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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §851 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der UK in X, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 31. August 2010, Zl. BMWFJ-96.205/0070-I/11/2009, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. AW und 2. KW, beide in X), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der UK in römisch zehn, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 31. August 2010, Zl. BMWFJ-96.205/0070-I/11/2009, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. AW und 2. KW, beide in römisch zehn), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall geht es um die Umwandlung des Grundstückes Nr. .121/1, KG X, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Das Grundstück steht nun im Eigentum der beiden mitbeteiligten Parteien. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin angrenzender Grundstücke.Im Beschwerdefall geht es um die Umwandlung des Grundstückes Nr. .121/1, KG römisch zehn, vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Das Grundstück steht nun im Eigentum der beiden mitbeteiligten Parteien. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin angrenzender Grundstücke.
Mit zwei gesonderten Eingaben vom 31. Oktober 1994 beantragte W.R., ein Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien, beim Vermessungsamt B die "Löschung" des Grundstückes Nr. 258, KG H., und dessen Vereinigung mit dem Grundstück Nr. .121/1, KG H., und weiters auf Grund des Planes des DI R.K. Zl. 4937b/93 vom 26. Oktober 1994 die Umwandlung des Grundstückes Nr. .121/1, KG H., vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Angeschlossen waren der genannte Plan und eine formularmäßige Liste des DI R.K. vom 20. Oktober 1993, überschrieben mit "Zustimmungserklärung gemäß § 18 Vermessungsgesetz". Betreffend die Beschwerdeführerin heißt es (anstelle einer Unterschrift) "siehe Beschluss vom Gericht".Mit zwei gesonderten Eingaben vom 31. Oktober 1994 beantragte W.R., ein Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Parteien, beim Vermessungsamt B die "Löschung" des Grundstückes Nr. 258, KG H., und dessen Vereinigung mit dem Grundstück Nr. .121/1, KG H., und weiters auf Grund des Planes des DI R.K. Zl. 4937b/93 vom 26. Oktober 1994 die Umwandlung des Grundstückes Nr. .121/1, KG H., vom Grundsteuer- in den Grenzkataster. Angeschlossen waren der genannte Plan und eine formularmäßige Liste des DI R.K. vom 20. Oktober 1993, überschrieben mit "Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 18, Vermessungsgesetz". Betreffend die Beschwerdeführerin heißt es (anstelle einer Unterschrift) "siehe Beschluss vom Gericht".
Mit dieser gerichtlichen Entscheidung hat es folgendes Bewenden:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 5. Juli 1994 wurde über Antrag der damaligen Eigentümer der Grundstücke Nr. .121/1 und Nr. 258 der Verlauf der gemeinsamen Grenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin gemäß § 851 Abs. 1 ABGB abschnittsweise teils nach dem letzten ruhigen Besitzstand und teils nach billigem Ermessen so festgesetzt, wie diese in dem Plan Zl. 4937/93 des DI R.K. vom 18. November 1993 eingezeichnet war, jedoch mit einer näher beschriebenen Abweichung.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 5. Juli 1994 wurde über Antrag der damaligen Eigentümer der Grundstücke Nr. .121/1 und Nr. 258 der Verlauf der gemeinsamen Grenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB abschnittsweise teils nach dem letzten ruhigen Besitzstand und teils nach billigem Ermessen so festgesetzt, wie diese in dem Plan Zl. 4937/93 des DI R.K. vom 18. November 1993 eingezeichnet war, jedoch mit einer näher beschriebenen Abweichung.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Rekurs, dem mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. August 1994 keine Folge gegeben wurde; zugleich wurde ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Das Vermessungsamt B erstellte hinsichtlich der angestrebten Grundstücksvereinigung einen Anmeldungsbogen vom 19. Dezember 1994. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 5. Jänner 1995 wurde auf Grund des Anmeldungsbogens die Einbeziehung des Grundstückes Nr. 258 in das Grundstück Nr. .121/1 angeordnet.
