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E3R E03301000;Norm
31992R3887 gemeinschaftliche Beihilferegelungen DV Art9 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des HK in G, vertreten durch Mag. Thomas di Vora, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lendgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. Mai 2007, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0552- I/7/2007, betreffend Rückforderung von Flächenzahlungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm auch die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm auch die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers vom 17. März 2006 gegen mehrere Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006 betreffend die teilweise Rückforderung von Kulturpflanzenflächenzahlungen der Erntejahre 2001 bis 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers vom 17. März 2006 gegen mehrere Bescheide des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006 betreffend die teilweise Rückforderung von Kulturpflanzenflächenzahlungen der Erntejahre 2001 bis 2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.
Beschwerdegegenständlich ist nur mehr die Rückforderung für das Erntejahr 2001. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001.Beschwerdegegenständlich ist nur mehr die Rückforderung für das Erntejahr 2001. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001.
Hinsichtlich eines Feldstückes (Feldstück Nr. 15 W) ging die belangte Behörde davon aus, dass auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle der mit einem Flächenausmaß von 0,76 ha ausgewiesene Schlag zu Unrecht mit dem Code "GI" (für "Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse") versehen worden war. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2001 beantragte GI-Fläche auf diesem Feldstück Nr. 15 sei richtigerweise nicht mehr als GI-Fläche zu werten gewesen bzw. hätte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als solche ausgewiesen werden dürfen. Grundinanspruchnahme (GI) zeichne sich per Definition als eine Fläche aus, die vorübergehend aus "öffentlichem Interesse" aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werde. Die Eigenschaft als landwirtschaftliche Nutzfläche gehe somit nicht vollständig verloren, sie ruhe lediglich für den Zeitraum der vorübergehenden Inanspruchnahme dieser Fläche. Nach Aussagen der ASFINAG sei das betreffende Teilstück der Autobahn A2, welches der Beschwerdeführer im Mehrfachantrag-Flächen als GI-Fläche beantragt habe, entgegen seinen Ausführungen im Zuge des Parteiengehörs, im Jahre 2001 bereits fertiggestellt gewesen und daher jedenfalls dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen gewesen. Es sei demnach eine eindeutig falsche Ausweisung der Fläche erfolgt, da es sich im Jahr 2001 nicht mehr um eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse gehandelt habe, sondern nachweislich um einen Teil der Autobahn A2. Es sei unstrittig, dass GI-Flächen im Jahr der Inanspruchnahme von Kulturpflanzenförderungen ausgeschlossen seien. Beantragte GI-Flächen mit der Nutzung "SL-Grünbrache" würden aber zur Erfüllung der Stilllegungsquote von 10 % hinzugerechnet. Diese Anrechnung zur Stilllegungsquote von GI-Flächen sei sowohl in den Merkblättern der AMA als auch in den entsprechenden Informationsblättern der Interessensvertretung ausführlich veröffentlicht worden. Im Merkblatt der AMA "Grundinanspruchnahmen - Berücksichtigung im MFA 2001" sei z.B. ausgeführt worden:
"Grundinanspruchnahmen im öffentlichen Interesse (Leitungsbauten, Kabelverlegungen, seismische Messungen, Bundesheermanöver etc.), bei denen der Schaden über das Ausmaß von Reifenspuren hinausgeht und diese Schädigung vor dem 15. Mai 2001 auf bereits angebauten Feldstücken erfolgt, müssen im MFA 2001 berücksichtigt werden. Die in Anspruch genommene Fläche - im Folgenden 'geschädigte Fläche' - ist in der Flächennutzungsliste als eigener Schlag mit dem Prämienstatus 'GI' Grundinanspruchnahme zu beantragen, sofern eine bereits angebaute Kultur geschädigt wurde und somit die Bedingungen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht erfüllt werden. Dies gilt auch für Stilllegungsflächen, wenn die Grundinanspruchnahme vor dem 15.01.2001 nicht bekannt war und nach dem 15.01.2001 erfolgte.
