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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. H Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Oktober 2010, Zl. M63/008523/2010, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen und zur hg. Zl. 2010/04/0134 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b und Z. 2 GewO 1994 entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO 1994 entzogen.
Die Entziehung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit näher bezeichnetem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien schuldig erkannt worden sei, die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und 4 Z. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG begangen zu haben. Die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik bedinge den Kontakt mit vielen Menschen, welcher auch die Möglichkeit gebe, Kontakte für den Erwerb und die Weitergabe von Suchtgiften zu knüpfen.Die Entziehung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit näher bezeichnetem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien schuldig erkannt worden sei, die Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins und 4 Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (SMG) und die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG begangen zu haben. Die Erbringung von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik bedinge den Kontakt mit vielen Menschen, welcher auch die Möglichkeit gebe, Kontakte für den Erwerb und die Weitergabe von Suchtgiften zu knüpfen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2011, Zl. AW 2011/04/0001, mwN).Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 31. Jänner 2011, Zl. AW 2011/04/0001, mwN).
Der Beschwerdeführer bestreitet die gegenständliche Verurteilung nicht, sodass davon auszugehen ist, dass der Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b iVm Abs. 2 GewO 1994 vorliegt. Im Hinblick auf die Prognose der belangten Behörde nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist nach dem Obgesagten im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des angeführten Entziehungsgrundes gegeben sind.Der Beschwerdeführer bestreitet die gegenständliche Verurteilung nicht, sodass davon auszugehen ist, dass der Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2, GewO 1994 vorliegt. Im Hinblick auf die Prognose der belangten Behörde nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist nach dem Obgesagten im Provisorialverfahren davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des angeführten Entziehungsgrundes gegeben sind.
Dem vorliegenden Antrag stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Wien, am 23. März 2011
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010040042.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011