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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AWG 2002 §6 Abs6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/07/0073Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über den Antrag der Z Umwelt GmbH in P, vertreten durch Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Stubenring 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 2008, Zlen. FA13A-38.10-40/2008-26, FA13A-38.10- 42/2008-58, betreffend Abweisung von Anträgen auf Zurkenntnisnahme einer Anzeige bzw. Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage nach AWG 2002, sowie über die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Begründung
Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/07/0071, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. März 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil dieser beim Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 2008 in Verkennung der Rechtslage von einem Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 ausgegangen sei.Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2009/07/0071, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 24. März 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil dieser beim Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 2008 in Verkennung der Rechtslage von einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 ausgegangen sei.
In der Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führt die beschwerdeführende Partei aus, dass "aus Gründen der advokatorischen Vorsicht" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist beantragt und die versäumte Beschwerde nachgeholt werde. Sollte nämlich der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 2008 als Feststellungsbescheid zu qualifizieren sein, hätte sie die sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde versäumt.
Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 VwGG setzt begrifflich die Versäumung dieser Frist voraus. Da - wie sich aus den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2009/07/0071, ergibt - der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 2008 vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anfechtbar ist, konnte mit Zustellung dieses Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark an die beschwerdeführende Partei auch die Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, die hätte versäumt werden können, nicht ihren Anfang nehmen. Existiert keine Frist, die hätte versäumt werden können, so scheidet die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begriffsnotwendig aus. Der Wiedereinsetzungsantrag ist in einem solchen Fall unzulässig und zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2002, Zlen. 2002/11/0010 und 0011, mwN).Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß Paragraph 46, VwGG setzt begrifflich die Versäumung dieser Frist voraus. Da - wie sich aus den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 2009/07/0071, ergibt - der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. November 2008 vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anfechtbar ist, konnte mit Zustellung dieses Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark an die beschwerdeführende Partei auch die Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, die hätte versäumt werden können, nicht ihren Anfang nehmen. Existiert keine Frist, die hätte versäumt werden können, so scheidet die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begriffsnotwendig aus. Der Wiedereinsetzungsantrag ist in einem solchen Fall unzulässig und zurückzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2002, Zlen. 2002/11/0010 und 0011, mwN).
Eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde setzt das Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides voraus. Da es im Beschwerdefall jedoch an einem solchen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolgeEine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde setzt das Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides voraus. Da es im Beschwerdefall jedoch an einem solchen Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge
Nichterschöpfung des Instanzenzuges mangelt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ebenso zurückzuweisen.Nichterschöpfung des Instanzenzuges mangelt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ebenso zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009070072.X00Im RIS seit
13.05.2011Zuletzt aktualisiert am
16.05.2011