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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfuhrO Peggau 2006 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dipl. Ing. TA in P, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Mariahilferstraße 20/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. April 2007, Zl. FA7A-488-68/2006-2, betreffend Benützungsgebühr nach StAWG (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Peggau), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer für eine näher genannte Liegenschaft in der mitbeteiligten Marktgemeinde eine Jahresmüllgebühr in der Höhe von EUR 327,60 zur Zahlung vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte darin aus, dass mit Wirkung vom 1. Jänner 2006 für die in Rede stehende Adresse zwei Müllgebühren variabel (120 l- und 80 l-Behälter) vorgeschrieben würden, ohne dass es dafür einen Bedarf gebe. Zu einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitpunkt sei ohne jegliche Ankündigung (weder schriftlich noch mündlich) von der Gemeinde ein zusätzlicher Behälter vor dem Grundstück abgestellt worden. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass die Müllgrundgebühren den Haushaltsgrößen mit Stichtag 1. Jänner entsprächen, die variable Gebühr jedoch dem tatsächlichen Bedarf entsprechen solle. Würden mehr Behälter als benötigt vorgeschrieben, so widerspreche dies dem Abfallwirtschaftsgesetz in der Hinsicht, dass Abfall vermieden werden solle.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass dem Beschwerdeführer mit Abgabenbescheid vom 2. Mai 2006 für das gegenständliche Objekt Müllbeseitigungsgebühren in Höhe von EUR 327,60 vorgeschrieben worden seien. Dieser Betrag setze sich aus drei Müllgrundgebühren (Haushaltsgröße 2, 2 Personen-Haushalte) zu je EUR 48,53, variablen Müllgebühren von insgesamt EUR 152,23 für ein Behältervolumen von insgesamt 200 l (ebenfalls für drei 2-Personen-Haushalte) und 10 % USt zusammen. § 6 Abs. 3 der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde regle, dass sich die Inhaltsgröße der Müllbehälter nach der Haushaltsgröße richte. Auf Grund dieser Daten (und des Auszuges aus dem Melderegister) seien dem Einschreiter als Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft Müllgebühren für drei 2-Personen-Haushalte vorgeschrieben worden. Außerdem könne bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt werde, ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Da es jedoch keine 200 l-Behälter gebe, sei im konkreten Fall ein 120 l- und ein 80 l-Behälter aufgestellt worden.Mit Bescheid vom 5. Juli 2006 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass dem Beschwerdeführer mit Abgabenbescheid vom 2. Mai 2006 für das gegenständliche Objekt Müllbeseitigungsgebühren in Höhe von EUR 327,60 vorgeschrieben worden seien. Dieser Betrag setze sich aus drei Müllgrundgebühren (Haushaltsgröße 2, 2 Personen-Haushalte) zu je EUR 48,53, variablen Müllgebühren von insgesamt EUR 152,23 für ein Behältervolumen von insgesamt 200 l (ebenfalls für drei 2-Personen-Haushalte) und 10 % USt zusammen. Paragraph 6, Absatz 3, der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde regle, dass sich die Inhaltsgröße der Müllbehälter nach der Haushaltsgröße richte. Auf Grund dieser Daten (und des Auszuges aus dem Melderegister) seien dem Einschreiter als Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft Müllgebühren für drei 2-Personen-Haushalte vorgeschrieben worden. Außerdem könne bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt werde, ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Da es jedoch keine 200 l-Behälter gebe, sei im konkreten Fall ein 120 l- und ein 80 l-Behälter aufgestellt worden.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach einem Hinweis auf § 13 Abs. 1 des Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004) in der Stammfassung LGBl. Nr. 65/2004 betreffend die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Benützungsgebühren und wörtlicher Wiedergabe des § 8 Abs. 3 StAWG 2004 sowie von Teilen der Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Abgabeverfahren nach den Bestimmungen der Stmk. Landesabgabenordnung (LAO), LGBl. Nr. 158/1963 in der geltenden Fassung, handle. Es könnte daher "nur die Gebührenhöhe einer Untersuchung unterzogen werden".Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach einem Hinweis auf Paragraph 13, Absatz eins, des Stmk. Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 (StAWG 2004) in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004, betreffend die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung von Benützungsgebühren und wörtlicher Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz 3, StAWG 2004 sowie von Teilen der Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Abgabeverfahren nach den Bestimmungen der Stmk. Landesabgabenordnung (LAO), Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963, in der geltenden Fassung, handle. Es könnte daher "nur die Gebührenhöhe einer Untersuchung unterzogen werden".
