TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/30 2005/13/0182

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §27 Abs1 Z7;
EStG 1988 §93 Abs2 Z1 litd;
  1. EStG 1988 § 27 heute
  2. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. EStG 1988 § 27 gültig von 01.07.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 27 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  5. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  6. EStG 1988 § 27 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  7. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2024 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  8. EStG 1988 § 27 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  10. EStG 1988 § 27 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  12. EStG 1988 § 27 gültig von 30.10.2019 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  15. EStG 1988 § 27 gültig von 01.10.2019 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  16. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  17. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  18. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  21. EStG 1988 § 27 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  23. EStG 1988 § 27 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  24. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  25. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  26. EStG 1988 § 27 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 27 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  28. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  29. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  30. EStG 1988 § 27 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 27 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  33. EStG 1988 § 27 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  34. EStG 1988 § 27 gültig von 27.06.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  35. EStG 1988 § 27 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  36. EStG 1988 § 27 gültig von 31.12.1996 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  37. EStG 1988 § 27 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  38. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  39. EStG 1988 § 27 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  40. EStG 1988 § 27 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  41. EStG 1988 § 27 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  42. EStG 1988 § 27 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  43. EStG 1988 § 27 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 93 heute
  2. EStG 1988 § 93 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
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  5. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 93 gültig von 07.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 93 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 93 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  11. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  12. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  13. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  14. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  16. EStG 1988 § 93 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 93 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  20. EStG 1988 § 93 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  21. EStG 1988 § 93 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  22. EStG 1988 § 93 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  23. EStG 1988 § 93 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. EStG 1988 § 93 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  25. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  26. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  27. EStG 1988 § 93 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  30. EStG 1988 § 93 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  31. EStG 1988 § 93 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  32. EStG 1988 § 93 gültig von 21.04.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  33. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.1988 bis 20.04.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der H Privatstiftung in W, vertreten durch Eckert & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. November 2005, Zlen. RV/2306-W/02 und RV/2307-W/02, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht in einem engen sachverhaltsmäßigen Zusammenhang mit den durch die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2010, 2005/13/0079, und vom 20. Oktober 2010, 2005/13/0110, auf die insoweit verwiesen wird, erledigten Fällen. Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall die Privatstiftung, der eine Veräußerung von Aktien mit der Begründung, es liege ein "Durchschleusen" durch die Privatstiftung vor, in den mit den Vorerkenntnissen aufgehobenen Bescheiden nicht zugerechnet worden war. Erwerber der Aktien war eine Aktiengesellschaft, an deren Grundkapital zwei Nachkommen der Stifterin, der die Veräußerung zugerechnet wurde, je zur Hälfte beteiligt waren.

Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen drei Bescheide des Finanzamtes zu entscheiden, die zwei strittige Sachverhaltselemente betrafen. Im Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 ging es um den Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen im Zusammenhang mit dem gestundeten Kaufpreis für die Aktien. Im Bescheid betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 und im Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 bis 1997 ging es um die Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Besicherung des Kaufpreises. Die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Wertpapierdepots bei der finanzierenden Bank hatte sich nach den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht im Jahr 1997 für den Fall der Nichteinhaltung der Kreditbedingungen verpflichtet, gegen Einräumung von Gesellschaftsrechten im Zuge einer Kapitalerhöhung die Befriedigung der Kreditgeberin aus dem Verkauf der Wertpapiere zu ermöglichen. Für die Übernahme dieser Verpflichtung hatte die Beschwerdeführerin keine Avalprovision berechnet, was das Finanzamt dazu veranlasste, einerseits im Körperschaftsteuerbescheid der Beschwerdeführerin deren Einkünfte um 2% des besicherten Betrages zu erhöhen und andererseits die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer in Bezug auf die Ersparnis der nicht berechneten Provision heranzuziehen. Deren geschätzte Höhe orientierte sich dabei an höheren Kreditzinsen, die nach Meinung des Finanzamts ohne die Mitwirkung der Beschwerdeführerin zu zahlen gewesen wären.

