TE Vwgh Beschluss 2011/3/4 AW 2011/18/0054

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Veröffentlicht am 04.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

StGB §142 Abs1;
StGB §143;
VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §50 Abs1 Z3;
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T (geboren1981), vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2011, Zl. E1/14.009/2011, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/18/0056 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T (geboren1981), vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Jänner 2011, Zl. E1/14.009 aus 2011,, betreffend Aufenthaltsverbot, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/18/0056 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 142 Abs. 1 und § 143 zweiter Fall StGB sowie § 50 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Nach den vom Beschwerdeführer nicht bekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 142, Absatz eins und Paragraph 143, zweiter Fall StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

In Anbetracht des dieser Verurteilung zugrunde liegenden massiven Fehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stehen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Wien, am 4. März 2011

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011180054.A00

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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