Die Frage der Rechtmäßigkeit der Müllabfuhrordnung einer Gemeinde könne nicht Gegenstand eines Abgabenverfahrens sein.
Anhand des Verordnungsaktes sowie des von der Gemeinde vorgelegten Aktenvorganges lasse sich feststellen, dass es sich beim anschlusspflichtigen Objekt um ein Objekt handle, welches am Stichtag 1. Jänner 2006 von drei 2-Personen-Haushalten bewohnt werde.
Es sei daher im Sinne der dem Rechtsbestand angehörenden Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Peggau eine Grundgebühr von EUR 145,59 und eine variable Gebühr von EUR 152,23 (120 l-Behälter und 80 l-Behälter) inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie eine Gesamtgebühr von EUR 327,60 pro Jahr zur Vorschreibung zu bringen (gewesen).
Aus den vorgelegten Akten ergebe sich, dass die Liegenschaft im Verpflichtungsbereich der öffentlichen Müllabfuhr liege und daher auch in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen worden sei. Es ergebe sich daraus, dass die Anschlusspflicht bestehe und mit Benützbarkeit der öffentlichen Müllabfuhr bzw. Zuteilung der Müllbehälter auch Gebührenpflicht bestehe.
Die Gebührenbestimmungen gehörten dem Rechtsbestand an und es liege nicht im Ermessen der Gemeindebehörden erster und zweiter Instanz dem Anschlusspflichtigen Gebühren vorzuschreiben, die mit der vorgenannten Norm nicht in Einklang zu bringen seien. Die Gemeindebehörden seien vielmehr an die ordnungsgemäß beschlossene und kundgemachte Verordnung gebunden.
Darauf, ob bzw. inwieweit ein Grundeigentümer tatsächlich den auf seinem Grundstück anfallenden Müll über die zugeteilten Behälter entsorge, nehme das Gesetz keine Rücksicht. Eine etwaige Änderung der Verordnung ziehe nur eine Wirkung pro futuro nach sich, sodass sie auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden wäre.
Abschließend sei darauf zu verweisen, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers auch einen Antrag auf Anpassung des Behältervolumens gemäß § 9 Abs. 3 StAWG 2004 enthalte, worüber die Marktgemeinde Peggau in der ersten Instanz noch zu entscheiden habe.Abschließend sei darauf zu verweisen, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers auch einen Antrag auf Anpassung des Behältervolumens gemäß Paragraph 9, Absatz 3, StAWG 2004 enthalte, worüber die Marktgemeinde Peggau in der ersten Instanz noch zu entscheiden habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des (steiermärkischen) Gesetzes vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 - StAWG 2004), LGBl. Nr. 65/2004, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des (steiermärkischen) Gesetzes vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 - StAWG 2004), Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2004,, lauten:
"§ 8
Anschlusspflicht
…
§ 9 Paragraph 9
Abfallsammelbehälter
…
Die Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde auf Grund des Gemeinderatsbeschlusse vom 30. November 2005 enthält Vorschriften über die Zielsetzungen der von der Gemeinde einzurichtenden Abfuhr, Begriffsbestimmungen, den Abfuhrbereich und die Anschlusspflicht, die Verpflichtungen der Besitzer von verschiedenen Abfallkategorien und sodann auszugsweise die folgenden Regelungen:
"§ 6
Abfallsammelbehälter für gemischte und biogene Siedlungsabfälle
(Restmüll und Bioabfälle)
…
…
§ 13 Paragraph 13
Grundzüge der Gebührengestaltung
Liegenschaftseigentümer/Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet. Miteigentümer//Miteigentümerinnen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.
