Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 1990 §24 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z GmbH, vertreten durch H & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. Februar 2011, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0022- VI/1/2011-WB, betreffend Untersagung nach § 24 Abs. 5 AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0091 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Z GmbH, vertreten durch H & Partner Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 2. Februar 2011, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0022- VI/1/2011-WB, betreffend Untersagung nach Paragraph 24, Absatz 5, AWG 2002, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0091 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark betreffend die Untersagung der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24 Abs. 5 AWG 2002 keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark betreffend die Untersagung der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß Paragraph 24, Absatz 5, AWG 2002 keine Folge gegeben.
Die beschwerdeführende Partei stützt ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde darauf, dass mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides für sie unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären. Die Untersagung (gemeint wohl: deren sofortiger Vollzug) würde eine sofortige Einstellung der betrieblichen Tätigkeit bedeuten und hätte den Verlust von 128 Arbeitsplätzen zur Folge. Die untersagte Tätigkeit würde die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin darstellen, die Untersagung den Entfall des gesamten Umsatzes bedeuten. Folge des "faktischen Berufsverbots" wären Zahlungsschwierigkeiten und letztlich die Insolvenz. Entsorgungsverträge mit Gemeinden, Abfallwirtschaftsverbänden sowie Industrie- und Gewerbebetrieben könnten nicht mehr erfüllt werden. Entsorgungsengpässe wären die Folge. Die beschwerdeführende Partei könnte fremde Abfälle nicht mehr annehmen/behandeln; gleichzeitig könnten (vor-)behandelte Abfälle nicht mehr weiteren Verwertungen (Energieerzeugung und stoffliche Verwertung als Rohstoffersatz) zugeführt werden. Dies alles hätte auch weitreichende vertragsrechtliche Konsequenzen. Die derzeit in der Anlage der beschwerdeführenden Partei befindlichen Abfälle müssten durch Dritte entsorgt werden, was eine Kostenbelastung von EUR 2,275.000,-- mit sich bringen würde. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Insbesondere würde keine Brandgefahr vorliegen, weil eine ausreichende Brandvorsorge und - bekämpfungseinrichtungen vorhanden wären.
Die beschwerdeführende Partei legte weitere Unterlagen vor, insbesondere zur Dokumentation der Beseitigung konsensüberschreitend gelagerter Abfälle und sonstiger Missstände sowie zur Anzeige eines Wechsels der unternehmensrechtlich sowie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen.
Aus einer vorgelegten Fotodokumentation des Betriebsareals gehe nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei hervor, dass es "keine Überlagerungen oder sonstige, insbesondere aus brandschutztechnischer Sicht vorliegenden Konsenswidrigkeiten" gebe.
Zudem ergebe sich aus einer weiteren Urkundenvorlage, dass die Anlage der beschwerdeführenden Partei nunmehr konsensgemäß betrieben werde.
Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprach. Zusammengefasst führte sie aus, dass bereits im Jahr 2008 eine Untersagung erfolgt sei, die mit Berufungsbescheid der belangten Behörde bestätigt worden sei. Daraufhin sei eine neue Anzeige (gemeint wohl nach § 24 AWG 2002) eingebracht worden. Von Nachbarn seien Geruchsbelästigungen gemeldet worden. Es sei immer wieder zu Überschreitungen der erlaubten Abfallmenge gekommen, die Gegenstand mehrerer abfallpolizeilicher Maßnahmen nach § 62 AWG 2002 (insbesondere Entfernungsaufträgen) gewesen seien. Eine neuerliche Überschreitung wäre Anlass für die nun gegenständliche Untersagung aus Gründen der öffentlichen Interessen gewesen (Brandgefahr sowie Geruchsbelästigung). Auch nach rechtskräftiger Untersagung seien Missstände festgestellt worden. Es sei eine Gesellschaft unter identem Firmenwortlaut gegründet und eine Anzeige hinsichtlich derselben Tätigkeit erstattet worden. Eine Abhängigkeit von Abfallbesitzern gegenüber der beschwerdeführenden Partei sei durch das Vorhandensein alternativer Anbieter am Markt zu verneinen. Die beschwerdeführende Partei verfüge noch immer über eine aufrechte Berechtigung nach § 25 AWG 2002. Das Erlöschen von Notifikationen sei notwendige gesetzliche Folge auf Grund öffentlicher Interessen, die durch die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Partei nicht verdrängt würden. Die Beendigung von Vertragsverhältnissen sei auf die Neugründung und den einseitigen Vertragseintritt ohne Zustimmung der Vertragspartner zurückzuführen. Dass Gefahr in Verzug nicht vorliege, hätte bloß an einem unmittelbaren, sofortigen Handeln gehindert. