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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Dr. D,
2. des DI L und 3. des Mag. O, alle vertreten durch Dr. F und Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. September 2010, Zl. BOB-73/10, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: M, vertreten durch Mag. Dr. A, Rechtsanwältin), erhobenen und zur hg. Zl. 2010/05/0207 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer hatten in ihrem mit ihrer Beschwerde (protokolliert zur hg. Zl. 2010/05/0207) verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung behauptet, dass durch die bewilligte Bauführung die Gefahr einer Überschreitung der Grundgrenze, des Einsturzes der an der Liegenschaft anliegenden Bauten sowie eines erhöhten Wassereintritts bestünde, und statische Bedenken vorgebracht.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2010, Zl. AW 2010/05/0063-4, wurde diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, weil mit dem darin erstatteten Vorbringen zum einen eine im Verfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu prüfende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und zum anderen dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen wurde.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2010, Zl. AW 2010/05/0063-4, wurde diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben, weil mit dem darin erstatteten Vorbringen zum einen eine im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu prüfende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und zum anderen dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen wurde.
Mit am 22. Februar 2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangtem Schriftsatz begehren die Beschwerdeführer neuerlich, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. In der Begründung wiederholen sie ihr bereits im ersten Aufschiebungsantrag erstattetes Vorbringen, führen die von ihnen behaupteten Gefahren näher aus und verweisen zu ihren statischen Bedenken auf ein am 20. Jänner 2011 von einem Zivilingenieur erstattetes Gutachten, welches dem Antrag angeschlossen wurde. Danach würde der Abbruch von den Gebäudeteilen, die auf der Liegenschaft EZ. 2632 liegen zu Beschädigungen auf den verbleibenden Gebäudeteilen auf den Liegenschaften EZ. 2481 und 2482 führen. Damit werde nach Ansicht der Beschwerdeführer der Bescheinigungspflicht vollinhaltlich Rechnung getragen. Zudem sei der Sohn der Erstbeschwerdeführerin bereit, als Auskunftsperson auszusagen und an Ort und Stelle "die Problematik dem Gericht zu zeigen und zu erörtern".
Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten Antrages der Beschwerdeführer verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des zitierten Beschlusses vom 22. Dezember 2010 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juli 2010, Zl. AW 2010/04/0022).Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten Antrages der Beschwerdeführer verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft des zitierten Beschlusses vom 22. Dezember 2010 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 30. Juli 2010, Zl. AW 2010/04/0022).
Zunächst ist festzuhalten, dass die hier gegenständliche Baubewilligung keine Bewilligung zum Abbruch von Gebäudeteilen beinhaltet, sodass selbst bei der hier geforderten Suspendierung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides ein solcher Abbruch nicht verhindert werden könnte. Mit dem nunmehrigen Antrag wird lediglich versucht, die damals fehlende Konkretisierung nachzuholen. Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 22. Dezember 2010 behaupten die Beschwerdeführer in ihrem neuen Antrag hingegen nicht und eine Änderung der Rechtslage liegt erst recht nicht vor. Mit einer (bloß) nachgereichten Bescheinigung der (bereits im ersten Antrag auf aufschiebende Wirkung) behaupteten statischen Bedenken ohne Darstellung einer rechtserheblichen Änderung des zum Zeitpunkt des abweisenden Beschlusses vorgelegenen Sachverhaltes ließ sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen.Zunächst ist festzuhalten, dass die hier gegenständliche Baubewilligung keine Bewilligung zum Abbruch von Gebäudeteilen beinhaltet, sodass selbst bei der hier geforderten Suspendierung der Wirkungen des angefochtenen Bescheides ein solcher Abbruch nicht verhindert werden könnte. Mit dem nunmehrigen Antrag wird lediglich versucht, die damals fehlende Konkretisierung nachzuholen. Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens des zitierten hg. Beschlusses vom 22. Dezember 2010 behaupten die Beschwerdeführer in ihrem neuen Antrag hingegen nicht und eine Änderung der Rechtslage liegt erst recht nicht vor. Mit einer (bloß) nachgereichten Bescheinigung der (bereits im ersten Antrag auf aufschiebende Wirkung) behaupteten statischen Bedenken ohne Darstellung einer rechtserheblichen Änderung des zum Zeitpunkt des abweisenden Beschlusses vorgelegenen Sachverhaltes ließ sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses über den ersten Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen.
Der neuerliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011050018.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011