Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §20 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R Z in W, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Jänner 2007, Zl. P795628/9-PersC/2006, betreffend Ersatz von Ausbildungskosten nach § 20 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R Z in W, vertreten durch die Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. Jänner 2007, Zl. P795628/9-PersC/2006, betreffend Ersatz von Ausbildungskosten nach Paragraph 20, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zu seinem Austritt aus dem Dienstverhältnis mit Wirkung vom 28. Februar 2006 als Berufsoffizier (Verwendungsgruppe M BO 2) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Während dieses Dienstverhältnisses absolvierte er eine Ausbildung zum Flugverkehrsleiter, die er (nach dem angefochtenen Bescheid) am 12. Mai 2005 abgeschlossen hatte.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen - den erstinstanzlichen Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 2. Mai 2006, gegen den der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte, bestätigenden - angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 2007 stellte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 4 und 5 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund Ausbildungskosten in der Höhe von EUR 114.630,-- zu ersetzen habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen - den erstinstanzlichen Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom 2. Mai 2006, gegen den der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte, bestätigenden - angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 2007 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 4, und 5 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund Ausbildungskosten in der Höhe von EUR 114.630,-- zu ersetzen habe.
Begründend führte sie (soweit dies aus der Sicht der Beschwerde von Bedeutung ist) aus, der Beschwerdeführer sei - nach einer Laufbahn als Soldat im Grundwehrdienst und als Zeitsoldat sowie Militärperson auf Zeit - mit 1. Juli 2002 nach der Ausmusterung von der Theresianischen Militärakademie Beamter (M BO 2) und am 7. Juli 2004 schließlich definitiv gestellt worden. Bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienststand am 28. Februar 2006 sei er Berufsoffizier in der militärischen Flugsicherung beim (damaligen) Kommando Luftstreitkräfte gewesen. Er habe die Ausbildung zum Flugverkehrsleiter bei der "Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt GmbH" (kurz: "Austro Control GmbH") am 12. Mai 2005 abgeschlossen.
Die Ausbildung habe sich wie folgt zusammengesetzt:
"Gruppe II für 2003 Theoriekurse mit folgenden Inhalten: "Gruppe römisch zwei für 2003 Theoriekurse mit folgenden Inhalten:
o ATC-4 (ohne Flugsimulator und ohne Englischunterricht am Business Language Center)
o ATC-5/APP (Theorie)
o ATC-5/ACC (Theorie)
o ATC-6 (Theorie)
Gruppe II für 2004 Praxiskurse: Gruppe römisch zwei für 2004 Praxiskurse:
o Anflugkontrolle ohne Radar (APS)
Gruppe II für 2004 Praxiskurse: Gruppe römisch zwei für 2004 Praxiskurse:
o Anflug- und Flugplatzkontrolle mit Radar (RAA) Gruppe II für 2004 Militärspezifische o Anflug- und Flugplatzkontrolle mit Radar (RAA) Gruppe römisch zwei für 2004 Militärspezifische
Ergänzungsteile
o Tauern-Sektor Übungen im Ausmaß von zwei Wochen Gruppe II für 2003 Theorie- und Praxiskurse: o Tauern-Sektor Übungen im Ausmaß von zwei Wochen Gruppe römisch zwei für 2003 Theorie- und Praxiskurse:
o Basic Course (laut Common Core Content (EC)) o Nationaler Aufbaukurs
o FLIGHT INFORMATION CENTER Praxis (Jänner und Februar 2004),(ohne Allgemeines Funksprechzeugnis-Ausbildung)
EUR 18.975,--
Gruppe II für 2004 Theoriekurse: Gruppe römisch zwei für 2004 Theoriekurse:
o Theoriekurse ATC-4, ATC-5/APP, ATC-5/ACC, ATC-6
oder
o ein vergleichbarer Theoriekurs laut Common Core Content (EC),
o welcher derzeit noch in Ausarbeitung ist.
