TE Vwgh Beschluss 2011/3/17 2009/03/0097

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
92 Luftverkehr;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A P in M, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18. Februar 2009, Zl 205-78/257/30-2009, betreffend Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den für das Jahr 2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von 12 Außenabflügen und Außenlandungen mit einem näher beschriebenen motorisierten Paragleiter an einem näher bezeichneten Ort gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz 1957 ab. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den für das Jahr 2009 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von 12 Außenabflügen und Außenlandungen mit einem näher beschriebenen motorisierten Paragleiter an einem näher bezeichneten Ort gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz 1957 ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 423/09-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 3. September 2009. Die belangte Behörde legte am 15. Dezember 2009 die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2. Nach Ablauf des Jahres 2009, für das die gegenständliche Bewilligung beantragt worden war, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer zur Stellungnahme hinsichtlich des Fortbestehens eines rechtlichen Interesses an der Entscheidung auf.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin vor, dass ein rechtliches Interesse an der Entscheidung "sehr wohl ersichtlich" sei, weil "Rechtssicherheit für die Zukunft geschaffen werden" müsse. Entscheide der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde, so sei im Falle des Obsiegens ein Präjudiz gegenüber der belangten Behörde gegeben und es wäre die belangte Behörde an dieses Erkenntnis gebunden.

3. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt (unter anderem) voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl dazu etwa die hg Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Zl 90/03/0097, vom 19. Dezember 1990, Zl 90/03/0209, und vom 26. April 2005, Zl 2001/03/0142). 3. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt (unter anderem) voraus, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , dazu etwa die hg Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Zl 90/03/0097, vom 19. Dezember 1990, Zl 90/03/0209, und vom 26. April 2005, Zl 2001/03/0142).

Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Erteilung einer Bewilligung für Außenabflüge und Außenlandungen als verletzt. Unstrittig ist überdies, dass diese Bewilligung nur für das Jahr 2009 beantragt worden ist.

Der Zeitraum, für den die strittige Bewilligung erreicht werden sollte, ist mittlerweile abgelaufen. Auch die allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde nicht dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die gewünschte Bewilligung noch erteilt und somit eine günstigere Rechtsposition verschafft werden könnte. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ergäbe, dass der angefochtene Bescheid Rechtswirkungen entfaltet, die seine Rechtssphäre weiterhin nachteilig berühren. Das Fortbestehen eines rechtlichen Interesses an der Erledigung seiner Beschwerde sieht der Beschwerdeführer ausschließlich darin, ein "Präjudiz" für die Zukunft schaffen zu wollen. Damit wird jedoch nicht dargelegt, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer auch nach Ablauf des Jahres 2009 in seinen subjektiven Rechten verletzen kann.

Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

4. Da die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz VwGG). 4. Da die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 17. März 2011

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009030097.X00

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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