§ 14 Paragraph 14
Gebühren und Kostenersätze
§ 15 Paragraph 15
Grundgebühr
a) gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll):
Tarif "gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll)"
Euro
1 Person
Steigerungsfaktor 1,0
32,35
2 Personen
Steigerungsfaktor 1,5
48,53
3 Personen
Steigerungsfaktor 1,8
58,23
4 Personen
Steigerungsfaktor 2,0
64,70
5 Personen
Steigerungsfaktor 2,1
67,94
6 Personen
Steigerungsfaktor 2,1
67,94
7 Personen
Steigerungsfaktor 2,1
67,94
8 Personen
Steigerungsfaktor 2,1
67,94
9 Personen
Steigerungsfaktor 2,1
67,94
b) gemischte Siedlungsabfälle aus Betrieben und sonstigen Einrichtungen:
…
§ 16 Paragraph 16
Variable Gebühr
a) gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll):
Behältervolumen u. Anzahl der Entleerungen
Euro
60 Liter
13 Entleerungen pro Jahr
45,63
80 Liter
13 Entleerungen pro Jahr
60,89
120 Liter
13 Entleerungen pro Jahr
91.34
240 Liter
13 Entleerungen pro Jahr
182,68
1.100 Liter
13 Entleerungen pro Jahr
837,31
…
Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides vornehmlich darauf gestützt, dass die Abgabenbehörden die dem Rechtsbestand angehörende Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenvorschreibung zu Grunde zu legen gehabt hätten. Die Rechtsauffassung der Gemeindebehörden, dass die Grundgebühr für drei Zweipersonenhaushalte vorzuschreiben und dass die variable Gebühr nach § 16 Abs. 1 der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde zu berechnen gewesen sei, wird ohne weitere Begründung geteilt.Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides vornehmlich darauf gestützt, dass die Abgabenbehörden die dem Rechtsbestand angehörende Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenvorschreibung zu Grunde zu legen gehabt hätten. Die Rechtsauffassung der Gemeindebehörden, dass die Grundgebühr für drei Zweipersonenhaushalte vorzuschreiben und dass die variable Gebühr nach Paragraph 16, Absatz eins, der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde zu berechnen gewesen sei, wird ohne weitere Begründung geteilt.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Auffassung, dass ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen der Gemeinde der Entscheidung zu Grunde zu legen sind, zutreffend ist und auch auf Grund der Beschwerdeausführungen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde entstanden sind, die eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG erforderlich machten, erweist sich die Begründung der belangten Behörde auf dem Boden des ihr vorliegenden bzw. des von ihr festgestellten Sachverhalts nicht als ausreichend, ihre Rechtsauffassung zu decken.Ungeachtet des Umstandes, dass die Auffassung, dass ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen der Gemeinde der Entscheidung zu Grunde zu legen sind, zutreffend ist und auch auf Grund der Beschwerdeausführungen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde entstanden sind, die eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG erforderlich machten, erweist sich die Begründung der belangten Behörde auf dem Boden des ihr vorliegenden bzw. des von ihr festgestellten Sachverhalts nicht als ausreichend, ihre Rechtsauffassung zu decken.
Dem angefochtenen Bescheid ist zunächst nicht deutlich zu entnehmen, von welchem Sachverhalt die belangte Behörde ausgeht. Sie gibt lediglich das Verwaltungsgeschehen wieder und stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdeführer in der Berufung festgehalten habe, dass "ohne jegliche Ankündigung (weder schriftlich noch mündlich) von der Gemeinde ein zusätzlicher Behälter vor dem Grundstück abgestellt worden" sei. Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass die Abgabenbehörde im Abgabenverfahren an das bloße Faktum der Bereitstellung einer bestimmten Anzahl von Abfallsammelbehältern in einer bestimmten Größe gebunden sei.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist weiters nicht zu entnehmen, auf welche Überlegung sich die rechtliche Beurteilung stützt, dass für die Liegenschaft des Beschwerdeführers drei Mal die Grundgebühr für einen "Zweipersonenhaushalt" vorzuschreiben sei.
