TE Vwgh Beschluss 2011/3/30 2010/13/0194

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
30/01 Finanzverfassung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
33 Bewertungsrecht;

Norm

BAO §249 Abs1;
BAO §276 Abs6 idF 2006/I/143;
UFSG-Nov 2006 ;
VwGG §27 Abs1;
  1. BAO § 249 heute
  2. BAO § 249 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 249 gültig von 08.12.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  4. BAO § 249 gültig von 15.07.1999 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 249 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0296 B 22. Mai 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den unabhängigen Finanzsenat, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2002), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht mit seiner am 2. Dezember 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde geltend, er habe mit Schreiben vom 18. Mai 2010 gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 10. Mai 2010 berufen. Die Berufung sei dem Finanzamt am 18. Mai 2010 überreicht, über die Berufung bis dato nicht entschieden worden.

Die belangte Behörde brachte im Rahmen des Vorverfahrens vor, "die als säumig bezeichnete Entscheidung ist die Erledigung der Berufung vom 18.05.2010, welche am selben Tag persönlich beim Finanzamt eingebracht wurde und sich gegen den den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 gemäß § 295 BAO abweisenden Bescheid richtet (Beilage 7 zur Beschwerde). Eine Vorlageerinnerung iSd § 276 Abs. 6 S 3 BAO an den UFS wurde nicht eingebracht; eine Berufungsvorentscheidung ist nicht ergangen. Der UFS hat erst durch die Aufforderung zur Bescheidnachholung vom 15. Dezember 2010 durch den VwGH Kenntnis von der unerledigten Berufung erlangt."Die belangte Behörde brachte im Rahmen des Vorverfahrens vor, "die als säumig bezeichnete Entscheidung ist die Erledigung der Berufung vom 18.05.2010, welche am selben Tag persönlich beim Finanzamt eingebracht wurde und sich gegen den den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 gemäß Paragraph 295, BAO abweisenden Bescheid richtet (Beilage 7 zur Beschwerde). Eine Vorlageerinnerung iSd Paragraph 276, Absatz 6, S 3 BAO an den UFS wurde nicht eingebracht; eine Berufungsvorentscheidung ist nicht ergangen. Der UFS hat erst durch die Aufforderung zur Bescheidnachholung vom 15. Dezember 2010 durch den VwGH Kenntnis von der unerledigten Berufung erlangt."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Frist des § 27 VwGG bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am 2. Dezember 2010 noch nicht abgelaufen war. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht und war daher zurückzuweisen.Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Frist des Paragraph 27, VwGG bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am 2. Dezember 2010 noch nicht abgelaufen war. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht und war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010130194.X00

Im RIS seit

14.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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