Hierauf erging der erstinstanzliche Bescheid des Vermessungsamtes B vom 11. Jänner 1995, mit dem gemäß § 20 Abs. 2 VermG in Verbindung mit § 17 VermG hinsichtlich des (vergrößerten) Grundstückes Nr. .121/1 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster verfügt wurde (es heißt darin, eine Begründung entfalle gemäß § 58 Abs. 2 AVG). Dieser Bescheid wurde damals, soweit erkennbar, nur dem damaligen Antragsteller W.R. zugestellt.Hierauf erging der erstinstanzliche Bescheid des Vermessungsamtes B vom 11. Jänner 1995, mit dem gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VermG in Verbindung mit Paragraph 17, VermG hinsichtlich des (vergrößerten) Grundstückes Nr. .121/1 die Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster verfügt wurde (es heißt darin, eine Begründung entfalle gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Dieser Bescheid wurde damals, soweit erkennbar, nur dem damaligen Antragsteller W.R. zugestellt.
Mit Eingabe an das Vermessungsamt B vom 19. Februar 2009 brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, sie habe erfahren, dass hinsichtlich des Grundstückes Nr. .121/1 eine Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster erfolgt sei. Ein solcher Bescheid sei weder ihr noch den übrigen Miteigentümern des angrenzenden Grundstückes zugestellt worden und sei daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Um die nachträgliche Zustellung des Bescheides werde ersucht. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Zustellung an die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke nachgeholt wurde.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 20. April 2009 Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Jänner 1995 und brachte vor, der zu Grunde liegende Plan gebe die Grundgrenze zu den Grundstücken der Beschwerdeführerin Nr. 257 und .468, KG H., nicht richtig wieder (wurde näher ausgeführt).
Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29. Oktober 2009 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß dem gerichtlichen Beschluss vom 5. Juli 1994, der vom Gericht zweiter Instanz bestätigt worden sei, der Verlauf der gemeinsamen Grenze in einer bestimmten Weise festgelegt worden sei. Durch den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 5. Juli 1994 gelte die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Grenzverlauf als gegeben.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie vorbrachte, die Behörde verkenne, dass die im Außerstreitverfahren durchzuführende Erneuerung und Berichtigung von Grenzen gemäß § 851 Abs. 2 ABGB grundsätzlich lediglich provisorischer Natur sei, weil es jeder Partei vorbehalten bleibe, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 VermG (eine Bestimmung, die aber im Beschwerdefall unanwendbar sei) könnte eine solche Grenzfestlegung gegebenenfalls endgültige Wirkung haben, wenn nämlich binnen sechs Wochen ab behördlicher Aufforderung nicht der Prozessweg beschritten werde. Im Beschwerdefall stehe der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen, nach wie vor offen, weshalb der gerichtliche Beschluss ihre erforderliche Zustimmung zum Grenzverlauf nicht zu ersetzen vermöge.Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie vorbrachte, die Behörde verkenne, dass die im Außerstreitverfahren durchzuführende Erneuerung und Berichtigung von Grenzen gemäß Paragraph 851, Absatz 2, ABGB grundsätzlich lediglich provisorischer Natur sei, weil es jeder Partei vorbehalten bleibe, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen. Lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz 4, VermG (eine Bestimmung, die aber im Beschwerdefall unanwendbar sei) könnte eine solche Grenzfestlegung gegebenenfalls endgültige Wirkung haben, wenn nämlich binnen sechs Wochen ab behördlicher Aufforderung nicht der Prozessweg beschritten werde. Im Beschwerdefall stehe der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen, nach wie vor offen, weshalb der gerichtliche Beschluss ihre erforderliche Zustimmung zum Grenzverlauf nicht zu ersetzen vermöge.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst teilte sie die Auffassung der Behörde zweiter Instanz. Auch im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen seien sowohl der formellen als auch der materiellen Rechtskraft fähig (Hinweis auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus den Jahren 1956 bis 2009 zu § 43 Abs. 1 AußerstreitG (AußStrG) und auf Bestimmungen des am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes BGBl. I Nr. 111/2003).Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst teilte sie die Auffassung der Behörde zweiter Instanz. Auch im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen seien sowohl der formellen als auch der materiellen Rechtskraft fähig (Hinweis auf Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus den Jahren 1956 bis 2009 zu Paragraph 43, Absatz eins, AußerstreitG (AußStrG) und auf Bestimmungen des am 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Außerstreitgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Angesprochen wird der Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die §§ 850 und 851 ABGB lauten:Die Paragraphen 850, und 851 ABGB lauten:
"Erneuerung und Berichtigung der Grenzen
§ 850. Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird. Paragraph 850, Wenn die Grenzzeichen zwischen zwei Grundstücken durch was immer für Umstände so verletzt worden sind, daß sie ganz unkenntlich werden könnten, oder wenn die Grenzen wirklich unkennbar oder streitig sind, so hat jeder der Nachbarn das Recht, die gerichtliche Erneuerung oder Berichtigung der Grenze zu verlangen. Zu diesem Behufe sind die Nachbarn zu einer Verhandlung im Verfahren außer Streitsachen mit dem Bedeuten zu laden, daß trotz Ausbleibens des Geladenen die Grenze festgesetzt und vermarkt werden wird.
