TE Vwgh Beschluss 2011/3/24 2011/09/0012

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des K, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. August 2010, GZ UVS- 07/A/40/9091/2009-15, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2010, Zl. 2010/09/0208-3, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den obbezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 2010 gerichtete Beschwerde als verspätet zurück. Der hg. Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 4. Jänner 2011 zugestellt.

In seinem - innerhalb von zwei Wochen - eingebrachten Schriftsatz vom 17. Jänner 2011beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Er begründet diesen zusammengefasst damit, dass auf Grund einer Urlaubsabwesenheit der Kanzleileiterin die Kanzleibedienstete Frau AA unter Überwachung bzw. Anweisung durch den Rechtsanwalts-Partner Mag. W "allfällige Fristberechnungen vorgenommen" habe und "Frau AA angewiesen" worden sei, "die Fristen entsprechend einzutragen." Durch Fristberechnungen für "Finanzamtsfristen" und einen Unfall des Vaters von Rechtsanwalt Mag. W sei die unrichtige Fristberechnung nicht aufgefallen.In seinem - innerhalb von zwei Wochen - eingebrachten Schriftsatz vom 17. Jänner 2011beantragt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Er begründet diesen zusammengefasst damit, dass auf Grund einer Urlaubsabwesenheit der Kanzleileiterin die Kanzleibedienstete Frau AA unter Überwachung bzw. Anweisung durch den Rechtsanwalts-Partner Mag. W "allfällige Fristberechnungen vorgenommen" habe und "Frau AA angewiesen" worden sei, "die Fristen entsprechend einzutragen." Durch Fristberechnungen für "Finanzamtsfristen" und einen Unfall des Vaters von Rechtsanwalt Mag. W sei die unrichtige Fristberechnung nicht aufgefallen.

Der Entwurf der Beschwerde sei am 18. Oktober 2010 "fertig gestellt" worden. Die Beschwerde sei "aufgrund des falschen Fristeintrages am 22. Oktober 2010 … nach Redigierung und vorbereiten der dreifachen Ausfertigung … unterschrieben und am letzten Tag der vorgemerkten Frist am 22. Oktober 2010 abgesandt" worden.

Erst durch die Zustellung des hg. Beschlusses vom 9. Dezember 2010 sei die unrichtige Berechnung der Beschwerdefrist aufgefallen.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt nach § 46 Abs. 3 VwGG mit dem "Aufhören des Hindernisses". Dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages zufolge lag das Hindernis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde darin, dass die Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters nach Einlangen des angefochtenen Bescheides die Beschwerdefrist - erstmalig - unrichtig berechnet habe. Dies sei dem Beschwerdevertreter aus den oben dargestellten Gründen nicht aufgefallen.Die zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt nach Paragraph 46, Absatz 3, VwGG mit dem "Aufhören des Hindernisses". Dem Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages zufolge lag das Hindernis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde darin, dass die Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters nach Einlangen des angefochtenen Bescheides die Beschwerdefrist - erstmalig - unrichtig berechnet habe. Dies sei dem Beschwerdevertreter aus den oben dargestellten Gründen nicht aufgefallen.

Das Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG hört in dem Zeitpunkt auf, in welchem ein Irrtum über das unrichtige Berechnen der Beschwerdefrist als solcher erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0213, und vom 30. November 2006, Zl. 2006/19/1152, jeweils mwN).Das Hindernis im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG hört in dem Zeitpunkt auf, in welchem ein Irrtum über das unrichtige Berechnen der Beschwerdefrist als solcher erkannt werden konnte und musste vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0213, und vom 30. November 2006, Zl. 2006/19/1152, jeweils mwN).

Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall aber früher als im Antrag auf Wiedereinsetzung vom Antragsteller angenommen anzusetzen: Unstrittig wurde der angefochtene Bescheid am 8. September 2010 in der Kanzlei des Beschwerdevertreters zugestellt. Entgegen der Ansicht des Wiedereinsetzungsantrages konnte der behauptete Irrtum der Kanzleimitarbeiterin bei der Berechnung und Eintragung der Beschwerdefrist und der zweite Irrtum des Rechtsanwaltes bei der Überwachung der Fristberechnung und -eintragung vom Beschwerdevertreter selbst unschwer schon anlässlich der Verfassung bzw. Unterfertigung der Beschwerdeschrift erkannt werden, die explizit die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 8. September 2010 datierte und ihrerseits ausdrücklich mit "22.10.2010" datiert ist. Bereits an diesem Tag konnte und musste daher dem Beschwerdevertreter allein aus der Gegenüberstellung des Zustelldatums des Bescheides mit dem Datum des Schriftsatzes die Versäumung der Beschwerdefrist in die Augen fallen, was den bis dahin allenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigte und damit das Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG "aufhören" ließ. Das Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG ist nämlich schon dann weggefallen, wenn der Beschwerdevertreter die Fristversäumnis nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüft hat (vgl. die zitierten Beschlüsse vom 5. November 2009 und vom 30. November 2006), denn in einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa die Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die das Fristende weisungsgemäß vormerkt (vgl. auch dazu z.B. die bereits genannten Beschlüsse vom 5. November 2009 und vom 30. November 2006, mwN).Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall aber früher als im Antrag auf Wiedereinsetzung vom Antragsteller angenommen anzusetzen: Unstrittig wurde der angefochtene Bescheid am 8. September 2010 in der Kanzlei des Beschwerdevertreters zugestellt. Entgegen der Ansicht des Wiedereinsetzungsantrages konnte der behauptete Irrtum der Kanzleimitarbeiterin bei der Berechnung und Eintragung der Beschwerdefrist und der zweite Irrtum des Rechtsanwaltes bei der Überwachung der Fristberechnung und -eintragung vom Beschwerdevertreter selbst unschwer schon anlässlich der Verfassung bzw. Unterfertigung der Beschwerdeschrift erkannt werden, die explizit die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 8. September 2010 datierte und ihrerseits ausdrücklich mit "22.10.2010" datiert ist. Bereits an diesem Tag konnte und musste daher dem Beschwerdevertreter allein aus der Gegenüberstellung des Zustelldatums des Bescheides mit dem Datum des Schriftsatzes die Versäumung der Beschwerdefrist in die Augen fallen, was den bis dahin allenfalls vorgelegenen Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist beseitigte und damit das Hindernis im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG "aufhören" ließ. Das Hindernis im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist nämlich schon dann weggefallen, wenn der Beschwerdevertreter die Fristversäumnis nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht überprüft hat vergleiche , die zitierten Beschlüsse vom 5. November 2009 und vom 30. November 2006), denn in einer Rechtsanwaltskanzlei ist für die richtige Berechnung der Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall stets der Anwalt und nicht etwa die Kanzleiangestellte allein verantwortlich, die das Fristende weisungsgemäß vormerkt vergleiche , auch dazu z.B. die bereits genannten Beschlüsse vom 5. November 2009 und vom 30. November 2006, mwN).

Da die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit bereits spätestens am 22. Oktober 2010 zu laufen begonnen hat und demgemäß am 5. November 2010 endete, erweist sich der am 17. Jänner 2011 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag als verspätet.

Dieser Antrag war daher gemäß § 46 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.Dieser Antrag war daher gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090012.X00

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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