'Nutzung/Kultur und Öpul-Codes' müssen auf der geschädigten Fläche und der nicht-geschädigten die gleichen sein (siehe Beispiel). Nur mit dieser Vorgangsweise wird diese Fläche weiterhin bei der Berechnung sämtlicher Grenzen (z.B.: mind. 10 % EG; Stilllegungsprozentsatz, sofern die Grundinanspruchnahme nach dem 15.01.2001 erfolgte) berücksichtigt, jedoch keine Ausgleichszahlung dafür gewährt (…)."
Im ursprünglichen Bescheid der AMA vom 15. November 2001 betreffend die Kulturflächenzahlung der Ernte 2001 sei daher zutreffenderweise von einer beantragten Stilllegungsfläche von 9,55 ha ausgegangen worden. Eine Kulturpflanzenförderung im Jahr 2001 sei dem Beschwerdeführer jedoch nur für ein Ausmaß von 8,79 ha Stilllegungsflächen zuerkannt worden, da die beantragten 0,76 ha GI-Fläche des Feldstücks Nr. 15 nicht für eine Förderung (sondern ausschließlich für die Anrechnung auf den Stilllegungsprozentsatz) in Frage gekommen sei.
Nach Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 werde der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet, wenn die im Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liege. Liege die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so werde keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.Nach Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 werde der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet, wenn die im Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liege. Liege die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so werde keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.
Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er eine als Autobahn genutzte Teilfläche als Stilllegungsfläche mit den Prämienstatus "GI" angegeben habe. Diese Ausweisung impliziere einerseits, dass es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handle, die im Antragsjahr jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses vorübergehend aus der Produktion genommen worden sei, und andererseits die grundsätzliche Anerkennung als Stilllegungsfläche und einen Antrag auf Anrechnung der betreffenden Fläche auf die SL-Quote. Der Beschwerdeführer hätte somit eine Fläche, die im Jahr der Antragstellung bereits keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr gewesen sei, als landwirtschaftliche Nutzfläche, die nur vorübergehend aus der Produktion genommen worden sei, angegeben und gleichzeitig durch die Beantragung als Stilllegungsfläche eine Anrechnung auf die Stilllegungsquote begehrt. Ob im konkreten Fall die Anrechnung auf die Stilllegungsquote im betreffenden Jahr benötigt worden wäre oder nicht, sei insofern ohne Belang, als allein die Qualifikation der in Rede stehenden Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche anstatt richtigerweise als "nicht ausgleichsfähige" Fläche einen ungerechtfertigten Vorteil darstelle. Eine rein monetäre Betrachtung des konkreten Beihilfenjahres sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig, vielmehr seien alle ungerechtfertigten Vorteile, die sich aus einer Falschbeantragung ergäben, einzubeziehen. Insofern sei die betreffende "GI-Fläche" im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kulturartengruppe "Stilllegung" zuzurechnen. Deshalb sei von der AMA richtigerweise eine beantragte Stilllegungsfläche von 9,55 ha angenommen worden.Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er eine als Autobahn genutzte Teilfläche als Stilllegungsfläche mit den Prämienstatus "GI" angegeben habe. Diese Ausweisung impliziere einerseits, dass es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche handle, die im Antragsjahr jedoch aus Gründen des öffentlichen Interesses vorübergehend aus der Produktion genommen worden sei, und andererseits die grundsätzliche Anerkennung als Stilllegungsfläche und einen Antrag auf Anrechnung der betreffenden Fläche auf die SL-Quote. Der Beschwerdeführer hätte somit eine Fläche, die im Jahr der Antragstellung bereits keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr gewesen sei, als landwirtschaftliche Nutzfläche, die nur vorübergehend aus der Produktion genommen worden sei, angegeben und gleichzeitig durch die Beantragung als Stilllegungsfläche eine Anrechnung auf die Stilllegungsquote begehrt. Ob im konkreten Fall die Anrechnung auf die Stilllegungsquote im betreffenden Jahr benötigt worden wäre oder nicht, sei insofern ohne Belang, als allein die Qualifikation der in Rede stehenden Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche anstatt richtigerweise als "nicht ausgleichsfähige" Fläche einen ungerechtfertigten Vorteil darstelle. Eine rein monetäre Betrachtung des konkreten Beihilfenjahres sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht zulässig, vielmehr seien alle ungerechtfertigten Vorteile, die sich aus einer Falschbeantragung ergäben, einzubeziehen. Insofern sei die betreffende "GI-Fläche" im Sinne des Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kulturartengruppe "Stilllegung" zuzurechnen. Deshalb sei von der AMA richtigerweise eine beantragte Stilllegungsfläche von 9,55 ha angenommen worden.
