TE Vwgh Beschluss 2011/3/25 AW 2011/01/0010

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Veröffentlicht am 25.03.2011
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Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

ProstG Wr 1984 §4 Abs2 Z1;
ProstG Wr 1984 §5 Abs6;
TKG 2003 §90 Abs1 Z4;
VwGG §30 Abs2;
  1. TKG 2003 § 90 gültig von 01.12.2021 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 90 gültig von 01.12.2018 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  3. TKG 2003 § 90 gültig von 01.07.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2016
  4. TKG 2003 § 90 gültig von 22.11.2011 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  5. TKG 2003 § 90 gültig von 19.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2011
  6. TKG 2003 § 90 gültig von 20.08.2003 bis 18.05.2011
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Jänner 2011, Zl. MA 62- I/32213/2010, betreffend Auftrag gemäß § 5 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 2 Z. 1 Wiener Prostitutionsgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/01/0167 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch Mag. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. Jänner 2011, Zl. MA 62- I/32213/2010, betreffend Auftrag gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Prostitutionsgesetz, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/01/0167 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Juli 2010, mit dem ihm aufgetragen worden war, als verfügungsberechtigter Mieter einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß § 5 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 2 Z. 1 Wiener Prostitutionsgesetz dafür zu sorgen, dass die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude eingestellt wird, da das Gebäude im Schutzbereich von 150 Metern eines religiösen Zwecken gewidmeten Gebäudes liege, keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. Juli 2010, mit dem ihm aufgetragen worden war, als verfügungsberechtigter Mieter einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Wiener Prostitutionsgesetz dafür zu sorgen, dass die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in diesem Gebäude eingestellt wird, da das Gebäude im Schutzbereich von 150 Metern eines religiösen Zwecken gewidmeten Gebäudes liege, keine Folge gegeben.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Diesen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass die Einstellung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution im betreffenden Bestandobjekt einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn bewirken würde. Durch den Entfall der Einnahmen aus der Untervermietung und den Verlust von Investitionen und Werbungskosten - der Beschwerdeführer habe für das Gebäude Sanierungskosten in der Höhe von EUR 80.000,-- und Werbungskosten in der Höhe von EUR 10.000,-- aufgewendet - sei der Beschwerdeführer in seiner Existenzgrundlage bedroht. Im Hinblick auf die Dauer des bestehenden Bestandvertrages und die erwartete Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof müsste der Betrieb des Gebäudes endgültig eingestellt werden. Aufgrund der Kündigungsfrist von drei Monaten würden dem Beschwerdeführer sowie einem Mitmieter weitere Kosten von jeweils EUR 8.000,-- entstehen. Da sich die Prostituierten bis dato geweigert hätten, ihre angemieteten Zimmer zu räumen, seien dem Beschwerdeführer zudem bereits Zwangsstrafen angedroht worden. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die Geldstrafen zu bezahlen, drohten ihm deshalb Ersatzfreiheitsstrafen. Zwingende öffentliche Interessen an der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Bescheides lägen demgegenüber nicht vor.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Es ist Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Februar 1981, VwSlg. NF Nr. 10381/A). Davon ausgehend erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. den hg. Beschluss vom 2. Juni 2009, Zl. AW 2009/09/0047, mwH). Diesem Konkretisierungsgebot ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, indem er zwar entstehende Kosten, frustrierte Aufwendungen und entgangene Einnahmen behauptet (durch Vorlage eines Mietvertrages aber nur Erstere teilweise bescheinigt), Angaben zu konkreten Betriebsergebnissen sowie seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Einnahmequellen und Vermögenswerte aber unterlassen hat. Es lässt sich daher aus den behaupteten finanziellen Leistungen in der Vergangenheit, dem behaupteten (aber nicht bezifferten) Ausfall von Einnahmen und den zukünftig anfallenden Mietzahlungen nicht beurteilen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. auch den hg. Beschluss vom 12. Juni 2006, Zl. AW 2006/09/0020).Es ist Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Februar 1981, VwSlg. NF Nr. 10381/A). Davon ausgehend erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmenseinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. Juni 2009, Zl. AW 2009/09/0047, mwH). Diesem Konkretisierungsgebot ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, indem er zwar entstehende Kosten, frustrierte Aufwendungen und entgangene Einnahmen behauptet (durch Vorlage eines Mietvertrages aber nur Erstere teilweise bescheinigt), Angaben zu konkreten Betriebsergebnissen sowie seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung allfälliger weiterer Einnahmequellen und Vermögenswerte aber unterlassen hat. Es lässt sich daher aus den behaupteten finanziellen Leistungen in der Vergangenheit, dem behaupteten (aber nicht bezifferten) Ausfall von Einnahmen und den zukünftig anfallenden Mietzahlungen nicht beurteilen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche auch den hg. Beschluss vom 12. Juni 2006, Zl. AW 2006/09/0020).

In dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckungsbehörde bereits Zwangsstrafen angedroht wurden, liegt kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil es sich dabei um Folgen handelt, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, sondern mit der Weigerung, den darin ausgesprochenen Verpflichtungen nachzukommen, zusammenhängen und daher bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu beachten sind (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zlen. AW 2010/03/0001 bis 0003, mwH).In dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckungsbehörde bereits Zwangsstrafen angedroht wurden, liegt kein unverhältnismäßiger Nachteil, weil es sich dabei um Folgen handelt, die nicht mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, sondern mit der Weigerung, den darin ausgesprochenen Verpflichtungen nachzukommen, zusammenhängen und daher bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu beachten sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zlen. AW 2010/03/0001 bis 0003, mwH).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. März 2011

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011010010.A00

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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