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L03503 Gemeindewahl Bürgermeisterwahl Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache des L G in G, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/1, gegen den Bescheid der Landes-Hauptwahlbehörde beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juli 2010, Zl. IVW3- W-3131104/003-2010, betreffend Anfechtung der Wahl des Prüfungsausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters nach der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Kostenersatzantrag der Stadtgemeinde Gföhl, vertreten durch Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die im Instanzenzug gemäß § 109 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-16, erfolgte Entscheidung über die Anfechtung der am 19. Mai 2010 erfolgten Wahl des Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden-Stellvertreters des Prüfungsausschusses der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Stadtgemeinde.Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die im Instanzenzug gemäß Paragraph 109, Absatz eins, der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000, -16, erfolgte Entscheidung über die Anfechtung der am 19. Mai 2010 erfolgten Wahl des Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden-Stellvertreters des Prüfungsausschusses der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Stadtgemeinde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet. Die belangte Behörde hat insbesondere darauf verwiesen, dass die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei, da die belangte Behörde nach den näher genannten gesetzlichen Grundlagen eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG sei und eine Bestimmung, derzufolge die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt wäre, nicht dem Rechtsbestand angehöre.Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet. Die belangte Behörde hat insbesondere darauf verwiesen, dass die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei, da die belangte Behörde nach den näher genannten gesetzlichen Grundlagen eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG sei und eine Bestimmung, derzufolge die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für zulässig erklärt wäre, nicht dem Rechtsbestand angehöre.
Der Beschwerdeführer hat hierauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2010/17/0240, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen werden kann, dargelegt, warum die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zutrifft, dass die Landes-Hauptwahlbehörde gemäß § 7 Abs. 1 Niederösterreichische Gemeinderatswahlordnung 1994 eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Z. 3 und Art. 133 Z. 4 B-VG ist. Es ist - wie in dem verwiesenen Beschluss gleichfalls näher dargelegt - auch nicht zu prüfen, ob allfällige Bedenken gegen die organisationsrechtlichen Bestimmungen den Verwaltungsgerichtshof berechtigen und verpflichten würden, vor einer allfälligen Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung einer als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zu qualifizierenden Behörde einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen wegen Verstoßes gegen das B-VG zu stellen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2010/17/0240, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen werden kann, dargelegt, warum die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zutrifft, dass die Landes-Hauptwahlbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Niederösterreichische Gemeinderatswahlordnung 1994 eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3 und Artikel 133, Ziffer 4, B-VG ist. Es ist - wie in dem verwiesenen Beschluss gleichfalls näher dargelegt - auch nicht zu prüfen, ob allfällige Bedenken gegen die organisationsrechtlichen Bestimmungen den Verwaltungsgerichtshof berechtigen und verpflichten würden, vor einer allfälligen Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Entscheidung einer als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zu qualifizierenden Behörde einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der gesetzlichen Grundlagen wegen Verstoßes gegen das B-VG zu stellen.
Auch im vorliegenden Beschwerdefall erweist sich somit die Beschwerde als unzulässig.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Der Kostenersatzantrag der Stadtgemeinde Gföhl war zurückzuweisen, da der Stadtgemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Stellung als Mitbeteiligte zukommt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Der Kostenersatzantrag der Stadtgemeinde Gföhl war zurückzuweisen, da der Stadtgemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Stellung als Mitbeteiligte zukommt.
Wien, am 28. Februar 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010170171.X00Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014