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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FPG 1954 §53 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 49/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 13. Dezember 2010, Zl. FA7C-2-9.U/572-2009, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 7. Oktober 2009 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 und 5 iVm § 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 7. Oktober 2009 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 2, und 5 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 4 NAG eingebracht habe. Er sei am 1. Februar 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 2. Februar 2004 einen Asylantrag gestellt, der am 17. August 2009 zweitinstanzlich „rechtskräftig negativ“ entschieden worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei am 17. August 2009 eine Ausweisung verfügt worden, die rechtskräftig und durchsetzbar sei.Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44, Absatz 4, NAG eingebracht habe. Er sei am 1. Februar 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 2. Februar 2004 einen Asylantrag gestellt, der am 17. August 2009 zweitinstanzlich „rechtskräftig negativ“ entschieden worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei am 17. August 2009 eine Ausweisung verfügt worden, die rechtskräftig und durchsetzbar sei.
Seinen Antrag habe er damit begründet, dass er sich bereits seit fünfeinhalb Jahren durchgehend in Österreich aufhielte und einen nachhaltigen Integrationsgrad vorweisen könnte. Er hätte sich seit der Einreise im Jahr 2004 bemüht, eigene Mittel „ins Verdienen zu bringen“, er wäre Megaphonverkäufer und verdiente ca. € 500,-- im Monat. Er hätte einen Deutschkurs besucht und verfügte über eine Mietwohnung.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften hielt die belangte Behörde fest, dass die in § 44 Abs. 4 NAG geforderten Aufenthaltszeiten vorlägen. Dies bedeute aber nicht, dass damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels impliziert sei. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der entsprechenden Richtsatzhöhe von € 783,-- könne nämlich nicht ausgegangen werden. Er habe zwar einen Deutschkurs besucht, jedoch sei er in diesen sechs Jahren nicht in der Lage gewesen, entsprechende Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen A2-Niveau nachzuweisen. Es zeige sich in keiner Weise ein Bild einer nachhaltigen persönlichen und wirtschaftlichen Integration und einer besonderen Berücksichtigungswürdigkeit des gegenständlichen Falles.Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften hielt die belangte Behörde fest, dass die in Paragraph 44, Absatz 4, NAG geforderten Aufenthaltszeiten vorlägen. Dies bedeute aber nicht, dass damit die Erteilung eines Aufenthaltstitels impliziert sei. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der entsprechenden Richtsatzhöhe von € 783,-- könne nämlich nicht ausgegangen werden. Er habe zwar einen Deutschkurs besucht, jedoch sei er in diesen sechs Jahren nicht in der Lage gewesen, entsprechende Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen A2-Niveau nachzuweisen. Es zeige sich in keiner Weise ein Bild einer nachhaltigen persönlichen und wirtschaftlichen Integration und einer besonderen Berücksichtigungswürdigkeit des gegenständlichen Falles.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§ 44 Abs. 4 NAG lautet:Paragraph 44, Absatz 4, NAG lautet:
„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' erteilt werden, wenn
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
Nach Ansicht der Beschwerde wäre durch eine Vernehmung des Beschwerdeführers hervorgekommen, dass er in ausreichendem Maße deutsch spreche, auf Grund des Zeitschriftenverkaufs beliebt sei und mit unzähligen Leuten Kontakt habe.
Damit wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.
Die Beschwerde bringt selbst vor, dass der Integrationsgrad isoliert bewertet werden müsse und die Beurteilung nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien zu Art. 8 EMRK bestehe. Dabei geht der Beschwerdeführer zutreffend davon aus, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an „Altfälle“ ermöglicht werden soll, denen gemäß den Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre. [Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits ausgewiesen und es musste dabei eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu seinen Ungunsten vorgenommen worden sein.]Die Beschwerde bringt selbst vor, dass der Integrationsgrad isoliert bewertet werden müsse und die Beurteilung nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien zu Artikel 8, EMRK bestehe. Dabei geht der Beschwerdeführer zutreffend davon aus, dass die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an „Altfälle“ ermöglicht werden soll, denen gemäß den Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre. [Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bereits ausgewiesen und es musste dabei eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu seinen Ungunsten vorgenommen worden sein.]
Auch wenn der Beschwerdeführer „in ausreichendem Maße Deutsch spricht“, durfte die belangte Behörde dem Umstand maßgebliche Bedeutung zuerkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Zeitschriftenverkauf seinen Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Maß iSd § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG decken kann. Wenn die belangte Behörde somit die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgelehnt hat, kann dies nicht als rechtswidrig beurteilt werden.Auch wenn der Beschwerdeführer „in ausreichendem Maße Deutsch spricht“, durfte die belangte Behörde dem Umstand maßgebliche Bedeutung zuerkennen, dass der Beschwerdeführer durch den Zeitschriftenverkauf seinen Lebensunterhalt nicht in ausreichendem Maß iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG decken kann. Wenn die belangte Behörde somit die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgelehnt hat, kann dies nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35,
Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 3. März 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220024.X00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026