TE Vwgh Beschluss 2011/3/9 AW 2011/16/0024

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U, vertreten durch die Mag.Dr. G Steuerberatungsgesellschaft mbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, vom 24. Jänner 2011, Zl. RV/0398-G/10, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0048 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U, vertreten durch die Mag.Dr. G Steuerberatungsgesellschaft mbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz, vom 24. Jänner 2011, Zl. RV/0398-G/10, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0048 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Ihren Einkommensverhältnissen und den Sorgepflichten ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Abgaben, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin gefährdet ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN).Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Ihren Einkommensverhältnissen und den Sorgepflichten ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der Abgaben, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin gefährdet ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN).

Im Übrigen ist auf den der Beschwerdeführerin auf Grund des § 53 AbgEO iVm §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im Übrigen ist auf den der Beschwerdeführerin auf Grund des Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.

Wien, am 9. März 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160024.A00

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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