EUR 11.225,--
Gruppe II für 2005 Praxiskurse: Gruppe römisch zwei für 2005 Praxiskurse:
o Anflugkontrolle ohne Radar (APS)
EUR 27.825,--
Gruppe II für 2005 Praxiskurse: Gruppe römisch zwei für 2005 Praxiskurse:
o Anflug- und Flugplatzkontrolle mit Radar (RAA)
EUR 25.850,--
Gruppe II für 2005 Militärspezifische Ergänzungsteile o Tauern-Sektor Übungen im Ausmaß von zwei Wochen Gruppe römisch zwei für 2005 Militärspezifische Ergänzungsteile o Tauern-Sektor Übungen im Ausmaß von zwei Wochen
EUR 11.650,--
EUR 95.525,--
+ 20 % MWSt.
EUR 19.105,--
Gesamtsumme =
EUR 114.630,--"
(Hervorhebungen im Original)
Dieser Betrag übersteige das Sechsfache des Gehaltsansatzes V/2 (von EUR 12.253,80). Auch habe der Beschwerdeführer seit Beendigung seiner Ausbildung zum Flugverkehrsleiter (am 12. Mai 2005) bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand (mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2006) noch nicht fünf Jahre Dienst versehen, sodass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 BDG 1979 für den Ersatz der Ausbildungskosten erfüllt seien.Dieser Betrag übersteige das Sechsfache des Gehaltsansatzes V/2 (von EUR 12.253,80). Auch habe der Beschwerdeführer seit Beendigung seiner Ausbildung zum Flugverkehrsleiter (am 12. Mai 2005) bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand (mit Wirksamkeit vom 28. Februar 2006) noch nicht fünf Jahre Dienst versehen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 für den Ersatz der Ausbildungskosten erfüllt seien.
Eine - vom Beschwerdeführer geforderte - Aliquotierung der zu ersetzenden Ausbildungskosten nach der Dauer der auf die Ausbildung folgenden Dienstleistung in der betreffenden Verwendung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auch sei das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst und nicht aus einem der im § 10 Abs. 4 Z. 2 und 5 BDG 1979 angeführten Gründe, die zudem auf ein "definitives Dienstverhältnis" nicht anwendbar seien, gekündigt worden. Den Erfolg der absolvierten Kurse habe auch der Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Übrigen wäre es unerheblich, ob aus der Ausbildung im Zivilleben Vorteile gezogen werden könnten oder ob sie eine Steigerung des "Marktwertes" des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erbracht hätte.Eine - vom Beschwerdeführer geforderte - Aliquotierung der zu ersetzenden Ausbildungskosten nach der Dauer der auf die Ausbildung folgenden Dienstleistung in der betreffenden Verwendung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auch sei das Dienstverhältnis durch Austritt aufgelöst und nicht aus einem der im Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, und 5 BDG 1979 angeführten Gründe, die zudem auf ein "definitives Dienstverhältnis" nicht anwendbar seien, gekündigt worden. Den Erfolg der absolvierten Kurse habe auch der Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Übrigen wäre es unerheblich, ob aus der Ausbildung im Zivilleben Vorteile gezogen werden könnten oder ob sie eine Steigerung des "Marktwertes" des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt erbracht hätte.
Soweit der Beschwerdeführer seinen "Abschluss für eine Verwendbarkeit an der Dienststelle Militärische Flugverkehrskontrollzentrale (MCC)" per 15. Juli 2004 als "Teilkursabschluss" ins Treffen führe, könne dies an der Rückzahlungspflicht nichts ändern. Auch der - vom Beschwerdeführer so bezeichnete - "Teilkursabschluss" liege nämlich weniger als fünf Jahre vor seinem Austritt aus dem Dienstverhältnis. Insgesamt habe das damals gemäß § 20 Abs. 5 BDG 1979 zuständige Kommando Luftstreitkräfte somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der genannten Ausbildungskosten, die die "Austro Control GmbH" dem Bund gegenüber verrechnet habe und die dem Beschwerdeführer im Zuge einer Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden seien, verpflichtet sei.Soweit der Beschwerdeführer seinen "Abschluss für eine Verwendbarkeit an der Dienststelle Militärische Flugverkehrskontrollzentrale (MCC)" per 15. Juli 2004 als "Teilkursabschluss" ins Treffen führe, könne dies an der Rückzahlungspflicht nichts ändern. Auch der - vom Beschwerdeführer so bezeichnete - "Teilkursabschluss" liege nämlich weniger als fünf Jahre vor seinem Austritt aus dem Dienstverhältnis. Insgesamt habe das damals gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BDG 1979 zuständige Kommando Luftstreitkräfte somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der genannten Ausbildungskosten, die die "Austro Control GmbH" dem Bund gegenüber verrechnet habe und die dem Beschwerdeführer im Zuge einer Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht worden seien, verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 14. März 2007, B 373/07-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften releviert.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage:
Nach § 20 Abs. 1 Z. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) wird das Dienstverhältnis durch Ausfall aufgelöst.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Stammfassung Bundesgesetzblatt , Nr. 333 (BDG 1979) wird das Dienstverhältnis durch Ausfall aufgelöst.