Da auf Grund der bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Umstände das tatsächliche Gesamtausmaß der Stilllegungsfläche lediglich 7,71 ha betragen habe und die Differenz zur auf die Stilllegungsquote anzurechnenden Stilllegungsfläche mehr als 20 % betrage, habe dem Beschwerdeführer für das Jahr 2001 keine Kulturpflanzenförderung für Stilllegungsflächen zugesprochen werden können.
Abschließend behandelt die belangte Behörde Einwände hinsichtlich der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der Vor-Ort-Kontrolle bzw. die Beanstandung unrichtiger Flächenvermessungen durch das Kontrollorgan.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Unterbleiben rechtswidriger Rückzahlungsforderungen geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 391 vom 31. Dezember 1992, S. 36 bis 45, Art. 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/95 der Kommission vom 21. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 340 vom 31. Dezember 1999, S. 29 bis 37, (im Folgenden: 2.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 391 vom 31. Dezember 1992, S. 36 bis 45, Artikel 4, Absatz eins, in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/95 der Kommission vom 21. August 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 762/94 mit Durchführungsbestimmungen zur Flächenstilllegung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und (EG) Nr. 2801/99 der Kommission vom 21. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L Nr. 340 vom 31. Dezember 1999, S. 29 bis 37, (im Folgenden:
Verordnung (EWG) Nr. 3887/92) lautete auszugsweise:
"TITEL III"TITEL römisch drei
BEIHILFEANTRÄGE
Artikel 4
TITEL IVTITEL römisch vier
KONTROLLEN
...
Artikel 9
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Die Kulturpflanzenflächenzahlungen nach Gemeinschaftsrecht beruhten im Jahre 2001 auf der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.Die Kulturpflanzenflächenzahlungen nach Gemeinschaftsrecht beruhten im Jahre 2001 auf der Verordnung (EG) Nr. 1251 aus 1999, des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen.
Nach dem 21. Erwägungsgrund dieser Verordnung sollten "Anspruch auf die Flächenzahlung … nur Erzeuger haben, die einen bestimmten Prozentsatz ihres Ackerlandes stillgelegt haben. Um ein Mindestmaß an Umweltschutz zu verwirklichen, sollten die stillgelegten Flächen gepflegt werden müssen." Für die (auf 10 % festgesetzte) Stilllegungsverpflichtung wurde ein angemessener Ausgleich gewährt (23. Erwägungsgrund).
Artikel 6 der Verordnung lautete:
"Artikel 6
Der Basissatz für die obligatorische Flächenstillegung wird vom Wirtschaftsjahr 2000/2001 bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf 10 % festgesetzt.Der Basissatz für die obligatorische Flächenstillegung wird vom Wirtschaftsjahr 2000 aus 2001, bis zum Wirtschaftsjahr 2006 aus 2007, auf 10 % festgesetzt.
Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, einzelstaatliche Beihilfen von bis zu 50 % der Anfangskosten zu gewähren, die beim Anbau mehrjähriger Pflanzen zur Biomassegewinnung auf den stillgelegten Flächen entstehen.
...
