TE Vwgh Beschluss 2011/3/29 AW 2011/01/0013

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AVG §68 Abs1;
StbG 1985;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R (geboren 1966) in Linz, vertreten durch Mag. L, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Oberösterreichische Landesregierung vom 15. September 2009, Zl. IKD(Stb)-426941/14- 2008-Ja, betreffend Staatsbürgerschaft, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/01/0064 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das den Antragsteller betreffende Verleihungsverfahren (mit dem ihm mit Wirkung vom 13. November 2006 die Staatsbürgerschaft verliehen worden war) wieder aufgenommen und der Verleihungsantrag des Antragstellers abgewiesen.

Der Antragsteller stellte mit der Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2009, Zl. AW 2009/01/0027-3, nicht stattgegeben. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.Der Antragsteller stellte mit der Beschwerde einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2009, Zl. AW 2009/01/0027-3, nicht stattgegeben. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.

Der Antragsteller begehrte mit einem zweiten Antrag vom 1. Februar 2010 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 2. Februar 2010, Zl. AW 2010/01/0001-5, nicht stattgegeben. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.Der Antragsteller begehrte mit einem zweiten Antrag vom 1. Februar 2010 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 2. Februar 2010, Zl. AW 2010/01/0001-5, nicht stattgegeben. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen.

Der Antragsteller begehrt nunmehr mit einem dritten Antrag vom 10. März 2011 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründete seinen neuerlich Antrag damit, er sei Vater zweier in Mazedonien lebender Kinder (geboren 1993 und 1995); die Kindesmutter habe er zwischenzeitig geheiratet. Durch die "Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft" sei er staatenlos geworden. Seit 15. September 2009 (der Erlassung des angefochtenen Bescheides) sei er nicht mehr in der Lage seine Kinder in Mazedonien zu besuchen. Solange der Beschwerde nicht aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, könnten die Kindesmutter und seine Kinder keinen Aufenthaltstitel erhalten. Derart werde der persönliche Kontakt zu seiner Ehegattin und seinen Kinder unmöglich gemacht. Dadurch erfolge ein unzulässiger und nicht wieder gutzumachender Eingriff in seine Rechte auf ein gemeinsames Familienleben und persönlichen Kontakt mit seinen Kindern.

Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten dritten Antrages der Beschwerdeführer verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft der zitierten Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 und vom 2. Februar 2010 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung (vgl. etwa den Beschluss vom 20. Juli 2010, Zl. AW 2010/04/0022).Dem Verwaltungsgerichtshof bleibt eine meritorische Erledigung des so begründeten dritten Antrages der Beschwerdeführer verwehrt, weil der Zulässigkeit einer solchen Erledigung die Rechtskraft der zitierten Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 und vom 2. Februar 2010 entgegensteht. Auch ein Beschluss über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung vergleiche , etwa den Beschluss vom 20. Juli 2010, Zl. AW 2010/04/0022).

Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. März 2006, Zl. AW 2006/04/0006, mwN).Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf daher in derselben Sache nicht neuerlich entschieden werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 3. März 2006, Zl. AW 2006/04/0006, mwN).

Eine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ergehens der zitierten hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 und vom 2. Februar 2010 behauptet der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Antrag nicht und eine Änderung der Rechtslage liegt nicht vor.

Mit dem Vorbringen betreffend die seit 15. September 2009 angeblich bestehende Unmöglichkeit für seine näher bezeichneten Familienangehörigen einen Einreisetitel nach Österreich zu erlangen lässt sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft der abweisenden Beschlüsse über die bisher gestellten Anträge nach § 30 Abs. 2 VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen.Mit dem Vorbringen betreffend die seit 15. September 2009 angeblich bestehende Unmöglichkeit für seine näher bezeichneten Familienangehörigen einen Einreisetitel nach Österreich zu erlangen lässt sich das Entscheidungshindernis der Rechtskraft der abweisenden Beschlüsse über die bisher gestellten Anträge nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtlich nicht erfolgreich beseitigen.

Darüber hinaus sind die vom Antragsteller behaupteten Auswirkungen der Nichterlangung von Einreisetiteln Dritter nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Der Antrag war deshalb wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Wien, am 29. März 2011

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch Begriff der aufschiebenden Wirkung Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011010013.A00

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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