Gemäß § 13 Abs. 3 der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde sind die "anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer" abgabepflichtig. Nach § 15 Abs. 1 der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde ist die "Grundlage der Berechnung" die "Personenanzahl der Liegenschaft". Die Abfuhrordnung stellt somit auf die Liegenschaft ab und nicht auf Haushaltsgrößen der auf der Liegenschaft bestehenden Haushalte (daran ändert auch der Gebrauch des Wortes "Haushaltsgröße" in § 16 Abs. 2 der Abfuhrordnung nichts, da die grundsätzliche Regelung der Berechnung der Grundgebühr in § 15 Abs. 1 eindeutig auf die Personenanzahl je Liegenschaft abstellt und § 16 Abs. 2 der Abfuhrordnung nur eine Vorschrift für den Stichtag zur Berechnung der Gebühr enthält).Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde sind die "anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer" abgabepflichtig. Nach Paragraph 15, Absatz eins, der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde ist die "Grundlage der Berechnung" die "Personenanzahl der Liegenschaft". Die Abfuhrordnung stellt somit auf die Liegenschaft ab und nicht auf Haushaltsgrößen der auf der Liegenschaft bestehenden Haushalte (daran ändert auch der Gebrauch des Wortes "Haushaltsgröße" in Paragraph 16, Absatz 2, der Abfuhrordnung nichts, da die grundsätzliche Regelung der Berechnung der Grundgebühr in Paragraph 15, Absatz eins, eindeutig auf die Personenanzahl je Liegenschaft abstellt und Paragraph 16, Absatz 2, der Abfuhrordnung nur eine Vorschrift für den Stichtag zur Berechnung der Gebühr enthält).
Gemäß § 15 Abs. 1 lit. a der Abfuhrordnung beträgt die Grundgebühr bei sechs Personen EUR 67,94.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, der Abfuhrordnung beträgt die Grundgebühr bei sechs Personen EUR 67,94.
Der angefochtene Bescheid erweist sich insofern als inhaltlich rechtswidrig.
Darüber hinaus ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf Folgendes hinzuweisen:
Der von der belangten Behörde implizit zu Grunde gelegten Auffassung, dass es allein auf die Bereitstellung bestimmter Sammelbehälter ankäme und im Abgabenverfahren die Notwendigkeit der festgelegten Anzahl und Größe der Behälter sowie der Anzahl der Entleerungen nicht zu prüfen wäre, kann nicht gefolgt werden.
Wenn die Gemeinde gemäß § 8 Abs. 3 zweiter Satz StAWG 2004 die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen hat und gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz StAWG 2004 auf Antrag des Liegenschaftseigentümers die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen hat und in diesem Bescheid nach § 8 Abs. 3 vierter Satz die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abgabenbehörde ohne Beurteilung der im Beschwerdefall im Abgabenverfahren der Sache nach eingewendeten fehlenden Erforderlichkeit der bereitgestellten Abfallsammelbehälter die Abgabe festsetzen könnte.Wenn die Gemeinde gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz StAWG 2004 die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen hat und gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz StAWG 2004 auf Antrag des Liegenschaftseigentümers die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen hat und in diesem Bescheid nach Paragraph 8, Absatz 3, vierter Satz die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abgabenbehörde ohne Beurteilung der im Beschwerdefall im Abgabenverfahren der Sache nach eingewendeten fehlenden Erforderlichkeit der bereitgestellten Abfallsammelbehälter die Abgabe festsetzen könnte.