§ 851. (1) Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.Paragraph 851, (1) Sind die Grenzen wirklich unkennbar geworden oder streitig, so werden sie nach dem letzten ruhigen Besitzstande festgesetzt. Läßt sich dieser nicht feststellen, so hat das Gericht die streitige Fläche nach billigem Ermessen zu verteilen.
§ 18 des bis Ende 2004 geltenden Außerstreitgesetzes RGBl. Nr. 208/1854 lautete (Stammfassung): Paragraph 18, des bis Ende 2004 geltenden Außerstreitgesetzes RGBl. Nr. 208 aus 1854, lautete (Stammfassung):
"§. 18. Gegen die über Gegenstände der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von dem Gerichte ohne Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Erörterung getroffenen Verfügungen kann kein Rechtsstreit erhoben werden. Wer dadurch beschwert zu sein glaubt, daß ihm der Rechtsweg nicht vorbehalten wurde, muß die im §. 9 erwähnten Rechtsmittel ergreifen. "§. 18. Gegen die über Gegenstände der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen von dem Gerichte ohne Vorbehalt einer weiteren rechtlichen Erörterung getroffenen Verfügungen kann kein Rechtsstreit erhoben werden. Wer dadurch beschwert zu sein glaubt, daß ihm der Rechtsweg nicht vorbehalten wurde, muß die im Paragraph 9, erwähnten Rechtsmittel ergreifen.
Doch finden diese Bestimmungen auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in welchen entweder die Rechte dritter, bei der Verhandlung nicht eingeschrittener Parteien eintreten, oder das Gesetz der Partei ein eigenes Klagerecht gewährt."
Im Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, maßgebend, das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2008 galt.Im Beschwerdefall ist das Vermessungsgesetz (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, maßgebend, das bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, galt.
Die §§ 15, 17, 18 und 18a VermG lauten auszugsweise:Die Paragraphen 15,, 17, 18 und 18a VermG lauten auszugsweise:
"§ 15. (1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer
Katastralgemeinde erfolgt
1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung
des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise
Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
2. durch die Neuanlegung des gesamten Grenzkatasters
(allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).
"§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt "§ 17. Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 entspricht, anzuschließen. Paragraph 18, Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, hinsichtlich eines Grundstückes ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen der Paragraphen 37, und 43 entspricht, anzuschließen.
§ 18 VermG lautet in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 100/2008: Paragraph 18, VermG lautet in der ab 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß BGBl. römisch eins Nr. 100/2008:
"§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen." "§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ist ein Plan einer der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 3, und 4 sowie Absatz 2, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 3, entspricht, anzuschließen."
§ 18a VermG lautet (unverändert idF BGBl. Nr. 238/1975): Paragraph 18 a, VermG lautet (unverändert in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,):
"§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z 1 oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen."§ 18a. (1) Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind von der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder 3, unter Anschluss einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung, in Kenntnis zu setzen.
"§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß § 17 Z 3 und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß § 39 mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt wird."§ 20. (1) Die Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, und 4 ist gemeinsam mit der Bescheinigung gemäß Paragraph 39, mit Bescheid unter der Bedingung zu verfügen, daß der Plan im Grundbuch durchgeführt wird.
§ 20 VermG idF BGBl. I Nr. 100/2008 lautet: Paragraph 20, VermG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, lautet:
"§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des § 17 Z 3 und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes." "§ 20. Die Umwandlung ist mit Bescheid zu verfügen und nach Eintritt der Rechtskraft desselben im Grundstücksverzeichnis einzutragen. In den Fällen des Paragraph 17, Ziffer 3, und 4 erfolgt die Umwandlung erst nach grundbücherlicher Durchführung des Planes."