Mit Art. I Z. 1 der BDG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 287, wurden dem § 20 BDG 1979 folgende Bestimmungen als Abs. 4 und Abs. 5 angefügt:Mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der BDG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt , Nr. 287, wurden dem Paragraph 20, BDG 1979 folgende Bestimmungen als Absatz 4 und Absatz 5, angefügt:
Diese Bestimmungen sind gemäß Art. VII Abs. 1 Z. 3 der BDG-Novelle 1988 mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Mit Art. I Z. 2 der BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346, wurde in Abs. 4 das Wort "Militärpiloten" durch das Wort "Piloten" ersetzt.Diese Bestimmungen sind gemäß Artikel römisch sieben, Absatz eins, Ziffer 3, der BDG-Novelle 1988 mit 1. Oktober 1988 in Kraft getreten. Mit Artikel römisch eins, Ziffer 2, der BDG-Novelle 1989, Bundesgesetzblatt , Nr. 346, wurde in Absatz 4, das Wort "Militärpiloten" durch das Wort "Piloten" ersetzt.
Die Regierungsvorlage zur BDG-Novelle 1988 (553 BlgNR XVII. GP 9) führte zu § 20 Abs. 4 und 5 BDG 1979 im Vorblatt Folgendes aus:Die Regierungsvorlage zur BDG-Novelle 1988 (553 BlgNR römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode 9, ) führte zu Paragraph 20, Absatz 4, und 5 BDG 1979 im Vorblatt Folgendes aus:
"Problem:
Bedienstete, für deren Spezialausbildung der Bund erhebliche Geldbeträge aufgewendet hat, haben in einer Reihe von Fällen bald nach Abschluss dieser Ausbildung ihr Dienstverhältnis beim Bund beendet, um ihre auf Bundeskosten erworbenen Kenntnisse in der Privatwirtschaft lukrativer zu verwerten.
Ziel:
Ersatz des für den Bund verlorenen hohen Aufwandes.
Inhalt:
Refundierung der hohen Ausbildungskosten bei freiwilligem
vorzeitigem Ausscheiden des Bediensteten.
Alternativen:
keine"
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:römisch zwei. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer macht Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und bringt dazu vor, gemäß § 2 Abs. 2 DVG wäre nicht das Kommando Luftstreitkräfte, sondern die belangte Behörde zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. Mai 2006 zuständig gewesen. Eine Übertragung der Zuständigkeit sei nicht erfolgt. Die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz werde "durch die allenfalls rechtsrichtige Zuständigkeit der 2. Instanz nicht saniert". 1.1. Der Beschwerdeführer macht Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und bringt dazu vor, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DVG wäre nicht das Kommando Luftstreitkräfte, sondern die belangte Behörde zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 2. Mai 2006 zuständig gewesen. Eine Übertragung der Zuständigkeit sei nicht erfolgt. Die Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz werde "durch die allenfalls rechtsrichtige Zuständigkeit der 2. Instanz nicht saniert".
1.2. Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG idF des Art. 16 Z. 1 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, lautet: Paragraph 2, Absatz 2, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG in der Fassung , des Artikel 16, Ziffer eins, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 119, lautet:
§ 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2002), BGBl. II Nr. 492, lautet auszugsweise: Paragraph eins, der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2002), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 492, lautet auszugsweise:
"§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind: "§ 1. Nachgeordnete Dienststellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz DVG (Dienstbehörden römisch eins. Instanz), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind:
a) das Kommando Landstreitkräfte,
b) das Kommando Luftstreitkräfte,
..."