Da die Höhe der variablen Gebühr gemäß § 16 der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen abhängt, und sich nach dem wiedergegebenen § 8 Abs. 3 StAWG die Abfuhrpflichtigen gegen die von der Behörde informell vorgenommene Zuweisung von Behältern und die angenommenen Abfuhrintervalle wehren können, ist auch davon auszugehen, dass das Rechtsmittel im Sinne des § 8 Abs. 3 StAWG 2004 eine Rechtswirkung für die Vorschreibung der Abgabe haben muss. Mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung kann nicht angenommen werden, dass eine Säumnis der Verwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag nach § 8 Abs. 3 dritter Satz StAWG 2004 den Abfuhr- und Abgabepflichtigen im Abgabeverfahren zum Nachteil gereichen sollte.Da die Höhe der variablen Gebühr gemäß Paragraph 16, der Abfuhrordnung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen abhängt, und sich nach dem wiedergegebenen Paragraph 8, Absatz 3, StAWG die Abfuhrpflichtigen gegen die von der Behörde informell vorgenommene Zuweisung von Behältern und die angenommenen Abfuhrintervalle wehren können, ist auch davon auszugehen, dass das Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, StAWG 2004 eine Rechtswirkung für die Vorschreibung der Abgabe haben muss. Mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung kann nicht angenommen werden, dass eine Säumnis der Verwaltungsbehörde mit der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz StAWG 2004 den Abfuhr- und Abgabepflichtigen im Abgabeverfahren zum Nachteil gereichen sollte.
Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Mitteilung im Sinn des § 8 Abs. 2 StAWG 2004 erfolgt wäre. Es war somit dem Beschwerdeführer möglicherweise keine Gelegenheit gegeben, einen Antrag gemäß § 8 Abs. 3 dritter Satz StAWG 2004 zu stellen.Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Mitteilung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, StAWG 2004 erfolgt wäre. Es war somit dem Beschwerdeführer möglicherweise keine Gelegenheit gegeben, einen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz StAWG 2004 zu stellen.
Unabhängig davon, ob man eine formelle bescheidmäßige Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3 StAWG als zwingende Voraussetzung für die Entscheidung im Abgabenverfahren ansieht oder aber eine vorfragenweise Beurteilung der nach § 8 Abs. 3 StAWG in dem dort genannten Bescheid vorzunehmenden Festlegungen im Abgabenverfahren (auch ohne Vorliegen eines formellen Bescheids) als zulässig ansieht, war im Beschwerdefall nach dem der belangten Behörde vorliegenden Sachverhalt noch keine abschließende Beurteilung möglich, ob Rechte des Beschwerdeführers durch den letztinstanzlichen Gemeindebescheid verletzt wurden.Unabhängig davon, ob man eine formelle bescheidmäßige Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, StAWG als zwingende Voraussetzung für die Entscheidung im Abgabenverfahren ansieht oder aber eine vorfragenweise Beurteilung der nach Paragraph 8, Absatz 3, StAWG in dem dort genannten Bescheid vorzunehmenden Festlegungen im Abgabenverfahren (auch ohne Vorliegen eines formellen Bescheids) als zulässig ansieht, war im Beschwerdefall nach dem der belangten Behörde vorliegenden Sachverhalt noch keine abschließende Beurteilung möglich, ob Rechte des Beschwerdeführers durch den letztinstanzlichen Gemeindebescheid verletzt wurden.
Die belangte Behörde hat selbst auf den Antrag des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 3 StAWG hingewiesen. Die belangte Behörde hält offensichtlich die Notwendigkeit der Herabsetzung der bislang nur faktisch festgelegten Größe und Anzahl der Sammelbehälter nicht für ausgeschlossen.Die belangte Behörde hat selbst auf den Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 9, Absatz 3, StAWG hingewiesen. Die belangte Behörde hält offensichtlich die Notwendigkeit der Herabsetzung der bislang nur faktisch festgelegten Größe und Anzahl der Sammelbehälter nicht für ausgeschlossen.
Auch wenn der belangten Behörde Recht zu geben wäre, wenn sie mit diesem Hinweis zum Ausdruck bringen wollte, dass ein Antrag nach § 9 Abs. 3 StAWG zunächst an der Abgabepflicht auf der Grundlage der ursprünglichen Festlegungen nichts ändert, ist damit im Beschwerdefall für ihre Auffassung nichts gewonnen.Auch wenn der belangten Behörde Recht zu geben wäre, wenn sie mit diesem Hinweis zum Ausdruck bringen wollte, dass ein Antrag nach Paragraph 9, Absatz 3, StAWG zunächst an der Abgabepflicht auf der Grundlage der ursprünglichen Festlegungen nichts ändert, ist damit im Beschwerdefall für ihre Auffassung nichts gewonnen.