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
Flächenstillegung
Artikel 18
Als 'Flächenstillegung' gilt die Brachlegung von Flächen, die
im Vorjahr
Die Mitgliedstaaten können jedoch auch folgendes berücksichtigen:
a) kleinere Flächen, wenn es sich um ganze Parzellen handelt, die von unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufen umgeben sind;
b) ganze Parzellen mit einer Breite von unter 20 Metern in den Regionen, in denen diese Parzellen die traditionelle Form der Landverteilung bilden;
c) Parzellen mit einer Breite von mindestens 10 Metern entlang von ständigen Wasserläufen oder Seen, sofern eine spezifische Kontrolle ausgeübt wird, um insbesondere die Einhaltung der Umweltanforderungen zu überprüfen.
angerechnet worden sind, sofern eine Unvereinbarkeit mit den in den genannten Artikeln vorgesehenen Anforderungen an Umweltschutz oder Aufforstung besteht.
…
Artikel 21
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000), BGBl. II Nr. 496/1999, lauteten auszugsweise:bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999,, lauteten auszugsweise:
"2. Abschnitt
Antragsvoraussetzungen
Antrag
§ 4. (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:Paragraph 4, (1) Flächenzahlungen werden auf schriftlichen Antrag mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts gewährt. Der Antrag muss bis zum 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, bei der zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene oder, soweit eine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene nicht eingerichtet ist, bei der zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer eingegangen sein. Die Einreichstelle ihrerseits hat den Antrag innerhalb einer von der AMA bestimmten Frist, die nach Maßgabe der durchzuführenden Erfassungsarbeiten und Kontrollen festzulegen ist, an die AMA weiterzuleiten. Der Antrag muss zusätzlich zu den gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten geforderten Angaben insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
2. Betriebsnummer(n); verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
3. Abschnitt
Flächenzahlungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).Paragraph 6, (1) Einem Erzeuger, der eine Flächenzahlung für eine Fläche beantragt, die mindestens der unter Zugrundelegung des Getreidedurchschnittsertrages von 5,27 t/ha sowie des Ölsaatendurchschnittsertrages multipliziert mit 1,95 für die Erzeugung von 92 t Getreide benötigten Fläche entspricht, werden Flächenzahlungen nur gewährt, wenn er seine sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ergebende Verpflichtung zur Flächenstilllegung erfüllt hat. Der Stilllegungsausgleich kann auch von Erzeugern in Anspruch genommen werden, die nicht zur Flächenstilllegung verpflichtet sind bzw. auch von Erzeugern, die über die Stilllegungsverpflichtung hinaus Flächen stilllegen (freiwillige Stilllegung).
2.2. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Rückforderung von Kulturpflanzenflächenzahlungen für das Erntejahr 2001 (gegen die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001). Es ist daher die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anwendbar. 2.2. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Rückforderung von Kulturpflanzenflächenzahlungen für das Erntejahr 2001 (gegen die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001). Es ist daher die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 anwendbar.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnung der Rückforderung für das Jahr 2001 insbesondere mit dem Vorwurf, die belangte Behörde hätte zu Unrecht den im Kulturpflanzenflächenzahlungsantrag für 2001 mit "GI - SL Grünbrache" codierten Schlag mit einem Flächenausmaß von 0,76 ha als für die Förderung unter dem Titel SL Grünbrache beantragt angesehen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Bestimmung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, um wie viel die beantragte Fläche von der tatsächlich vorgefundenen abgewichen sei, nicht von 9,55 ha ausgehen dürfen, sondern nur von 8,79 ha.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Berechnung der Rückforderung für das Jahr 2001 insbesondere mit dem Vorwurf, die belangte Behörde hätte zu Unrecht den im Kulturpflanzenflächenzahlungsantrag für 2001 mit "GI - SL Grünbrache" codierten Schlag mit einem Flächenausmaß von 0,76 ha als für die Förderung unter dem Titel SL Grünbrache beantragt angesehen. Die belangte Behörde hätte daher bei der Bestimmung im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, um wie viel die beantragte Fläche von der tatsächlich vorgefundenen abgewichen sei, nicht von 9,55 ha ausgehen dürfen, sondern nur von 8,79 ha.
