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L37351 Jagdabgabe Burgenland;Norm
JagdG Bgld 2004 §67 Abs1 Z13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Jänner 2011, Zl 4a-A-P8502/1-2011, betreffend Entziehung der Jagdkarte, erhobenen und zur hg Zl 2011/03/0088 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte gemäß §§ 67 Abs 1 Z 13, 68 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004 auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund eines näher umschriebenen Vorfalles, der zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd mehr biete.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Jagdkarte gemäß Paragraphen 67, Absatz eins, Ziffer 13, 68, des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004 auf die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund eines näher umschriebenen Vorfalles, der zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe, keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd mehr biete.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er damit begründete, dass er ohne Jagdkarte die Jagd nicht ausüben könne, obwohl er "an langfristige privatrechtliche Vereinbarungen mit dem Jagdpächter bis zum Ablauf der laufenden Jagdperiode" gebunden sei.
Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer (auch unter Berücksichtigung des von der Behörde herangezogenen Entzugstatbestandes) einen mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen und für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 ABs 2 VwGG erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend dar, weshalb sein Antrag schon deshalb abzuweisen war.Mit diesem Vorbringen legt der Beschwerdeführer (auch unter Berücksichtigung des von der Behörde herangezogenen Entzugstatbestandes) einen mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen und für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, ABs 2 VwGG erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteil nicht ausreichend dar, weshalb sein Antrag schon deshalb abzuweisen war.
Wien, am 16. März 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Besondere Rechtsgebiete JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011030010.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011