Ein solcher Antrag kommt zwar tatsächlich insoweit subsidiär in Betracht, als er nur dann erforderlich ist, wenn ein Abgabepflichtiger zunächst nicht das Rechtsmittel nach § 8 Abs. 3 StAWG ergriffen hat oder aber sich die Sachlage nach einer bescheidmäßigen Bestimmung der Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter nach § 8 Abs. 3 StAWG geändert hat. Im Beschwerdefall war aber nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt noch keine ordnungsgemäße Festlegung im Sinn des § 8 Abs. 3 StAWG der für die Abgabenberechnung maßgeblichen Faktoren erfolgt (weder wurde die nachweisliche Benachrichtigung von der Beistellung der Abfallsammelbehälter festgestellt, noch die Erlassung eines Bescheides nach § 8 Abs. 3 StAWG).Ein solcher Antrag kommt zwar tatsächlich insoweit subsidiär in Betracht, als er nur dann erforderlich ist, wenn ein Abgabepflichtiger zunächst nicht das Rechtsmittel nach Paragraph 8, Absatz 3, StAWG ergriffen hat oder aber sich die Sachlage nach einer bescheidmäßigen Bestimmung der Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter nach Paragraph 8, Absatz 3, StAWG geändert hat. Im Beschwerdefall war aber nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt noch keine ordnungsgemäße Festlegung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, StAWG der für die Abgabenberechnung maßgeblichen Faktoren erfolgt (weder wurde die nachweisliche Benachrichtigung von der Beistellung der Abfallsammelbehälter festgestellt, noch die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 8, Absatz 3, StAWG).
Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass eine vorfragenweise Beurteilung der nach § 8 Abs. 3 StAWG in dem dort genannten Bescheid vorzunehmenden Festlegungen im Abgabenverfahren (auch ohne Vorliegen eines formellen Bescheids) zulässig wäre, trägt die Begründung der belangten Behörde den angefochtenen Bescheid nicht. Wie die belangte Behörde mit ihrem Hinweis auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag nach § 9 Abs. 3 StAWG selbst einräumt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung der Sammelbehälter nach ihrer Größe und mit jenen Abfuhrintervallen, wie sie § 16 Abs. 1 der Abfuhrordnung zu Grunde liegen, nicht unbedingt als gesichert anzusehen. Wie § 16 Abs. 1 und 2 der Abfuhrordnung zeigen, ist eine Herabsetzung des Behältervolumens möglich und richtet sich die variable Gebühr nach der Anzahl der Entleerungen. Hinsichtlich beider dieser Faktoren liegt aber weder eine bescheidmäßige Erledigung vor noch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet, weshalb die von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Annahmen im Beschwerdefall zutreffend sind.Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, dass eine vorfragenweise Beurteilung der nach Paragraph 8, Absatz 3, StAWG in dem dort genannten Bescheid vorzunehmenden Festlegungen im Abgabenverfahren (auch ohne Vorliegen eines formellen Bescheids) zulässig wäre, trägt die Begründung der belangten Behörde den angefochtenen Bescheid nicht. Wie die belangte Behörde mit ihrem Hinweis auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 9, Absatz 3, StAWG selbst einräumt, ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung der Sammelbehälter nach ihrer Größe und mit jenen Abfuhrintervallen, wie sie Paragraph 16, Absatz eins, der Abfuhrordnung zu Grunde liegen, nicht unbedingt als gesichert anzusehen. Wie Paragraph 16, Absatz eins und 2 der Abfuhrordnung zeigen, ist eine Herabsetzung des Behältervolumens möglich und richtet sich die variable Gebühr nach der Anzahl der Entleerungen. Hinsichtlich beider dieser Faktoren liegt aber weder eine bescheidmäßige Erledigung vor noch hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausreichend begründet, weshalb die von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Annahmen im Beschwerdefall zutreffend sind.
Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; der Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Februar 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170104.X00Im RIS seit
06.04.2011Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011