TE Vwgh Beschluss 2011/3/29 2009/11/0012

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Veröffentlicht am 29.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall sowie den Hofrat Dr. Schick und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des M W in Eibiswald, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. Jänner 2009, Zl. 11.1/736-2008, betreffend Ladung in einer Angelegenheit des Führerscheingesetzes (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 8. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer für den 20. Jänner 2009 vorgeladen. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der der Beschwerdeführer "als PARTEI" mitzuwirken ersucht wurde, ist auf dem Bescheidformular "Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach dem FSG" angegeben. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen solle, und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung eine Zwangsstrafe von EUR 150,-- angedroht.

Nachdem der Beschwerdeführer dieser Ladung nicht Folge geleistet hatte, erließ die belangte Behörde ohne Vollzug des angefochtenen Bescheides einen wörtlich gleichlautenden Ladungsbescheid vom 21. Jänner 2009 mit Ladungstermin am 17. Februar 2009.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt ist.

Diese Bestimmung ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer durch eine Änderung maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse an der Entscheidung verliert.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Durch die Erlassung des späteren Ladungsbescheides vom 21. Jänner 2009 verzichtete die belangte Behörde implizit auf den Vollzug der in der ersten Ladung angedrohten Zwangsfolge. Durch die Erlassung des zweiten Ladungsbescheides wurde der erste gegenstandslos, womit die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid wegfiel (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 79 und E 80 zu § 19 AVG, zitierte hg. Judikatur).Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Durch die Erlassung des späteren Ladungsbescheides vom 21. Jänner 2009 verzichtete die belangte Behörde implizit auf den Vollzug der in der ersten Ladung angedrohten Zwangsfolge. Durch die Erlassung des zweiten Ladungsbescheides wurde der erste gegenstandslos, womit die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid wegfiel vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 79 und E 80 zu Paragraph 19, AVG, zitierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde war daher - nach Anhörung des Beschwerdeführers - wegen nachträglicher materieller Klaglosstellung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Die Beschwerde war daher - nach Anhörung des Beschwerdeführers - wegen nachträglicher materieller Klaglosstellung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde den Gegenstand des angefochtenen Ladungsbescheides nicht ausreichend konkret bezeichnet. Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2009/11/0019, zu verweisen, mit dem der dem angefochtenen Bescheid wörtlich gleichende zweite Ladungsbescheid vom 21. Jänner 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde den Gegenstand des angefochtenen Ladungsbescheides nicht ausreichend konkret bezeichnet. Hiezu genügt es, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2009/11/0019, zu verweisen, mit dem der dem angefochtenen Bescheid wörtlich gleichende zweite Ladungsbescheid vom 21. Jänner 2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde im Fall ihrer meritorischen Erledigung Erfolg gehabt hätte.

Wien, am 29. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009110012.X00

Im RIS seit

01.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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