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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. M und Dr. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juli 2008, Zl. VwSen-251660/75/Py/Jo, betreffend Bestrafungen wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Bundesminister für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2008/09/0286 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in vier Fällen Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 10.500,-- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Bezahlung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auferlegt.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit befürchteten Nachteilen im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch kann angesichts der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwögen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/09/0011, und das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen gleichartige Anträge des Beschwerdeführers betreffenden Beschlüssen die Auffassung vertreten, diese ließen mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschlüsse vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006, vom 28. April 2008, Zl. AW 2008/09/0012, vom 16. Oktober 2009, Zl. AW 2009/09/0095, und vom 1. März 2010, Zl. AW 2009/09/0126, mwN).Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch kann angesichts der prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde im Rahmen der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Beurteilung aller berührten Interessen nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung überwögen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/09/0011, und das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261 u.a. Zlen, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen gleichartige Anträge des Beschwerdeführers betreffenden Beschlüssen die Auffassung vertreten, diese ließen mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschlüsse vom 7. April 2006, Zl. AW 2006/09/0006, vom 28. April 2008, Zl. AW 2008/09/0012, vom 16. Oktober 2009, Zl. AW 2009/09/0095, und vom 1. März 2010, Zl. AW 2009/09/0126, mwN).
Es ist auf § 54b Abs. 3 VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.Es ist auf Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG zu verweisen, wonach die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.
Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht § 53b Abs. 2 VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe sieht Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG vor, dass mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher im vorliegenden Fall nicht stattgegeben werden.
Wien, am 29. März 2011
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Besondere Rechtsgebiete Strafen Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2008090100.A00Im RIS seit
12.08.2011Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011