TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/24 2008/09/0201

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

ARB1/80;
AuslBG §14a Abs1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a Abs1 Z1 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a Abs1 Z2 idF 2005/I/101;
AuslBG §14a Abs1a idF 2005/I/101;
AVG §58 Abs2;
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013
  2. AuslBG § 14a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  3. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  4. AuslBG § 14a gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  6. AuslBG § 14a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 34, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 31. März 2008, Zl. LGSW/Abt. 3/08115/1496389/2008, betreffend Versagung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom 6. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a Abs. 1 Z. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bzw. "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sei, und auch keine Daueraufenthaltskarte oder eine im Inland ausgestellten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" besitze.Mit Antrag vom 6. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bzw. "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sei, und auch keine Daueraufenthaltskarte oder eine im Inland ausgestellten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" besitze.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er ein türkischer Staatsbürger sei und vom 11. März 2003 bis zum 6. Juni 2007 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. In dieser Zeit habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besessen und unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt. Der Beschwerdeführer sei vom 1. März 2003 bis zum 30. Juni 2004 selbständig Erwerbstätiger gewesen. Er sei vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006 bei der Ka-KEG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), vom 1. März 2006 bis zum 11. Februar 2007 bei der EL-KEG beschäftigt gewesen. Vom 15. Mai 2007 bis zum 7. Jänner 2008 sei er bei der Ha-KEG unselbständig beschäftigt gewesen. Er sei ordnungsgemäß zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet und verfüge über eine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vollständig integriert und habe schon auf Grund von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Arbeitserlaubnis. Er sei vom 1. Juli 2004 bis zum 7. Jänner 2008 somit fast durchgehend unselbständig beschäftigt gewesen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er ein türkischer Staatsbürger sei und vom 11. März 2003 bis zum 6. Juni 2007 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. In dieser Zeit habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besessen und unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt. Der Beschwerdeführer sei vom 1. März 2003 bis zum 30. Juni 2004 selbständig Erwerbstätiger gewesen. Er sei vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006 bei der Ka-KEG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), vom 1. März 2006 bis zum 11. Februar 2007 bei der EL-KEG beschäftigt gewesen. Vom 15. Mai 2007 bis zum 7. Jänner 2008 sei er bei der Ha-KEG unselbständig beschäftigt gewesen. Er sei ordnungsgemäß zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet und verfüge über eine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vollständig integriert und habe schon auf Grund von Artikel 6, des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Arbeitserlaubnis. Er sei vom 1. Juli 2004 bis zum 7. Jänner 2008 somit fast durchgehend unselbständig beschäftigt gewesen.

Mit Schreiben vom 5. März 2008 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt des § 14a Abs. 1 AuslBG vor und wies darauf hin, dass der ARB Nr. 1/80 durch § 4c Abs. 1 und 2 AuslBG umgesetzt würde. Dazu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung.Mit Schreiben vom 5. März 2008 hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt des Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG vor und wies darauf hin, dass der ARB Nr. 1/80 durch Paragraph 4 c, Absatz eins, und 2 AuslBG umgesetzt würde. Dazu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2008 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14a Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung fasste die belangte Behörde den Verfahrensgang zusammen, stellte den Inhalt des § 14a Abs. 1 AuslBG dar und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf hingewiesen habe, dass er vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006, vom 1. März 2006 bis zum 11. Februar 2007 und vom 15. Mai 2007 bis zum 8. Jänner 2008 bei unterschiedlichen Dienstgebern unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Sie vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer "in den letzten 14 Monaten keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 14 Monaten" zurückgelegt habe.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2008 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung fasste die belangte Behörde den Verfahrensgang zusammen, stellte den Inhalt des Paragraph 14 a, Absatz eins, AuslBG dar und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf hingewiesen habe, dass er vom 1. Juli 2004 bis zum 28. Februar 2006, vom 1. März 2006 bis zum 11. Februar 2007 und vom 15. Mai 2007 bis zum 8. Jänner 2008 bei unterschiedlichen Dienstgebern unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Sie vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer "in den letzten 14 Monaten keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 14 Monaten" zurückgelegt habe.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 14a Abs. 1 und Abs. 1a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, lautet: Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz eins a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, lautet:

"Arbeitserlaubnis

Voraussetzungen und Geltungsbereich

§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn erParagraph 14 a, (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder 1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind

(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Ziffer eins und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

  1. (1a)Absatz eins a,Zeiten einer Beschäftigung
    1. 1.Ziffer eins
      gemäß § 3 Abs. 5 odergemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
    2. 2.Ziffer 2
      gemäß § 18 odergemäß Paragraph 18, oder
    3. 3.Ziffer 3
      im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oderim Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, oder
    4. 4.Ziffer 4
      als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oderals Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
    5. 5.Ziffer 5
      auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für
    Künstler gemäß § 4aKünstler gemäß Paragraph 4 a
    werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt."werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, berücksichtigt."
    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde auf der Grundlage der Berufungsangaben angenommenen Zeiten seiner Beschäftigung. Er hält den angefochtenen Bescheid aber im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil dieser entgegen § 58 Abs. 2 AVG keine ausreichende Begründung enthalte.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde auf der Grundlage der Berufungsangaben angenommenen Zeiten seiner Beschäftigung. Er hält den angefochtenen Bescheid aber im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil dieser entgegen Paragraph 58, Absatz 2, AVG keine ausreichende Begründung enthalte.
    Zwar ist der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe "in den letzten 14 Monaten keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 14 Monaten" zurückgelegt, ein Irrtum unterlaufen. Es kann aber keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass sie damit ausdrücken wollte, der Beschwerdeführer habe im Sinne des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG in den letzten 14 Monaten "keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 52 Wochen" zurückgelegt.Zwar ist der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe "in den letzten 14 Monaten keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 14 Monaten" zurückgelegt, ein Irrtum unterlaufen. Es kann aber keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass sie damit ausdrücken wollte, der Beschwerdeführer habe im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in den letzten 14 Monaten "keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 52 Wochen" zurückgelegt.
    Der Beschwerdeführer zeigt auch im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er nicht darlegt, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde doch im Sinne des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt gewesen wäre oder im Sinne des § 14a Abs. 1 Z. 2 als Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines Ausländers gemäß Z. 1 im Bundesgebiet niedergelassen sei.Der Beschwerdeführer zeigt auch im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er nicht darlegt, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde doch im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt gewesen wäre oder im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, als Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines Ausländers gemäß Ziffer eins, im Bundesgebiet niedergelassen sei.
    Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer weder die zeitlichen Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG noch die persönlichen Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 Z. 2 AuslBG erfüllt, nicht als rechtswidrig zu befinden. Soweit auf allenfalls nach dem ARB Nr. 1/80 erworbene Rechte Bezug genommen wird, werden diese durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt.Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer weder die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG noch die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG erfüllt, nicht als rechtswidrig zu befinden. Soweit auf allenfalls nach dem ARB Nr. 1/80 erworbene Rechte Bezug genommen wird, werden diese durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt.
    Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem im Beschwerdepunkt bezeichneten Recht auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis verletzt, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem im Beschwerdepunkt bezeichneten Recht auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis verletzt, weshalb seine Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
    Wien, am 24. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090201.X00

Im RIS seit

26.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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