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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1332;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über den Antrag der Stadtgemeinde G, vertreten durch die Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 3. März 2009, Zl. Senat-MB-08-2009, betreffend Maßnahmen nach § 89a StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: RB in G), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über den Antrag der Stadtgemeinde G, vertreten durch die Hirtzberger Sacha Katzensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 3. März 2009, Zl. Senat-MB-08-2009, betreffend Maßnahmen nach Paragraph 89 a, StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: RB in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 2010, Zl. 2010/07/0257-2, wurde die Antragstellerin aufgefordert, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluss vom 21. September 2010, Zl. B 481/09-10, abgetretene Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, in drei näher bezeichneten Punkten zu ergänzen und den ergänzenden Schriftsatz in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
Innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen brachte die Antragstellerin die Beschwerdeergänzung in dreifacher Ausfertigung ein.
Mit hg. Beschluss vom 28. Jänner 2011, Zl. 2010/02/0257-5, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Antragstellerin der an sie ergangenen Aufforderung nur zum Teil nachgekommen sei. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließe den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die Beschwerde sei daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Antragstellerin der an sie ergangenen Aufforderung nur zum Teil nachgekommen sei. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließe den Eintritt der im Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Die Beschwerde sei daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
In ihrem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringt die Antragstellerin vor, dass ihrem Rechtsvertreter die Beschwerdeergänzung in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Der Rechtsvertreter habe die zuständige Kanzleimitarbeiterin nach Unterfertigung der drei Ausfertigungen angewiesen, eine weitere vollständige Ausfertigung der Beschwerdeergänzung zur Unterschrift vorzulegen. Nach deren Unterfertigung habe der Rechtsvertreter der Antragstellerin seiner Kanzleimitarbeiterin diese (vierte) Ausfertigung übergeben und ihr den ausdrücklichen Auftrag erteilt, sie den bereits drei unterfertigten Ausfertigungen anzuschließen und "alles zusammen zu kuvertieren und abzufertigen".
Bei der Kuvertierung sei der Kanzleimitarbeiterin dann insofern ein Fehler unterlaufen, als sie diese weitere (vierte) Ausfertigung der Beschwerdeergänzung nicht in das bereits vorbereitete Kuvert zu den anderen drei Ausfertigungen gesteckt habe. Offensichtlich sei diese vierte Ausfertigung mit den handschriftlich korrigierten Entwürfen von ihr aus Versehen weggeworfen worden, da sich diese vierte Ausfertigung auch nicht mehr im Handakt befinde.
Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag liegen "Eidesstättige Erklärungen" des Rechtsvertreters der Antragstellerin und dessen Kanzleimitarbeiterin bei.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2009, Zlen. 2008/17/0232, 0233).Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten. Hingegen trifft das Verschulden eines Kanzleibediensteten des Parteienvertreters nicht schlechthin die Partei. Allerdings vermag ein Versehen eines Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darzustellen, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist. Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die fristgerechte Setzung von mit Präklusion sanktionierten Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2009, Zlen. 2008/17/0232, 0233).
Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass es einem Rechtsanwalt nicht zumutbar ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob rein manipulative, technische bzw. mechanische Tätigkeiten wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe von einem erfahrenen und verlässlichen Mitarbeiter auch tatsächlich und richtig durchgeführt wurden (vgl. dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) § 71 Rz 59 zitierte hg. Judikatur).Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass es einem Rechtsanwalt nicht zumutbar ist, regelmäßig zu kontrollieren, ob rein manipulative, technische bzw. mechanische Tätigkeiten wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe von einem erfahrenen und verlässlichen Mitarbeiter auch tatsächlich und richtig durchgeführt wurden vergleiche , dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009) Paragraph 71, Rz 59 zitierte hg. Judikatur).
Im vorliegenden Fall findet sich jedoch im Rubrum der Beschwerdeergänzung vom 2. Dezember 2010 der Vermerk "dreifach". Es genügt zwar grundsätzlich, dass die Beschwerdeergänzung im Zeitpunkt der Unterschrift des Rechtsanwaltes in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorliegt und diese unterfertigten Beschwerdeergänzungen der Kanzleimitarbeiterin zur Kuvertierung weitergegeben werden. Wenn aber auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung im Rubrum eine Angabe über die Anzahl der Beschwerdeergänzungen enthalten ist, dann muss der Rechtsvertreter darauf achten, dass diese Angabe der erforderlichen Anzahl von Beschwerdeergänzungen entspricht. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe über die erforderliche Anzahl der Beschwerdeergänzungen im Ergänzungsschriftsatz selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich mangelhaft durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0177).Im vorliegenden Fall findet sich jedoch im Rubrum der Beschwerdeergänzung vom 2. Dezember 2010 der Vermerk "dreifach". Es genügt zwar grundsätzlich, dass die Beschwerdeergänzung im Zeitpunkt der Unterschrift des Rechtsanwaltes in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorliegt und diese unterfertigten Beschwerdeergänzungen der Kanzleimitarbeiterin zur Kuvertierung weitergegeben werden. Wenn aber auf Seite 1 der Beschwerdeergänzung im Rubrum eine Angabe über die Anzahl der Beschwerdeergänzungen enthalten ist, dann muss der Rechtsvertreter darauf achten, dass diese Angabe der erforderlichen Anzahl von Beschwerdeergänzungen entspricht. Dem Rechtsvertreter ist im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende Angabe über die erforderliche Anzahl der Beschwerdeergänzungen im Ergänzungsschriftsatz selbst ein eigenes Verschulden an der letztlich mangelhaft durchgeführten Beschwerdeergänzung anzulasten, wobei dieses Verschulden nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. Juli 2005, Zl. 2005/06/0177).
Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit gemäß § 46 Abs. 1 VwGG keine Folge zu geben.Dem Wiedereinsetzungsantrag war somit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG keine Folge zu geben.
Wien, am 30. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020052.X00Im RIS seit
06.07.2011Zuletzt aktualisiert am
05.11.2013