2.3. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehalten, dass das betreffende Teilstück in der Natur zur Autobahn A2 gehöre und die Autobahn im Jahre 2001 bereits errichtet gewesen sei. Es trifft daher zu, dass das Grundstück nicht bloß vorübergehend für (außerlandwirtschaftliche) öffentliche Interessen in Anspruch genommen war. Die Angabe "GI" bedeutet jedoch eine solche (behauptete) Inanspruchnahme für (nicht landwirtschaftliche) öffentliche Interessen; hätte der Beschwerdeführer die Fläche als nicht beihilfefähig deklarieren wollen, hätte er den Code "N" (nicht beihilfefähig) verwenden müssen.
Zu klären ist jedoch, welche Rechtsfolgen nach dem (unmittelbar anwendbaren) Gemeinschaftsrecht diese verfehlte Angabe nach sich zog.
2.4. Wie sich aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergibt, enthielt dieses mit Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 eine Regelung über die Rechtsfolgen einer Unterschreitung des "für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Prozentsatz(es) für die obligatorische Flächenstilllegung". Diese Regelung ist jedoch keine lex specialis zu Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, da sie nicht den Fall einer Abweichung zwischen beantragter und tatsächlich vorgefundener Flächen regelt. 2.4. Wie sich aus den oben wieder gegebenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergibt, enthielt dieses mit Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, eine Regelung über die Rechtsfolgen einer Unterschreitung des "für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Prozentsatz(es) für die obligatorische Flächenstilllegung". Diese Regelung ist jedoch keine lex specialis zu Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, da sie nicht den Fall einer Abweichung zwischen beantragter und tatsächlich vorgefundener Flächen regelt.
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt daher auch im vorliegenden Fall, in dem im Antrag eine zu große Fläche der stillgelegten Flächen angegeben wurde, grundsätzlich zur Anwendung.Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt daher auch im vorliegenden Fall, in dem im Antrag eine zu große Fläche der stillgelegten Flächen angegeben wurde, grundsätzlich zur Anwendung.
2.5. Zu prüfen ist jedoch, ob die belangte Behörde Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 korrekt angewendet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies der Sache nach mit der Behauptung, dass die Angabe des Schlags mit der Codierung "GI- SL Grünbrache" keine "Beantragung" dieser Fläche gewesen sei. Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. 2.5. Zu prüfen ist jedoch, ob die belangte Behörde Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 korrekt angewendet hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies der Sache nach mit der Behauptung, dass die Angabe des Schlags mit der Codierung "GI- SL Grünbrache" keine "Beantragung" dieser Fläche gewesen sei. Damit ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.
Wie sich aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ergibt, hat ein Beihilfenantrag "Flächen" auch die Nutzung der Flächen anzugeben. Unter der "Nutzung" war nach der Stammfassung dieser Bestimmung die "die Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder das Fehlen jeglicher Kultur" zu verstehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 lit. d der KPF-VO 1999 waren im Flächenantrag die beihilfefähigen "Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt" anzugeben. Dies hat der Beschwerdeführer durch die Codierung "GI- SL Grünbrache" (im Beschwerdefall: unzutreffenderweise) vorgenommen.Wie sich aus Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 ergibt, hat ein Beihilfenantrag "Flächen" auch die Nutzung der Flächen anzugeben. Unter der "Nutzung" war nach der Stammfassung dieser Bestimmung die "die Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder das Fehlen jeglicher Kultur" zu verstehen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera d, der KPF-VO 1999 waren im Flächenantrag die beihilfefähigen "Flächen, auf der eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt" anzugeben. Dies hat der Beschwerdeführer durch die Codierung "GI- SL Grünbrache" (im Beschwerdefall: unzutreffenderweise) vorgenommen.
Zu prüfen ist jedoch, ob diese Fläche bei der Differenzbildung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 berücksichtigt werden durfte oder nicht.Zu prüfen ist jedoch, ob diese Fläche bei der Differenzbildung im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 berücksichtigt werden durfte oder nicht.
