezeichnet sein muss" sowie in dem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, dass Abgaben richtig gemäß den gesetzlichen Grundlagen berechnet sein müssen, geltend gemacht.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Begründung ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin neuerlich gegen die Grundlagen der Abgabenvorschreibung in der Wasserabgabenordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 26. April 2007.
Sie versucht die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung darzulegen.
Auf dieses Vorbringen ist im Hinblick auf Art. 133 Z 1 B-VG nicht näher einzugehen. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen, ausgenommen. Über die Frage der Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnung hat der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu entscheiden; das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch nicht geeignet, Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen, die eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG erforderlich machten, zu wecken.Auf dieses Vorbringen ist im Hinblick auf Artikel 133, Ziffer eins, B-VG nicht näher einzugehen. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen, ausgenommen. Über die Frage der Gesetzmäßigkeit der angewendeten Verordnung hat der Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu entscheiden; das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch nicht geeignet, Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen, die eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG erforderlich machten, zu wecken.
Zu dem Beschwerdepunkt der richtigen Berechnung der Abgabe enthält die vorliegende Beschwerde keine näheren Ausführungen. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde bei ihrer Vorstellungsentscheidung eine Unrichtigkeit des letztinstanzlichen Gemeindebescheides nicht wahrgenommen hätte.
Da der angefochtene Bescheid sowohl im Betreff als auch in der Zustellverfügung ausdrücklich die Beschwerdeführerin nennt und nach seinem Vorspruch über die Vorstellung der Beschwerdeführerin abspricht, geht auch der Einwand bezüglich einer fehlerhaften Adressierung des Bescheides ins Leere.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Februar 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170004.X00Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2011