Der gegen diese Bescheide gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde in Bezug auf zwei der drei bei ihr bekämpften Bescheide Folge. Sie sprach aus, die Zinsen, deren Zufluss im Jahr 1995 (steuerbefreit) oder im Jahr 1996 (nicht mehr steuerbefreit) strittig gewesen sei, seien der Beschwerdeführerin überhaupt nicht zuzurechnen, weshalb der Berufung gegen den Bescheid über die Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 Folge zu geben sei. Zur Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 führte die belangte Behörde aus, im Falle einer Zuwendung wie der im vorliegenden Fall auch von der belangten Behörde angenommenen sei, im Gegensatz zur Ansicht des Finanzamtes, das Einkommen einer Privatstiftung nicht um entgehende Überschüsse zu erhöhen. Auch der Berufung gegen den Bescheid über die Körperschaftsteuer 1997 sei daher Folge zu geben.

In Bezug auf die Kapitalertragsteuer gab die belangte Behörde der Berufung nur hinsichtlich der Höhe statt. Das Finanzamt hatte angenommen, der Zinssatz für den gewährten Bankkredit sei auf Grund der Mitwirkung der Beschwerdeführerin an dem Geschäft um geschätzte zwei Prozent niedriger festgesetzt worden. Im Berufungsverfahren hatte die Beschwerdeführerin eine gegenteilige Erklärung der Bank vorgelegt. Die belangte Behörde führte aus, es sei nicht auf die Erlangung günstigerer Kreditkonditionen abzustellen. Der zugewendete Vorteil liege in der Ersparnis einer Avalprovision, die nach den Gepflogenheiten im Bankgeschäft üblicherweise nur 1% betrage. Dementsprechend reduzierte die belangte Behörde die Bemessung der Zuwendung und der darauf bezogenen Kapitalertragsteuer auf die Hälfte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid zur Gänze und widmet einen Großteil der Beschwerdeausführungen den Gründen, aus denen der Verkauf der Aktien ihrer Ansicht nach ihr und nicht der Stifterin zuzurechnen gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin durch die Stattgebung ihrer Berufung gegen den die Körperschaftsteuer 1996 betreffenden Bescheid in ihren Rechten verletzt wurde, wird damit aber nicht dargetan.

Nichts anderes gilt auch für die Stattgebung der gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1997 gerichteten Berufung, wobei die belangte Behörde hier nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Argumentation dem Standpunkt der Beschwerdeführerin gefolgt ist.