Hiezu ist Folgendes zu erwägen:
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dient der Sanktionierung von Übererklärungen, durch welche sich ein Landwirt eine höhere als die ihm zustehende Förderung zu erwerben sucht. Wenn in Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von "angegebenen Flächen" und der Berechnung des "Beihilfebetrags" bzw. der "im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche" die Rede ist, kann es sich dabei jeweils nur um solche Flächen handeln, für die eine Beihilfe beantragt werden kann und damit durch die entsprechende Angabe auch beantragt wird. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst angenommen hat, scheidet die Zahlung einer Beihilfe für die Grundflächen vorübergehender Grundinanspruchnahme aus öffentlichem Interesse aus. Diese Flächen sind nur für die Berechnung der Einhaltung der Stilllegungsverpflichtung maßgeblich. Ihre Aufnahme in den Antrag war daher nur für die Frage der Stilllegungsverpflichtung von Bedeutung. Die (wenn auch verfehlte) Aufnahme einer solcherart codierten Fläche bedeutet aber nicht die Beantragung einer Beihilfe im Sinn des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Die in dieser Bestimmung genannte Differenzbildung hat daher unter Außerachtlassung der als "GI" bezeichneten Flächen zu erfolgen. Diese Auslegung wird auch durch die (im Beschwerdefall noch nicht anwendbare) Nachfolgeregelung zu Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, gestützt, in deren Abs. 2 explizit auf die "Gesamtfläche …, für die eine Beihilfe beantragt wird", abgestellt wird. Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung geht nicht hervor, dass die Sanktionsbestimmung in irgendeiner Weise geändert werden sollte (vgl. zur Zielsetzung, die mit der Erlassung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 verbunden war, insbesondere deren ersten Erwägungsgrund und zu konkreten Änderungen hinsichtlich der Anträge "Flächen" den siebenten Erwägungsgrund sowie zu den Anträgen "Flächen" weiters den vierunddreißigsten Erwägungsgrund; Hinweise darauf, dass die Sanktionsbestimmung inhaltlich verändert werden sollte, finden sich nicht). Insofern ist auch diese Vorschrift ein Indiz für die Richtigkeit der dargestellten Auslegung des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dient der Sanktionierung von Übererklärungen, durch welche sich ein Landwirt eine höhere als die ihm zustehende Förderung zu erwerben sucht. Wenn in Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von "angegebenen Flächen" und der Berechnung des "Beihilfebetrags" bzw. der "im Beihilfeantrag 'Flächen' angegebenen Fläche" die Rede ist, kann es sich dabei jeweils nur um solche Flächen handeln, für die eine Beihilfe beantragt werden kann und damit durch die entsprechende Angabe auch beantragt wird. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid selbst angenommen hat, scheidet die Zahlung einer Beihilfe für die Grundflächen vorübergehender Grundinanspruchnahme aus öffentlichem Interesse aus. Diese Flächen sind nur für die Berechnung der Einhaltung der Stilllegungsverpflichtung maßgeblich. Ihre Aufnahme in den Antrag war daher nur für die Frage der Stilllegungsverpflichtung von Bedeutung. Die (wenn auch verfehlte) Aufnahme einer solcherart codierten Fläche bedeutet aber nicht die Beantragung einer Beihilfe im Sinn des Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92. Die in dieser Bestimmung genannte Differenzbildung hat daher unter Außerachtlassung der als "GI" bezeichneten Flächen zu erfolgen. Diese Auslegung wird auch durch die (im Beschwerdefall noch nicht anwendbare) Nachfolgeregelung zu Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92, Artikel 32, der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001,, gestützt, in deren Absatz 2, explizit auf die "Gesamtfläche …, für die eine Beihilfe beantragt wird", abgestellt wird. Aus den Erwägungsgründen zur Verordnung geht nicht hervor, dass die Sanktionsbestimmung in irgendeiner Weise geändert werden sollte vergleiche zur Zielsetzung, die mit der Erlassung der Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001, verbunden war, insbesondere deren ersten Erwägungsgrund und zu konkreten Änderungen hinsichtlich der Anträge "Flächen" den siebenten Erwägungsgrund sowie zu den Anträgen "Flächen" weiters den vierunddreißigsten Erwägungsgrund; Hinweise darauf, dass die Sanktionsbestimmung inhaltlich verändert werden sollte, finden sich nicht). Insofern ist auch diese Vorschrift ein Indiz für die Richtigkeit