Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EO §290;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt , der gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 24. August 2010, Zl. Jv 4323/10x - 33, betreffend Gerichtsgebühren, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0045 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer trägt vor, die sofortige Vollstreckung des Zahlungsauftrages in Höhe von 3.786 EUR würden seine wirtschaftliche und private Existenz gefährden. Im Hinblick auf die angespannte Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe geführt hat ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).Der Beschwerdeführer trägt vor, die sofortige Vollstreckung des Zahlungsauftrages in Höhe von 3.786 EUR würden seine wirtschaftliche und private Existenz gefährden. Im Hinblick auf die angespannte Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe geführt hat ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).
Im Übrigen ist auf den dem Beschwerdeführer auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im Übrigen ist auf den dem Beschwerdeführer auf Grund der Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Dem Antrag war daher ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 9. März 2011
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160023.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011