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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StGB §142 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T (geboren1981), vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2011, Zl. E1/14.009/2011, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/18/0056 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T (geboren1981), vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2011, Zl. E1/14.009 aus 2011,, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/18/0056 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 zweiter Fall StGB sowie § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, zweiter Fall StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
In Anbetracht des dieser Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Wien, am 4. März 2011
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011180054.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011