Index
E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 34, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 31. März 2008, Zl. LGSW/Abt. 3/08115/1496389/2008, betreffend Versagung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 6. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a Abs. 1 Z. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bzw. "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sei, und auch keine Daueraufenthaltskarte oder eine im Inland ausgestellten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" besitze.Mit Antrag vom 6. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bzw. "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sei, und auch keine Daueraufenthaltskarte oder eine im Inland ausgestellten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" besitze.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er ein türkischer Staatsbürger sei und vom 11. März 2003 bis zum 6. Juni 2007 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. In dieser Zeit habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besessen und unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt. Der Beschwerdeführer sei vom 1. März 2003 bis zum 30. Juni 2004 selbständig Erwerbstätiger gewesen. Er sei vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006 bei der Ka-KEG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), vom 1. März 2006 bis zum 11. Februar 2007 bei der EL-KEG beschäftigt gewesen. Vom 15. Mai 2007 bis zum 7. Jänner 2008 sei er bei der Ha-KEG unselbständig beschäftigt gewesen. Er sei ordnungsgemäß zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet und verfüge über eine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vollständig integriert und habe schon auf Grund von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Arbeitserlaubnis. Er sei vom 1. Juli 2004 bis zum 7. Jänner 2008 somit fast durchgehend unselbständig beschäftigt gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er ein türkischer Staatsbürger sei und vom 11. März 2003 bis zum 6. Juni 2007 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. In dieser Zeit habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besessen und unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt. Der Beschwerdeführer sei vom 1. März 2003 bis zum 30. Juni 2004 selbständig Erwerbstätiger gewesen. Er sei vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006 bei der Ka-KEG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), vom 1. März 2006 bis zum 11. Februar 2007 bei der EL-KEG beschäftigt gewesen. Vom 15. Mai 2007 bis zum 7. Jänner 2008 sei er bei der Ha-KEG unselbständig beschäftigt gewesen. Er sei ordnungsgemäß zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet und verfüge über eine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vollständig integriert und habe schon auf Grund von Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Arbeitserlaubnis. Er sei vom 1. Juli 2004 bis zum 7. Jänner 2008 somit fast durchgehend unselbständig beschäftigt gewesen.
Mit Schreiben vom 5. März 2008 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt des § 14a Abs. 1 AuslBG vor und wies darauf hin, dass der ARB Nr. 1/80 durch § 4c Abs. 1 und 2 AuslBG umgesetzt würde. Dazu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung.Mit Schreiben vom 5. März 2008 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt des Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG vor und wies darauf hin, dass der ARB Nr. 1/80 durch Paragraph 4 c, Absatz eins, und 2 AuslBG umgesetzt würde. Dazu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2008 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14a Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung fasste die belangte Behörde den Verfahrensgang zusammen, stellte den Inhalt des § 14a Abs. 1 AuslBG dar und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf hingewiesen habe, dass er vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006, vom 1. März 2006 bis zum 11. Februar 2007 und vom 15. Mai 2007 bis zum 8. Jänner 2008 bei unterschiedlichen Dienstgebern unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Sie vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer "in den letzten 14 Monaten keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 14 Monaten" zurückgelegt habe.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2008 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung fasste die belangte Behörde den Verfahrensgang zusammen, stellte den Inhalt des Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG dar und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf hingewiesen habe, dass er vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006, vom 1. März 2006 bis zum 11. Februar 2007 und vom 15. Mai 2007 bis zum 8. Jänner 2008 bei unterschiedlichen Dienstgebern unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Sie vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer "in den letzten 14 Monaten keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 14 Monaten" zurückgelegt habe.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 14a Abs. 1 und Abs. 1a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, lautet: Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz eins a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, lautet:
"Arbeitserlaubnis
Voraussetzungen und Geltungsbereich
§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erParagraph 14 a, (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er
1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder
2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind
(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008090201.X00Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
19.05.2011