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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §249 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/15/0296 B 22. Mai 2014Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, in der Beschwerdesache des P in W, vertreten durch Mag. Dr. Friedrich J. Reif-Breitwieser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Hegergasse 10, gegen den unabhängigen Finanzsenat, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Steuerrechts (Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2002), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer macht mit seiner am 2. Dezember 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde geltend, er habe mit Schreiben vom 18. Mai 2010 gegen einen Bescheid des Finanzamtes vom 10. Mai 2010 berufen. Die Berufung sei dem Finanzamt am 18. Mai 2010 überreicht, über die Berufung bis dato nicht entschieden worden.
Die belangte Behörde brachte im Rahmen des Vorverfahrens vor, "die als säumig bezeichnete Entscheidung ist die Erledigung der Berufung vom 18.05.2010, welche am selben Tag persönlich beim Finanzamt eingebracht wurde und sich gegen den den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 gemäß § 295 BAO abweisenden Bescheid richtet (Beilage 7 zur Beschwerde). Eine Vorlageerinnerung iSd § 276 Abs. 6 S 3 BAO an den UFS wurde nicht eingebracht; eine Berufungsvorentscheidung ist nicht ergangen. Der UFS hat erst durch die Aufforderung zur Bescheidnachholung vom 15. Dezember 2010 durch den VwGH Kenntnis von der unerledigten Berufung erlangt."Die belangte Behörde brachte im Rahmen des Vorverfahrens vor, "die als säumig bezeichnete Entscheidung ist die Erledigung der Berufung vom 18.05.2010, welche am selben Tag persönlich beim Finanzamt eingebracht wurde und sich gegen den den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 gemäß Paragraph 295, BAO abweisenden Bescheid richtet (Beilage 7 zur Beschwerde). Eine Vorlageerinnerung iSd Paragraph 276, Absatz 6, S 3 BAO an den UFS wurde nicht eingebracht; eine Berufungsvorentscheidung ist nicht ergangen. Der UFS hat erst durch die Aufforderung zur Bescheidnachholung vom 15. Dezember 2010 durch den VwGH Kenntnis von der unerledigten Berufung erlangt."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs. 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht seit der UFSG-Novelle 2006 die Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung darin, dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG dann zu laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden unabhängigen Finanzsenat einlangt, sei es dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 276, Absatz 6, letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2010, 2010/16/0222).
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Frist des § 27 VwGG bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am 2. Dezember 2010 noch nicht abgelaufen war. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht und war daher zurückzuweisen.Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Frist des Paragraph 27, VwGG bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am 2. Dezember 2010 noch nicht abgelaufen war. Die Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht und war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. März 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010130194.X00Im RIS seit
14.07.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014