Die verbleibende Entscheidung über die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der Finanzierung des Aktienkaufs bekämpft die Beschwerdeführerin vor allem mit Argumenten, die einerseits wieder die Frage der Zurechnung des Verkaufs an die Beschwerdeführerin oder die Stifterin betreffen, worum es in diesem Zusammenhang aber nicht geht, und sich andererseits auf Literatur stützen, in der die Anwendbarkeit der für verdeckte Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze auf Privatstiftungen in Frage gestellt wird. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass ihr die belangte Behörde in diesem Punkt ohnehin gefolgt ist, indem sie der gegen den Bescheid über die Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 gerichteten Berufung unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass im gegenständlichen Fall nicht die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, sondern die einer Privatstiftung zu beurteilen sei, stattgegeben hat. Der verbleibende Streitpunkt betrifft - im Gegensatz zu den Literaturmeinungen, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt - ausschließlich die Beurteilung aus der Sicht der Zuwendungsempfänger, für deren Kapitalertragsteuer die Beschwerdeführerin haftet. In Bezug auf die demnach maßgeblichen Gesichtspunkte enthält das Beschwerdevorbringen nichts, was die Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe. Dass Nutzungszuwendungen der verfahrensgegenständlichen Art (Ersparnis einer Avalprovision) durch die Mitwirkung an der Besicherung eines Kreditgeschäftes zu den Zuwendungen "jeder Art" im Sinne der §§ 27 Abs. 1 Z 7 und 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 gehören, hat die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum bejaht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa JAKOM/Marschner EStG 2010, § 15 Rz 66 bis 71; Marschner, Optimierung der Familienstiftung (2006) 245), und die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die belangte Behörde bei der Annahme des Betrages, den die Inanspruchnahme eines Dritten für eine derartige Mitwirkung gekostet hätte, einer Fehleinschätzung unterlegen wäre. Kann der belangten Behörde in diesem Punkt nicht entgegengetreten werden, so kommt es aber nicht darauf an, dass "kein Risiko für die Beschwerdeführerin" bestanden habe, der Kredit bislang ordnungsgemäß bedient worden sei und sich der Wert der Gesellschaftsanteile der beiden Nachkommen der Stifterin, wie die Beschwerde meint, durch die Zuwendung nicht erhöht habe. Dass die Zuwendung an die beiden Nachkommen der Stifterin als Begünstigte erfolgte, die für das verfahrensgegenständliche Geschäft wenige Tage zuvor eine Aktiengesellschaft gegründet hatten, wird im Hinblick auf diesen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang und das Fehlen andersartiger Erklärungsmöglichkeiten für das Verhalten der Vertreter der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Stellung der Aktiengesellschaft als Kreditnehmerin ebenfalls nicht in Frage gestellt.Die verbleibende Entscheidung über die Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der Finanzierung des Aktienkaufs bekämpft die Beschwerdeführerin vor allem mit Argumenten, die einerseits wieder die Frage der Zurechnung des Verkaufs an die Beschwerdeführerin oder die Stifterin betreffen, worum es in diesem Zusammenhang aber nicht geht, und sich andererseits auf Literatur stützen, in der die Anwendbarkeit der für verdeckte Ausschüttungen bei Kapitalgesellschaften entwickelten Grundsätze auf Privatstiftungen in Frage gestellt wird. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass ihr die belangte Behörde in diesem Punkt ohnehin gefolgt ist, indem sie der gegen den Bescheid über die Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 gerichteten Berufung unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass im gegenständlichen Fall nicht die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft, sondern die einer Privatstiftung zu beurteilen sei, stattgegeben hat. Der verbleibende Streitpunkt betrifft - im Gegensatz zu den Literaturmeinungen, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt - ausschließlich die Beurteilung aus der Sicht der Zuwendungsempfänger, für deren Kapitalertragsteuer die Beschwerdeführerin haftet. In Bezug auf die demnach maßgeblichen Gesichtspunkte enthält das Beschwerdevorbringen nichts, was die Entscheidung der belangten Behörde als rechtswidrig erscheinen ließe. Dass Nutzungszuwendungen der verfahrensgegenständlichen Art (Ersparnis einer Avalprovision) durch die Mitwirkung an der Besicherung eines Kreditgeschäftes zu den Zuwendungen "jeder Art" im Sinne der Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer 7 und 93 Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, EStG 1988 gehören, hat die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum bejaht vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa JAKOM/Marschner EStG 2010, Paragraph 15, Rz 66 bis 71; Marschner, Optimierung der Familienstiftung (2006) 245), und die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die belangte Behörde bei der Annahme des Betrages, den die Inanspruchnahme eines Dritten für eine derartige Mitwirkung gekostet hätte, einer Fehleinschätzung unterlegen wäre. Kann der belangten Behörde in diesem Punkt nicht entgegengetreten werden, so kommt es aber nicht darauf an, dass "kein Risiko für die Beschwerdeführerin" bestanden habe, der Kredit bislang ordnungsgemäß bedient worden sei und sich der Wert der Gesellschaftsanteile der beiden Nachkommen der Stifterin, wie die Beschwerde meint, durch die Zuwendung nicht erhöht habe. Dass die Zuwendung an die beiden Nachkommen der Stifterin als Begünstigte erfolgte, die für das verfahrensgegenständliche Geschäft wenige Tage zuvor eine Aktiengesellschaft gegründet hatten, wird im Hinblick auf diesen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang und das Fehlen andersartiger Erklärungsmöglichkeiten für das Verhalten der Vertreter der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf die Stellung der Aktiengesellschaft als Kreditnehmerin ebenfalls nicht in Frage gestellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer und somit insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Haftung für Kapitalertragsteuer und somit insgesamt gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2005130182.X00

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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