TE Vwgh Beschluss 2011/2/28 2010/17/0171

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Niederösterreich;
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Z4;
B-VG Art20 Abs2 Z3;
GdO NÖ 1973 §109 Abs1;
GdWO NÖ 1994 §7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des L G in G, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juli 2010, Zl. IVW3- W-3131104/003-2010, betreffend Anfechtung der Wahl des Prüfungsausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag der Stadtgemeinde Gföhl, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die im Instanzenzug gemäß § 109 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-16, erfolgte Entscheidung über die Anfechtung der am 19. Mai 2010 erfolgten Wahl des Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden-Stellvertreters des Prüfungsausschusses der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Stadtgemeinde.Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die im Instanzenzug gemäß Paragraph 109, Absatz eins, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, -16, erfolgte Entscheidung über die Anfechtung der am 19. Mai 2010 erfolgten Wahl des Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden-Stellvertreters des Prüfungsausschusses der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet. Die belangte Behörde hat insbesondere darauf verwiesen, dass die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei, da die belangte Behörde nach den näher genannten gesetzlichen Grundlagen eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG sei und eine Bestimmung, derzufolge die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt wäre, nicht dem Rechtsbestand angehöre.Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet. Die belangte Behörde hat insbesondere darauf verwiesen, dass die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei, da die belangte Behörde nach den näher genannten gesetzlichen Grundlagen eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sei und eine Bestimmung, derzufolge die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt wäre, nicht dem Rechtsbestand angehöre.

Der Beschwerdeführer hat hierauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2010/17/0240, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann, dargelegt, warum die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zutrifft, dass die Landes-Hauptwahlbehörde gemäß § 7 Abs. 1 Niederösterreichische Gemeinderatswahlordnung 1994 eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Z. 3 und Art. 133 Z. 4 B-VG ist. Es ist - wie in dem verwiesenen Beschluss gleichfalls näher dargelegt - auch nicht zu prüfen, ob allfällige Bedenken gegen die organisationsrechtlichen Bestimmungen den Verwaltungsgerichtshof berechtigen und verpflichten würden, vor einer allfälligen Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung einer als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zu qualifizierenden Behörde einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen wegen Verstoßes gegen das B-VG zu stellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2010/17/0240, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen werden kann, dargelegt, warum die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zutrifft, dass die Landes-Hauptwahlbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Niederösterreichische Gemeinderatswahlordnung 1994 eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3 und Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ist. Es ist - wie in dem verwiesenen Beschluss gleichfalls näher dargelegt - auch nicht zu prüfen, ob allfällige Bedenken gegen die organisationsrechtlichen Bestimmungen den Verwaltungsgerichtshof berechtigen und verpflichten würden, vor einer allfälligen Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung einer als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zu qualifizierenden Behörde einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen wegen Verstoßes gegen das B-VG zu stellen.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall erweist sich somit die Beschwerde als unzulässig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Kostenersatzantrag der Stadtgemeinde Gföhl war zurückzuweisen, da der Stadtgemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Stellung als Mitbeteiligte zukommt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Der Kostenersatzantrag der Stadtgemeinde Gföhl war zurückzuweisen, da der Stadtgemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Stellung als Mitbeteiligte zukommt.

Wien, am 28. Februar 2011

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170171.X00

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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