TE Vwgh Beschluss 2011/3/21 AW 2011/07/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;
WRG 1959 §72 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der H und

2. des L, beide vertreten durch Ing. Mag. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 2010, Zl. Wa-2010-602498/20, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1. Landeshauptstadt Linz, Abteilung Wasserwirtschaft, Hauptstraße 1-5, 4041 Linz, 2. Gemeinde Lichtenberg, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0005 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 24. Oktober 2005 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer näher genannten Brücke über den H.-Bach im Zuge der Straße auf spruchmäßig näher genannten Grundstücken erteilt. Unter Spruchpunkt II. wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß § 72 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WRG 1959 eine vorübergehende Nutzung ihres Grundstückes Nr. 1297/2 für die Baumaßnahme der Brückenerrichtung notwendigen Arbeiten zu dulden. Unter Spruchpunkt III. wurden Anträge der Beschwerdeführer auf Abweisung des Genehmigungsantrages wegen Fehlen ihrer Zustimmung als Grundstückseigentümer als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (BH) vom 24. Oktober 2005 wurde den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer näher genannten Brücke über den H.-Bach im Zuge der Straße auf spruchmäßig näher genannten Grundstücken erteilt. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, WRG 1959 eine vorübergehende Nutzung ihres Grundstückes Nr. 1297/2 für die Baumaßnahme der Brückenerrichtung notwendigen Arbeiten zu dulden. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden Anträge der Beschwerdeführer auf Abweisung des Genehmigungsantrages wegen Fehlen ihrer Zustimmung als Grundstückseigentümer als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2006 wurde die von den Beschwerdeführern erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0110, infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich im Wesentlichen, dass die den mitbeteiligten Parteien zur Lagerung von Baustoffen, Geräten usw. eingeräumte Berechtigung zur vorübergehenden Benutzung einer Teilfläche des Grundstückes der Beschwerdeführer davon abhängig zu machen gewesen wäre, dass die Lagerung nicht (mit vertretbarem Aufwand) auf eigenen Grundstücken der mitbeteiligten Parteien möglich sei. Außerdem bedürfe der Grenzverlauf zwischen dem öffentlichen Gut und dem Grundstück 1297/2 der Beschwerdeführer eine Klärung.

Im fortgesetzten Verfahren erklärte die Erstmitbeteiligte, die vorübergehende Lagerung von Baustoffen, Geräten etc. wäre auch anderweitig möglich. Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Vermessungswesen zur Frage des Grenzverlaufes zwischen dem Grundstück 1297/2 und 1229/2 (öffentliches Gut, Straßen und Wege) und 1971 (öffentliches Wassergut) ein. Demnach liege nur ein Teil des oberwasserseitigen Brückengeländes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und die übrigen Teile der bestehenden Brücke zur Gänze im öffentlichen Straßen- bzw. Wassergut. Es sei daher möglich, die Brücke ausschließlich auf Grundstücken zu errichten, die nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stünden. Dies sei mit einer entsprechenden Bescheidauflage sicherzustellen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik legte weiters dar, zur Errichtung der Brücke und zur Ausführung der Ufersicherung sei es unvermeidlich, Teile des Grundstückes 1297/2 der Beschwerdeführer vorübergehend in Anspruch zu nehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2007 wurde Spruchpunkt II. des Bescheides der BH vom 24. Oktober 2005 dahingehend abgeändert, dass festgestellt werde, dass die mitbeteiligten Parteien berechtigt seien, zur Ausführung des Bauvorhabens den südöstlichen Teil des Grundstückes Nr. 1297/2 im Eigentum der Beschwerdeführer bis zu einem Abstand von 7,5 m von dem diesem Grundstück nächstgelegenen Teil der geplanten Brücke gemäß § 72 WRG 1959 vorübergehend zu benutzen, insbesondere die erforderliche Baugrube auszuheben, und diesen Teil des angeführten Grundstückes zu betreten und zu befahren. Den Beschwerdeführern werde eine Entschädigung für die vorübergehende Grundinanspruchnahme dem Grunde nach zuerkannt. Die Bestimmung des Entschädigungsbetrages bleibe einem späteren Bescheid vorbehalten.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2007 wurde Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der BH vom 24. Oktober 2005 dahingehend abgeändert, dass festgestellt werde, dass die mitbeteiligten Parteien berechtigt seien, zur Ausführung des Bauvorhabens den südöstlichen Teil des Grundstückes Nr. 1297/2 im Eigentum der Beschwerdeführer bis zu einem Abstand von 7,5 m von dem diesem Grundstück nächstgelegenen Teil der geplanten Brücke gemäß Paragraph 72, WRG 1959 vorübergehend zu benutzen, insbesondere die erforderliche Baugrube auszuheben, und diesen Teil des angeführten Grundstückes zu betreten und zu befahren. Den Beschwerdeführern werde eine Entschädigung für die vorübergehende Grundinanspruchnahme dem Grunde nach zuerkannt. Die Bestimmung des Entschädigungsbetrages bleibe einem späteren Bescheid vorbehalten.

