TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/24 2008/09/0228

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §17 Abs1 Z2;
AuslBG §17 Abs1 Z3;
AuslBG §17 Abs1;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §6 Abs1 Z1;
NAG 2005 §81 Abs2;
NAGDV 2005 §11 Abs3 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AuslBG § 17 heute
  2. AuslBG § 17 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 17 heute
  2. AuslBG § 17 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 17 heute
  2. AuslBG § 17 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 9. Juni 2008, Zl. LGSW/Abt. 3/08115/ ABA 1493249/2008, betreffend Antrag auf Feststellung des unbeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 oder 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des H, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 9. Juni 2008, Zl. LGSW/Abt. 3/08115/ ABA 1493249 aus 2008,, betreffend Antrag auf Feststellung des unbeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gerichteten Schreiben vom 30. November 2007 stellte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, den Antrag, diese Behörde möge feststellen, dass er das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) besitze. Zur Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem Jahr 1989 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, verfüge. Ihm seien für die Zeiträume vom 25. März 1997 bis zum 24. März 2002 und vom 25. März 2002 bis zum 24. März 2007 durch das Arbeitsmarktservice Wien Befreiungsscheine ausgestellt worden. Seinem Antrag gemäß § 4c AuslBG sei stattgegeben worden. Dem Beschwerdeführer stehe kein anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfügung, um sein Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet durchzusetzen.Mit dem an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gerichteten Schreiben vom 30. November 2007 stellte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, den Antrag, diese Behörde möge feststellen, dass er das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) besitze. Zur Begründung dieses Antrages führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem Jahr 1989 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdengesetzes (FrG), Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, verfüge. Ihm seien für die Zeiträume vom 25. März 1997 bis zum 24. März 2002 und vom 25. März 2002 bis zum 24. März 2007 durch das Arbeitsmarktservice Wien Befreiungsscheine ausgestellt worden. Seinem Antrag gemäß Paragraph 4 c, AuslBG sei stattgegeben worden. Dem Beschwerdeführer stehe kein anderes gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfügung, um sein Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet durchzusetzen.

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. Dezember 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 17 Abs. 1 AuslBG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein mit Gültigkeit vom 25. März 2007 bis zum 24. März 2012 verfüge, der gemäß § 4c Abs. 2 AuslBG iVm Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 ausgestellt sei und es ihm daher an einem rechtlichen Interesse an der Erlassung eines zusätzlichen Feststellungsbescheides ermangle. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Erteilung eines in § 17 Abs. 1 AuslBG genannten Aufenthaltstitels bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde zu beantragen.Mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. Dezember 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AuslBG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein mit Gültigkeit vom 25. März 2007 bis zum 24. März 2012 verfüge, der gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, AuslBG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, dritter Unterabsatz ARB Nr. 1/80 ausgestellt sei und es ihm daher an einem rechtlichen Interesse an der Erlassung eines zusätzlichen Feststellungsbescheides ermangle. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Erteilung eines in Paragraph 17, Absatz eins, AuslBG genannten Aufenthaltstitels bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde zu beantragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen die Auffassung der Erstbehörde wandte, ihm fehlte ein rechtliches Interesse an der Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides, weil der ihm ausgestellte Befreiungsschein nur für einen Zeitraum von fünf Jahren befristet sei. Auch bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung betreffend die Erlassung von Feststellungsbescheiden seien solche auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig, wenn ihre Erlassung für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Jänner 2008 nach Darstellung von Rechtsvorschriften auf, "den Aufenthaltstitel nach dem NAG vollständig nachzuweisen".

Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses vor, aus welcher ein ihm gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, erteilter unbefristeter Sichtvermerk ersichtlich ist.Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses vor, aus welcher ein ihm gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, erteilter unbefristeter Sichtvermerk ersichtlich ist.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2008 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 17 Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Nach Darstellung von Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer am 21. August 1997 von der Bundespolizeidirektion Wien ein unbefristeter Sichtvermerk gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, erteilt worden sei. Sodann verwies die belangte Behörde auf § 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), nach welchem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz bedürfe, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich gewesen sei. Die gemäß § 17 Abs. 1 AuslBG erforderlichen Aufenthaltstitel seien "in diesem Zusammenhang zu sehen". Der Beschwerdeführer verfüge nicht über einen nach § 17 Abs. 1 AuslBG erforderlichen Aufenthaltstitel.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2008 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben. Nach Darstellung von Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer am 21. August 1997 von der Bundespolizeidirektion Wien ein unbefristeter Sichtvermerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, erteilt worden sei. Sodann verwies die belangte Behörde auf Paragraph 81, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), nach welchem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz bedürfe, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich gewesen sei. Die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AuslBG erforderlichen Aufenthaltstitel seien "in diesem Zusammenhang zu sehen". Der Beschwerdeführer verfüge nicht über einen nach Paragraph 17, Absatz eins, AuslBG erforderlichen Aufenthaltstitel.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des begehrten Feststellungsbescheides mit der Begründung nicht stattgegeben, dass sein rechtliches Interesse auf Erlassung des Feststellungsbescheides im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Befreiungsscheines sei, sowie im Hinblick auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines in § 17 Abs. 1 AuslBG genannten Aufenthaltstitels keine Folge gegeben. Damit hat die Erstbehörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides im Ergebnis verneint und den Antrag des Beschwerdeführers in Wahrheit zurückgewiesen.Mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung des begehrten Feststellungsbescheides mit der Begründung nicht stattgegeben, dass sein rechtliches Interesse auf Erlassung des Feststellungsbescheides im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Befreiungsscheines sei, sowie im Hinblick auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines in Paragraph 17, Absatz eins, AuslBG genannten Aufenthaltstitels keine Folge gegeben. Damit hat die Erstbehörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung eines Feststellungsbescheides im Ergebnis verneint und den Antrag des Beschwerdeführers in Wahrheit zurückgewiesen.

Demgegenüber hat die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides inhaltlich entschieden, indem sie der Berufung mit der Begründung keine Folge gab, dass nach ihrer Auffassung der für eine solche Feststellung eines unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erforderliche Aufenthaltstitel nicht nachgewiesen hätte werden können.

Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, hat die Berufungsbehörde außer in dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, hat die Berufungsbehörde außer in dem im Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist daher die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden. Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG war im vorliegenden Fall allein die - von der Erstbehörde verneinte - Frage, ob eine Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheides gemäß § 17 Abs. 1 AuslBG bestand. Dies wurde von der Erstbehörde - zu Recht - verneint. Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung aber über diese Grenzen hinausging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0093, und vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0105, mwN).Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung ist daher die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden. Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG war im vorliegenden Fall allein die - von der Erstbehörde verneinte - Frage, ob eine Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AuslBG bestand. Dies wurde von der Erstbehörde - zu Recht - verneint. Da die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung aber über diese Grenzen hinausging, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1990, Zl. 89/09/0093, und vom 9. Oktober 2006, Zl. 2006/09/0105, mwN).

Für das fortgesetzte Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG DV), BGBl. II Nr. 451/2005, sieht in ihrem § 11 Abs. 3 Z. 1 nämlich unzweifelhaft vor, dass "gewöhnliche Sichtvermerke gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter gelten. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf § 81 Abs. 2 zweiter Satz NAG verweist, wonach das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits im Fremdengesetz 1997 möglich war, bedarf, verweist, so vermag dies an dem klaren Wortlaut der angeführten Verordnung nichts zu ändern. Daher ist der Beschwerdeführer angesichts der zitierten Verordnungsstelle - ohne dass es eines Feststellungsbescheides bedürfte - wie der Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" zu behandeln. Auf die Anmerkung von Bichl/Schmied/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, 2006, 568, zu § 81 NAG betreffend die Verpflichtung der nach dem NAG zuständigen Behörden zur Ausstellung von "neuen" Dokumenten (hier: "Daueraufenthalt - EG") nach dem NAG an Inhaber von unbefristeten Aufenthaltstiteln nach einer früheren Rechtslage, wird hingewiesen.Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, sieht in ihrem Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins, nämlich unzweifelhaft vor, dass "gewöhnliche Sichtvermerke gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Fremdengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" weiter gelten. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auf Paragraph 81, Absatz 2, zweiter Satz NAG verweist, wonach das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits im Fremdengesetz 1997 möglich war, bedarf, verweist, so vermag dies an dem klaren Wortlaut der angeführten Verordnung nichts zu ändern. Daher ist der Beschwerdeführer angesichts der zitierten Verordnungsstelle - ohne dass es eines Feststellungsbescheides bedürfte - wie der Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" zu behandeln. Auf die Anmerkung von Bichl/Schmied/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, 2006, 568, zu Paragraph 81, NAG betreffend die Verpflichtung der nach dem NAG zuständigen Behörden zur Ausstellung von "neuen" Dokumenten (hier: "Daueraufenthalt - EG") nach dem NAG an Inhaber von unbefristeten Aufenthaltstiteln nach einer früheren Rechtslage, wird hingewiesen.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 41 AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. März 2011

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090228.X00

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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