Diese Verordnung ist gemäß ihrem § 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Sie trat gemäß § 4 Abs. 2 der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2006, BGBl. II Nr. 290, mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.Diese Verordnung ist gemäß ihrem Paragraph 3, Absatz eins, mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten. Sie trat gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung - BMLV 2006, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 290, mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
Der Beschwerdeführer hat die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, er sei bis zu seinem Ausscheiden aus den Beamtendienst Berufsoffizier in der militärischen Flugsicherung beim (damaligen) Kommando Luftstreitkräfte (Dienststelle 3012 Kommando und Betriebsstab der Luftraumüberwachung) gewesen, nicht bekämpft.
Hieraus folgt die Zuständigkeit des Kommandos Luftstreitkräfte zur Erlassung des genannten Bescheides vom 2. Mai 2006 als Dienstbehörde erster Instanz im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 BDG 1979.Hieraus folgt die Zuständigkeit des Kommandos Luftstreitkräfte zur Erlassung des genannten Bescheides vom 2. Mai 2006 als Dienstbehörde erster Instanz im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, Satz 1 BDG 1979.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des - die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung für die Rückforderung von Ausbildungskosten nach § 20 Abs. 4 BDG 1979 darlegende - hg. Erkenntnisses vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0106, argumentiert, übersieht er, dass dieses zur Bestimmung des § 2 Abs. 2 DVG vor Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 iVm der DVV 1981 ergangen war. Seine Aussagen können daher auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht angewendet werden.Soweit der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des - die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung für die Rückforderung von Ausbildungskosten nach Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 darlegende - hg. Erkenntnisses vom 19. November 2002, Zl. 2001/12/0106, argumentiert, übersieht er, dass dieses zur Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, DVG vor Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 in Verbindung mit der DVV 1981 ergangen war. Seine Aussagen können daher auf den vorliegenden Beschwerdefall nicht angewendet werden.
2.1. In der Sache erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben des Ersatzes von Ausbildungskosten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 BDG 1979 verletzt. 2.1. In der Sache erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterbleiben des Ersatzes von Ausbildungskosten mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 verletzt.
Er macht dazu unter anderem geltend, § 20 Abs. 4 BDG 1979 hätte "eine Aliquotierung" erfordert, weil der Bund nach Beendigung der Ausbildung die Dienstleistung des Beschwerdeführers zur Gänze nutzen konnte "und zudem eine Abschreibung der Ausbildungskosten im Sinne einer Amortisierung jedenfalls stattgefunden" habe. Die Auslegung der belangten Behörde würde dagegen "zu einem Gewinn des Bundes zu Lasten der Vermögensrechte des Beschwerdeführers" führen.Er macht dazu unter anderem geltend, Paragraph 20, Absatz 4, BDG 1979 hätte "eine Aliquotierung" erfordert, weil der Bund nach Beendigung der Ausbildung die Dienstleistung des Beschwerdeführers zur Gänze nutzen konnte "und zudem eine Abschreibung der Ausbildungskosten im Sinne einer Amortisierung jedenfalls stattgefunden" habe. Die Auslegung der belangten Behörde würde dagegen "zu einem Gewinn des Bundes zu Lasten der Vermögensrechte des Beschwerdeführers" führen.
2.2. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu, wobei im Einzelnen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0066, verwiesen wird. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich nämlich schon allein von daher als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. 2.2. Dieser Argumentation kommt Berechtigung zu, wobei im Einzelnen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2007/12/0066, verwiesen wird. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich nämlich schon allein von daher als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
3. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem nicht entgegen, weil dem Standpunkt des Beschwerdeführers ohnehin Rechnung getragen wurde und der belangten Behörde auch keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Aussagen überbunden wurden. 3. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem nicht entgegen, weil dem Standpunkt des Beschwerdeführers ohnehin Rechnung getragen wurde und der belangten Behörde auch keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Aussagen überbunden wurden.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Paragraph 3, Absatz 2, anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil durch die mit dieser Verordnung vorgenommene Pauschalierung die Umsatzsteuer bereits abgegolten ist.
Wien, am 30. März 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007120065.X00Im RIS seit
26.04.2011Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011