Auflage 26 des Erstbescheides wurde abgeändert; nunmehr wurde vorgeschrieben, dass die Teilfläche des Grundstückes 1297/2, welche zur Durchführung der Bauarbeiten vorübergehend in Anspruch genommen werden dürfe, vor Baubeginn auf geeignete Weise (durch Pflöcke oder Ähnliches) zu kennzeichnen sei. Zur Feststellung des durch die Bauarbeiten bewirkten Flurschadens sei diese Fläche vor Baubeginn durch einen befugten Sachverständigen Beweis zu sichern. Das Ergebnis der Beweissicherung sei den betroffenen Verfahrensparteien auf Verlangen mitzuteilen.

Weiters wurden mit der wasserrechtlichen Bewilligung zusätzliche Auflagen verbunden. Unter anderem sei das Brückenbauwerk projektsgemäß so auszuführen, dass keine Bauteile, auch keine Fundamentvorsprünge, auf Grundstück 1297/2 errichtet würden bzw. zu liegen kämen. Die vorübergehende Grundinanspruchnahme von Teilen des Grundstückes 1297/2 habe sich auf eine an das öffentliche Wassergut bzw. an das öffentliche Gut der mitbeteiligten Gemeinde 1929/2 grenzende Fläche mit den Abmessungen von ca. 8,0 x 8,0, beginnend ca. 8,00 m oberhalb des südöstlichen Grenzpunktes des Grundstückes 1297/2, zu beschränken. Der vorübergehend in Anspruch genommene Grundstücksbereich sei nach Baufertigstellung in einen im Vergleich zu früher zumindest gleichwertigen Zustand zu versetzen und mit standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen. Soweit es notwendig sei, zur Herstellung der notwendigen Arbeiten im Bachbett (Ufersicherung mit Grobsteinschlichtung) das Grundstück 1297/2 mit einem Bagger zu befahren, habe sich dies auf die vorstehend beschriebene Teilfläche der vorübergehenden Grundinanspruchnahme zu beschränken.

Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und verbanden sie mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den sie dahingehend begründeten, dass im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die mitbeteiligten Parteien sofort mit dem Bauvorhaben begännen und dadurch das Grundstück 1297/2 in der jetzigen Ausgestaltung verändert werden würde, wobei eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr 1:1 möglich wäre. Die geplanten Baumaßnahmen - Beseitigung der alten und Errichtung einer neuen Brücke mit Widerlagern und Steinschlichtungen - führten auch dazu, dass die für die Feststellung des tatsächlichen Grenzverlaufes zwischen den Grundstücken Nr. 1297/2, 1229/2 und 1971 maßgeblichen natürlichen Verhältnisse unwiederbringlich beseitigt würden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da eine Neuerrichtung der bestehenden Brücke nicht erforderlich sei.

Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme vom 28. Februar 2011, in der sie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der bestehenden Verkehrsverbindung und an der Verbesserung durch Erhöhung der Tragfähigkeit betonte.

Die mitbeteiligten Parteien haben keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 256 wiedergegebene Rechtsprechung).Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa als von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 256 wiedergegebene Rechtsprechung).

Im Gegensatz zum ersten Rechtsgang ist vor dem Hintergrund der Feststellungen und des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht mehr davon auszugehen, dass möglicherweise eine dauerhafte Inanspruchnahme eines Teiles eines Grundstücks der Beschwerdeführer durch die Errichtung der gegenständlichen Brücke erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die Bewilligung zur Errichtung einer Brücke erteilt, wobei kein Teil des zu errichtenden Bauwerkes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer zu liegen kommt.

Weiters ist - im Rahmen des hier vorliegenden Provisorialverfahrens - von den Feststellungen des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die strittige Grenzlinie auszugehen. Demnach konnte die Grenzlinie auf Grund der unter Straßenschotter vorgefundenen und freigelegten Grenzpunkte, die mit den vorhandenen Vermessungsurkunden übereinstimmten, geklärt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer dazu verpflichtet, vorübergehend einen kleinen Teil ihres Grundstückes 1297/2 durch die mitbeteiligten Parteien bei der Durchführung der Baumaßnahme benützen zu lassen. In diesem Zusammenhang wurden Beweissicherungsmaßnahmen verfügt. Weiters wurde neben einem Ausspruch der Entschädigung für die Grundinanspruchnahme dem Grunde nach auch die Verpflichtung in den Bescheid aufgenommen, den betreffenden Grundstücksbereich nach dem Ende der Arbeiten in einem im Vergleich zu früher zumindest gleichwertigen Zustand zu versetzen.

Angesichts dieser umfassenden Maßnahmen (Beweissicherung, Entschädigung, Verpflichtung zum Rückbau) gelingt es den Beschwerdeführern nicht, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun, der mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten, lediglich vorübergehenden Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei einhergeht.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 21. März 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070003.A00

Im RIS seit

20.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten