TE Vwgh Beschluss 2011/3/24 2010/06/0279

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der K K in X, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 10. November 2010, Zl. 003282/2010/0010, betreffend Feststellung des Gemeingebrauches gemäß § 2 Stmk. LStVG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der K K in römisch zehn, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 10. November 2010, Zl. 003282/2010/0010, betreffend Feststellung des Gemeingebrauches gemäß Paragraph 2, Stmk. LStVG (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Juli 2010, wurde gemäß § 2 Landes-StraßenverwaltungsG festgestellt, dass ein Teil des X-Weges beginnend vom Y-Weg im Norden bis zu den von Osten nach Westen verlaufenden Teil des X-Weges entsprechend dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan der allgemeinen Benützung hinsichtlich aller Arten des öffentlichen Verkehrs zugänglich sei. Davon erfasst sind auch Teilflächen von Grundstücken der Beschwerdeführerin im Gesamtausmaß von 23 m2. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14. Juli 2010, wurde gemäß Paragraph 2, Landes-StraßenverwaltungsG festgestellt, dass ein Teil des X-Weges beginnend vom Y-Weg im Norden bis zu den von Osten nach Westen verlaufenden Teil des X-Weges entsprechend dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan der allgemeinen Benützung hinsichtlich aller Arten des öffentlichen Verkehrs zugänglich sei. Davon erfasst sind auch Teilflächen von Grundstücken der Beschwerdeführerin im Gesamtausmaß von 23 m2. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit "ersatzlos beheben". Auch nach Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde dahingehend, dass ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit "ersatzlos beheben".In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit "ersatzlos beheben". Auch nach Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerde dahingehend, dass ein bestimmtes Begehren (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) zu stellen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit "ersatzlos beheben".

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG hat die Beschwerde ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit eine Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG) oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben (§ 42 Abs. 2 VwGG). Das gemäß § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren hat bei Beschwerden nach Art. 131 B-VG daher dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid aus den im § 42 Abs. 2 VwGG genannten Gründen (ganz oder teilweise) aufzuheben (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/16/0105).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG hat die Beschwerde ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit eine Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen (Paragraph 42, Absatz eins, VwGG) oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben (Paragraph 42, Absatz 2, VwGG). Das gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG bestimmt zu bezeichnende Begehren hat bei Beschwerden nach Artikel 131, B-VG daher dahin zu lauten, den angefochtenen Bescheid aus den im Paragraph 42, Absatz 2, VwGG genannten Gründen (ganz oder teilweise) aufzuheben vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Juni 2010, Zl. 2010/16/0105).

In der vorliegenden Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben möge.

Eine "ersatzlose" Behebung eines Bescheides ist eine negative Sachentscheidung, wie sie eine Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG treffen kann; sie hat zur Folge, dass die Unterbehörde grundsätzlich nicht mehr neuerlich über den Verfahrensgegenstand entscheiden darf (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz. 97 und 108). Damit hat die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit ihrem Antrag lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden. Eine solche Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof aber im Bescheid-Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. den hg. Beschluss vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0119). Gemäß § 42 VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden - lediglich die Befugnis zu, entweder den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder die Beschwerde abzuweisen; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden; ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt den hg. Beschluss vom 27. Mai 2003, Zl. 2000/07/0224). Wenn eine "ersatzlose Behebung" begehrt wird, wird eine Sachentscheidung und damit eine Abänderung beantragt.Eine "ersatzlose" Behebung eines Bescheides ist eine negative Sachentscheidung, wie sie eine Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG treffen kann; sie hat zur Folge, dass die Unterbehörde grundsätzlich nicht mehr neuerlich über den Verfahrensgegenstand entscheiden darf (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66,, Rz. 97 und 108). Damit hat die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof mit ihrem Antrag lediglich die Entscheidungsbefugnis eingeräumt, reformatorisch tätig zu werden. Eine solche Befugnis steht dem Verwaltungsgerichtshof aber im Bescheid-Beschwerdeverfahren nicht zu vergleiche den hg. Beschluss vom 20. April 2004, Zl. 2003/06/0119). Gemäß Paragraph 42, VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden - lediglich die Befugnis zu, entweder den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder die Beschwerde abzuweisen; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden; ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins u, n, d, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt den hg. Beschluss vom 27. Mai 2003, Zl. 2000/07/0224). Wenn eine "ersatzlose Behebung" begehrt wird, wird eine Sachentscheidung und damit eine Abänderung beantragt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2011

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010060279.X00

Im RIS seit

08.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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