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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §178a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des MM in X, vertreten durch Dr. Sabine Diener, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Kirsteweg 86A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. August 2010, Zl. MA 62 - III/13796/10, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. MA, vertreten durch CA in X), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des MM in römisch zehn, vertreten durch Dr. Sabine Diener, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Kirsteweg 86A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. August 2010, Zl. MA 62 - III/13796/10, betreffend Namensänderung (mitbeteiligte Partei: mj. MA, vertreten durch CA in römisch zehn), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der minderjährige, im Jahr 2001 geborene Mitbeteiligte ist das eheliche Kind des Beschwerdeführers und der C.A. Das Kind führte den Familiennamen des Vaters, M. Nach der Scheidung der Ehe im Jahr 2006 verblieb das Kind bei der Mutter, der auch alleine die Obsorge zukommt. Die Mutter nahm in der Folge ihren früheren Familiennamen A. wieder an. Mit dem Antrag vom 30. Dezember 2008 beantragte der Mitbeteiligte, vertreten durch seine Mutter, die Änderung seines Familiennamens in A. (Familienname der Mutter), was die Mutter näher begründete.
Der Beschwerdeführer sprach sich gegen die beabsichtigte Namensänderung aus.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Februar 2010 wurde antragsgemäß entschieden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er seinen Standpunkt wiederholte, er sei mit der beabsichtigten Namensänderung nicht einverstanden, weil diese nur dazu dienen solle, ihm das Kind zu entfremden, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Dies wurde nach Darstellung der Rechtslage und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen damit begründet, grundsätzlich sei die Angleichung des Familiennamens des Kindes an denjenigen der erziehenden Mutter dem Wohl des Kindes mehr entsprechend als die Beibehaltung des (hier) vom Vater abgeleiteten Familiennamens. Es habe sich aufgrund des Ermittlungsverfahrens (Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie) nicht ergeben, dass die beabsichtigte Namensänderung dem Kindeswohl abträglich wäre.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Mitbeteiligte, vertreten durch seine Mutter, hat ebenfalls eine Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 in der hier geltenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (NÄG), lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988, in der hier geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (NÄG), lauten:
"Antrag auf Namensänderung
§ 1. (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifftParagraph eins, (1) Eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des Paragraph 2, vorliegt, Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
...
Voraussetzungen der Bewilligung
§ 2. (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wennParagraph 2, (1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
...
8. der Antragsteller den Familiennamen seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten will oder der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten will, von der er seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familienname geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist;
9. der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
...
Versagung der Bewilligung
§ 3. (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3, (1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
...
6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
...
Zustimmung und Anhörungen
§ 4. (1) ...Paragraph 4, (1) ...
Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Auf genau diesen Umstand stützte sich der verfahrensgegenständliche Antrag des Mitbeteiligten. Das allfällige Motiv für den Antrag, die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung und der Umstand, dass der zu ändernde Name des Kindes bereits ein durch die Behörde bewilligter Familienname ist, spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, bringt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 9 NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, VwSlg. 16577/A/2005, mwH, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).Der Gesetzgeber sieht es seit der Novelle des NÄG im Jahre 1995 in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG ausdrücklich als einen Grund für eine Namensänderung vor, dass der minderjährige Antragsteller den Familiennamen der Person erhalten soll, der die Obsorge für ihn zukommt. Auf genau diesen Umstand stützte sich der verfahrensgegenständliche Antrag des Mitbeteiligten. Das allfällige Motiv für den Antrag, die Zweckmäßigkeit des Zeitpunktes der Namensänderung und der Umstand, dass der zu ändernde Name des Kindes bereits ein durch die Behörde bewilligter Familienname ist, spielen dabei nach dieser Regelung keine Rolle. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, bringt der Umstand, dass der Gesetzgeber im Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NÄG der Angleichung des Familiennamens eines Kindes mit dem seines aktuellen Umfeldes den Vorzug gegeben hat, zum Ausdruck, dass allenfalls mit einer solchen Namensänderung erwachsende psychische Belastungen eines Kindes jedenfalls im Regelfall als nicht derart nachteilig für das Kindeswohl zu qualifizieren seien, dass von einem Überwiegen dieser Nachteile gegenüber den typischerweise mit der Namensänderung verbundenen Vorteilen gesprochen werden könnte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. März 2005, VwSlg. 16577/A/2005, mwH, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).
Vor diesem Hintergrund sind im Verwaltungsverfahren, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine Umstände hervorgekommen, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten erschienen ließen. Soweit sich der Beschwerdeführer nun auf eine mit der Beschwerde vorgelegte kinderpsychologische Beurteilung in einem Gutachten vom 23. September 2009 beruft, welches im Pflegschaftsverfahren durch das Pflegschaftsgericht eingeholt wurde (gerichtlicher Eingangsvermerk vom 25. September 2009) und woraus sich eine gegenteilige Beurteilung ergebe, ist ihm zu entgegnen, dass er es verabsäumt hat, sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Gutachten zu berufen bzw. dieses im Verwaltungsverfahren vorzulegen. Die belangte Behörde konnte daher darauf nicht Bedacht nehmen. Eine Berücksichtigung dieses erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringens (samt Vorlage des Gutachtens) kann im Hinblick auf das sich aus § 41 Abs. 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot nicht erfolgen.Vor diesem Hintergrund sind im Verwaltungsverfahren, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, keine Umstände hervorgekommen, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten erschienen ließen. Soweit sich der Beschwerdeführer nun auf eine mit der Beschwerde vorgelegte kinderpsychologische Beurteilung in einem Gutachten vom 23. September 2009 beruft, welches im Pflegschaftsverfahren durch das Pflegschaftsgericht eingeholt wurde (gerichtlicher Eingangsvermerk vom 25. September 2009) und woraus sich eine gegenteilige Beurteilung ergebe, ist ihm zu entgegnen, dass er es verabsäumt hat, sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Gutachten zu berufen bzw. dieses im Verwaltungsverfahren vorzulegen. Die belangte Behörde konnte daher darauf nicht Bedacht nehmen. Eine Berücksichtigung dieses erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringens (samt Vorlage des Gutachtens) kann im Hinblick auf das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG ergebende Neuerungsverbot nicht erfolgen.
Konnte aber die belangte Behörde auf Grund ihrer Ermittlungsergebnisse (auch gestützt auf eine Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie) davon ausgehen, dass hier keine Ausnahmesituation vorlag, wonach die Namensänderung dem Wohl des Kindes abträglich wäre, wurde die Berufung zutreffend als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060271.X00Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011