§ 25 VermG bezieht sich auf die Grenzverhandlung durch die Behörde, die auf Antrag eines Grundeigentümers auf Grenzvermessung gemäß § 34 Abs. 1 VermG u.a. zum Zwecke der Umwandlung (§ 17 Z. 2 VermG) durchzuführen ist, und lautet (unveränderte Stammfassung): Paragraph 25, VermG bezieht sich auf die Grenzverhandlung durch die Behörde, die auf Antrag eines Grundeigentümers auf Grenzvermessung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VermG u.a. zum Zwecke der Umwandlung (Paragraph 17, Ziffer 2, VermG) durchzuführen ist, und lautet (unveränderte Stammfassung):
"§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen."§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
§ 39 Abs. 3 VermG lautet in der seit 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 100/2008 auszugsweise: Paragraph 39, Absatz 3, VermG lautet in der seit 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008, auszugsweise:
1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht 1. der Plan den Voraussetzungen des Paragraph 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des Paragraph 43, Absatz 4, 5, und 6 entspricht
2. …"
§ 43 VermG betrifft Vermessungsbefugte und die von ihnen erstellten Pläne. Paragraph 43, VermG betrifft Vermessungsbefugte und die von ihnen erstellten Pläne.
§ 43 Abs. 6 VermG lautete in der bis Ende 2008 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 238/1975: Paragraph 43, Absatz 6, VermG lautete in der bis Ende 2008 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 238/1975:
Diese Bestimmung lautet in der seit 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 100/2008:Diese Bestimmung lautet in der seit 1. Jänner 2009 geltenden Fassung gemäß BGBl. römisch eins Nr. 100/2008:
Gemäß dem erstinstanzlichen Bescheid wurde eine Umwandlung im Sinne des § 20 Abs. 2 iVm § 17 Z 1 VermG verfügt. Ein solcher Bescheid ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (siehe dazu beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne Kaluza/Burtscher, Vermessungsrecht3, S. 40, Anm. 1 zu § 20 VermG). Das unterblieb aber vorerst. An diesem Erfordernis, den Bescheid auch den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zuzustellen, hat sich seither nichts geändert. Das wurde daher zutreffend nachgeholt.Gemäß dem erstinstanzlichen Bescheid wurde eine Umwandlung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Ziffer eins, VermG verfügt. Ein solcher Bescheid ist wegen der Rückwirkung auch auf die angrenzenden Grundstücke allen betroffenen Grundeigentümern zuzustellen, also dem Eigentümer des Grundstückes, hinsichtlich dessen die Umwandlung verfügt wird, aber auch allen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke (siehe dazu beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 24. März 2010, Zl. 2009/06/0259, mwN; in diesem Sinne Kaluza/Burtscher, Vermessungsrecht3, S. 40, Anmerkung eins, zu Paragraph 20, VermG). Das unterblieb aber vorerst. An diesem Erfordernis, den Bescheid auch den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zuzustellen, hat sich seither nichts geändert. Das wurde daher zutreffend nachgeholt.
Im Beschwerdefall erfolgte die Umwandlung vom Grundsteuer- in den Grenzkataster gemäß § 18 VermG auf Grundlage eines Planes eines Vermessungsbefugten; maßgeblich sind daher insbesondere auch die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 bis 6 i.V.m. § 39 Abs. 3 VermG (und nicht des § 25 VermG, der sich auf eine Grenzverhandlung durch die Behörde bezieht - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2007/06/0317).Im Beschwerdefall erfolgte die Umwandlung vom Grundsteuer- in den Grenzkataster gemäß Paragraph 18, VermG auf Grundlage eines Planes eines Vermessungsbefugten; maßgeblich sind daher insbesondere auch die Bestimmungen des Paragraph 43, Absatz 4, bis 6 in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, VermG (und nicht des Paragraph 25, VermG, der sich auf eine Grenzverhandlung durch die Behörde bezieht - vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2007/06/0317).