der dargestellten Auslegung des Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, dass die betreffende "GI-Fläche" im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kulturartengruppe Stilllegung zuzurechnen sei, übergeht sie den Umstand, dass in dieser Kulturgruppe nicht alle Flächen beihilfefähig sind. Für die Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt es aber auf die Beantragung von Flächen für eine Beihilfe an. Indirekt hat dies auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angesprochen, wenn sie abschließend feststellt, dass das Gesamtausmaß der Stilllegungsfläche lediglich 7,71 ha betrug und die Differenz zur "auf die Stilllegungsquote anzurechnenden Stilllegungsfläche" mehr als 20 % betrage. Damit wird deutlich, dass nicht die Differenz zu der beantragten Fläche, sondern die Differenz zu der für die Stilllegungsquote maßgeblichen Fläche mehr als 20 % betrug. Darauf kommt es aber nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht an. Es ist nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht die Differenz zwischen der für die Stilllegung angegebenen Fläche und der tatsächlich stillgelegten Fläche, sondern die Differenz der für eine Beihilfe unter dem Titel der Stilllegung beantragten Fläche und der tatsächlich stillgelegten Fläche zu berücksichtigen.Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhält, dass die betreffende "GI-Fläche" im Sinne des Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kulturartengruppe Stilllegung zuzurechnen sei, übergeht sie den Umstand, dass in dieser Kulturgruppe nicht alle Flächen beihilfefähig sind. Für die Berechnung nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 kommt es aber auf die Beantragung von Flächen für eine Beihilfe an. Indirekt hat dies auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angesprochen, wenn sie abschließend feststellt, dass das Gesamtausmaß der Stilllegungsfläche lediglich 7,71 ha betrug und die Differenz zur "auf die Stilllegungsquote anzurechnenden Stilllegungsfläche" mehr als 20 % betrage. Damit wird deutlich, dass nicht die Differenz zu der beantragten Fläche, sondern die Differenz zu der für die Stilllegungsquote maßgeblichen Fläche mehr als 20 % betrug. Darauf kommt es aber nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht an. Es ist nach Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht die Differenz zwischen der für die Stilllegung angegebenen Fläche und der tatsächlich stillgelegten Fläche, sondern die Differenz der für eine Beihilfe unter dem Titel der Stilllegung beantragten Fläche und der tatsächlich stillgelegten Fläche zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde konnte sich daher nicht auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zur Begründung der Rückforderung in der konkreten Höhe stützen. Auch Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 knüpft nur an eine Nichterfüllung der Stilllegungsverpflichtung an, ohne aber etwa analog Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Sanktionen für Übererklärungen hinsichtlich von Flächen, die ausschließlich für die Berechnung der Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung in Betracht kommen, für die aber keine Ausgleichszahlung erfolgt, vorzusehen.Die belangte Behörde konnte sich daher nicht auf Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 zur Begründung der Rückforderung in der konkreten Höhe stützen. Auch Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 2316 aus 1999, knüpft nur an eine Nichterfüllung der Stilllegungsverpflichtung an, ohne aber etwa analog Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 Sanktionen für Übererklärungen hinsichtlich von Flächen, die ausschließlich für die Berechnung der Erfüllung der Stilllegungsverpflichtung in Betracht kommen, für die aber keine Ausgleichszahlung erfolgt, vorzusehen.
2.6. Schlag 2 des Feldstücks 15 hätte daher von der belangten Behörde bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Differenz zwischen beantragter und tatsächlich vorgefundener Stilllegungsfläche nicht berücksichtigt werden dürfen.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm die Berufung gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 28. Februar 2006, Zl. II/5-KPF/01-57475045, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2001 abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 28. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170121.X00Im RIS seit
09.05.2011Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012