RS Vwgh 2007/11/20 2006/11/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §40 Abs1;
KFG 1967 §43 Abs4 litb;
KFG 1967 §44 Abs2 litg;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der dauernde Standort bei Fahrzeugen von Unternehmungen ist gemäß § 40 Abs 1 KFG 1967 der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, der also Ausgangspunkt der Dispositionen des Unternehmens über das Fahrzeug ist, und ist dieser Ort - im Zweifel - der Unternehmenssitz (Hinweis E 5. Juli 1996, 96/02/0094; E 9. Juli 1998, 98/03/0117; E 24. April 2001, 99/11/0267). Wendet der Zulassungsbesitzer daher ein, dass die hauptsächlichen Verfügungen über das Fahrzeug nicht vom Unternehmenssitz aus, sondern von einem anderen Ort erfolgen, so hat die Behörde entsprechende Ermittlungen anzustellen und festzustellen, von wo aus welche Verfügungen und in welcher Häufigkeit getroffen werden (Hinweis E 24. August 1999, 98/11/0201). Die Behörde darf sich daher nicht damit begnügen, bloß anhand der Homepage den Sitz des Unternehmens festzustellen.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006110024.X01

Im RIS seit

07.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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