Wie auch zutreffend erkannt wurde, sah § 43 Abs. 6 VermG damals wie seither unverändert zur antragsgemäßen Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 VermG, soweit hier erheblich, die Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum jeweiligen gemeinsamen Grenzverlauf vor.Wie auch zutreffend erkannt wurde, sah Paragraph 43, Absatz 6, VermG damals wie seither unverändert zur antragsgemäßen Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG, soweit hier erheblich, die Zustimmung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum jeweiligen gemeinsamen Grenzverlauf vor.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine solche Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich oder im Hinblick auf den rechtskräftigen, im außerstreitigen Verfahren gemäß § 851 Abs. 1 ABGB ergangenen gerichtlichen Beschluss vom 5. Juli 1994 nicht erforderlich ist, wie die belangte Behörde annahm.Strittig ist im vorliegenden Fall, ob eine solche Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich oder im Hinblick auf den rechtskräftigen, im außerstreitigen Verfahren gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB ergangenen gerichtlichen Beschluss vom 5. Juli 1994 nicht erforderlich ist, wie die belangte Behörde annahm.
Bei einer systematischen Auslegung des § 43 Abs. 6 VermG iVm § 25 Abs. 2 bis 5 VermG ist davon auszugehen, dass eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn der Verlauf der betreffenden Grenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verbindlich festgelegt ist (das gilt auch dann, wenn diese Grenze bereits im Grenzkataster einverleibt ist - so der hg. Beschluss vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0095; vgl. auch in diesem Sinn die Bestimmung des § 19 VermG). Aus § 25 Abs. 2 bis 5 VermG lässt sich nämlich ableiten, dass letztlich, wenn sich die Grundeigentümer über den Grenzverlauf nicht einigen, die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 851 Abs. 2 ABGB im Umwandlungsverfahren maßgeblich ist, der rechtskräftige Beschluss nach § 851 Abs. 1 ABGB hingegen nicht ausreichend ist.Bei einer systematischen Auslegung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 2, bis 5 VermG ist davon auszugehen, dass eine solche Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn der Verlauf der betreffenden Grenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verbindlich festgelegt ist (das gilt auch dann, wenn diese Grenze bereits im Grenzkataster einverleibt ist - so der hg. Beschluss vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0095; vergleiche auch in diesem Sinn die Bestimmung des Paragraph 19, VermG). Aus Paragraph 25, Absatz 2, bis 5 VermG lässt sich nämlich ableiten, dass letztlich, wenn sich die Grundeigentümer über den Grenzverlauf nicht einigen, die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB im Umwandlungsverfahren maßgeblich ist, der rechtskräftige Beschluss nach Paragraph 851, Absatz eins, ABGB hingegen nicht ausreichend ist.
Diesem Ergebnis entspricht, dass die Grenzfestsetzung im außerstreitigen Verfahren primär nach dem letzten ruhigen Besitzstand (der auch unrechtmäßig sein kann: siehe die Entscheidung des OGH vom 14. Oktober 1981, SZ 54/144) und hilfsweise nach billigem Ermessen erfolgt; wird hingegen eine bestimmte Grenze als richtig behauptet und soll deren Verlauf festgestellt werden, ist hierüber im streitigen Verfahren zu entscheiden (siehe abermals die genannte Entscheidung SZ 54/144; zu all dem auch Gamerith in Rummel I3, Rz 2 zu § 851 ABGB). Das außerstreitige Verfahren gemäß § 851 Abs. 1 ABGB ist nicht dazu bestimmt, den "richtigen" Verlauf der Grenze abschließend verbindlich festzulegen. Der nur vorläufige Charakter einer Grenzfestsetzung nach § 851 Abs. 1 ABGB (im außerstreitigen Verfahren) ergibt sich auch aus § 851 Abs. 2 ABGB, wonach es jeder Partei vorbehalten bleibt, ihr besseres Recht im Prozessweg (also im streitigen Verfahren) geltend zu machen, wobei keine Befristung normiert ist. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass § 25 Abs. 4 VermG eine Sechswochenfrist vorsieht, um das bessere Recht im Prozessweg geltend zu machen. Im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Grenzfestlegung gemäß § 851 Abs. 1 ABGB gibt es demgegenüber gerade keine Befristung für ein Bekämpfen dieser Festlegung im Prozessweg. Für eine nicht behördliche Vermessung gibt es im VermG keine dem § 25 Abs. 4 VermG entsprechende Norm noch sonst Normen, dass es den Parteien verwehrt wäre, im Sinne des § 851 Abs. 2 ABGB ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen.Diesem Ergebnis entspricht, dass die Grenzfestsetzung im außerstreitigen Verfahren primär nach dem letzten ruhigen Besitzstand (der auch unrechtmäßig sein kann: siehe die Entscheidung des OGH vom 14. Oktober 1981, SZ 54/144) und hilfsweise nach billigem Ermessen erfolgt; wird hingegen eine bestimmte Grenze als richtig behauptet und soll deren Verlauf festgestellt werden, ist hierüber im streitigen Verfahren zu entscheiden (siehe abermals die genannte Entscheidung SZ 54/144; zu all dem auch Gamerith in Rummel I3, Rz 2 zu Paragraph 851, ABGB). Das außerstreitige Verfahren gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB ist nicht dazu bestimmt, den "richtigen" Verlauf der Grenze abschließend verbindlich festzulegen. Der nur vorläufige Charakter einer Grenzfestsetzung nach Paragraph 851, Absatz eins, ABGB (im außerstreitigen Verfahren) ergibt sich auch aus Paragraph 851, Absatz 2, ABGB, wonach es jeder Partei vorbehalten bleibt, ihr besseres Recht im Prozessweg (also im streitigen Verfahren) geltend zu machen, wobei keine Befristung normiert ist. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Paragraph 25, Absatz 4, VermG eine Sechswochenfrist vorsieht, um das bessere Recht im Prozessweg geltend zu machen. Im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Grenzfestlegung gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB gibt es demgegenüber gerade keine Befristung für ein Bekämpfen dieser Festlegung im Prozessweg. Für eine nicht behördliche Vermessung gibt es im VermG keine dem Paragraph 25, Absatz 4, VermG entsprechende Norm noch sonst Normen, dass es den Parteien verwehrt wäre, im Sinne des Paragraph 851, Absatz 2, ABGB ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen.
Gerade im Hinblick darauf, dass den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß § 851 Abs. 2 ABGB der Rechtsweg unbefristet gegen eine außerstreitige Entscheidung gemäß § 851 Abs. 1 ABGB offensteht, kann dem Umstand, dass im System des § 25 Abs. 2 bis 4 VermG gegebenenfalls (nämlich, wenn die Parteien den befristet offen stehenden Rechtsweg zu einer Entscheidung über den Grenzverlauf im streitigen Verfahren nicht in Anspruch nehmen) eine im außerstreitigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung gemäß § 851 Abs. 1 ABGB maßgeblich sein kann, bei der Auslegung des § 43 Abs. 6 VermG keine Bedeutung zukommen.Gerade im Hinblick darauf, dass den betroffenen Grundstückseigentümern gemäß Paragraph 851, Absatz 2, ABGB der Rechtsweg unbefristet gegen eine außerstreitige Entscheidung gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB offensteht, kann dem Umstand, dass im System des Paragraph 25, Absatz 2, bis 4 VermG gegebenenfalls (nämlich, wenn die Parteien den befristet offen stehenden Rechtsweg zu einer Entscheidung über den Grenzverlauf im streitigen Verfahren nicht in Anspruch nehmen) eine im außerstreitigen Verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 851, Absatz eins, ABGB maßgeblich sein kann, bei der Auslegung des Paragraph 43, Absatz 6, VermG keine Bedeutung zukommen.
Die verfahrensgegenständliche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 851 Abs. 1 ABGB konnte daher die nach § 43 Abs. 6 VermG geforderte Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin nicht überflüssig machen. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Die von den Mitbeteiligten begehrte Umwandlung kann daher nur im Wege des § 17 Z. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 VermG erwirkt werden.Die verfahrensgegenständliche rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Paragraph 851, Absatz eins, ABGB konnte daher die nach Paragraph 43, Absatz 6, VermG geforderte Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin nicht überflüssig machen. Dies hat die belangte Behörde verkannt. Die von den Mitbeteiligten begehrte Umwandlung kann daher nur im Wege des Paragraph 17, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, VermG erwirkt werden.
Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010060215.X00Im RIS seit
29.04.2011Zuletzt aktualisiert am
04.04.2012