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei jedoch nach wie vor gegeben. Die beschwerdeführende Partei hätte fortwährend und auch nach rechtskräftiger Untersagung der Tätigkeit gemäß § 24 AWG 2002 öffentliche Interessen gefährdet. Weiters legte die belangte Behörde Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass verschiedenste Mängel darstellende Zustände, die (auch) zum nunmehr angefochtenen Bescheid geführt hätten, im Rahmen eines unangekündigten Ortsaugenscheins im Februar 2011 noch immer bzw. wieder bestanden hätten, sodass mit Schreiben vom 1. März 2011 eine Aufforderung nach § 62 AWG 2002 zur Behebung dieser Mängel ergangen sei.Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprach. Zusammengefasst führte sie aus, dass bereits im Jahr 2008 eine Untersagung erfolgt sei, die mit Berufungsbescheid der belangten Behörde bestätigt worden sei. Daraufhin sei eine neue Anzeige (gemeint wohl nach Paragraph 24, AWG 2002) eingebracht worden. Von Nachbarn seien Geruchsbelästigungen gemeldet worden. Es sei immer wieder zu Überschreitungen der erlaubten Abfallmenge gekommen, die Gegenstand mehrerer abfallpolizeilicher Maßnahmen nach Paragraph 62, AWG 2002 (insbesondere Entfernungsaufträgen) gewesen seien. Eine neuerliche Überschreitung wäre Anlass für die nun gegenständliche Untersagung aus Gründen der öffentlichen Interessen gewesen (Brandgefahr sowie Geruchsbelästigung). Auch nach rechtskräftiger Untersagung seien Missstände festgestellt worden. Es sei eine Gesellschaft unter identem Firmenwortlaut gegründet und eine Anzeige hinsichtlich derselben Tätigkeit erstattet worden. Eine Abhängigkeit von Abfallbesitzern gegenüber der beschwerdeführenden Partei sei durch das Vorhandensein alternativer Anbieter am Markt zu verneinen. Die beschwerdeführende Partei verfüge noch immer über eine aufrechte Berechtigung nach Paragraph 25, AWG 2002. Das Erlöschen von Notifikationen sei notwendige gesetzliche Folge auf Grund öffentlicher Interessen, die durch die wirtschaftliche Lage der beschwerdeführenden Partei nicht verdrängt würden. Die Beendigung von Vertragsverhältnissen sei auf die Neugründung und den einseitigen Vertragseintritt ohne Zustimmung der Vertragspartner zurückzuführen. Dass Gefahr in Verzug nicht vorliege, hätte bloß an einem unmittelbaren, sofortigen Handeln gehindert. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei jedoch nach wie vor gegeben. Die beschwerdeführende Partei hätte fortwährend und auch nach rechtskräftiger Untersagung der Tätigkeit gemäß Paragraph 24, AWG 2002 öffentliche Interessen gefährdet. Weiters legte die belangte Behörde Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass verschiedenste Mängel darstellende Zustände, die (auch) zum nunmehr angefochtenen Bescheid geführt hätten, im Rahmen eines unangekündigten Ortsaugenscheins im Februar 2011 noch immer bzw. wieder bestanden hätten, sodass mit Schreiben vom 1. März 2011 eine Aufforderung nach Paragraph 62, AWG 2002 zur Behebung dieser Mängel ergangen sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2008, Zl. AW 2008/07/0032, mwN).Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2008, Zl. AW 2008/07/0032, mwN).
Ein Bescheid, der die gemäß § 24 Abs. 5 AWG 2002 bestehende Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von Abfällen zum Erlöschen bringt, führt einen Rechtsverlust herbei. Aus diesem Grund ist er auch "vollzugstauglich" (vgl. die hg. Beschlüssse vom 27. Februar 1998, Zl. AW 97/07/0058 sowie vom 19. April 2001, Zl. AW 2001/08/0013).Ein Bescheid, der die gemäß Paragraph 24, Absatz 5, AWG 2002 bestehende Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Sammelns und Behandelns von Abfällen zum Erlöschen bringt, führt einen Rechtsverlust herbei. Aus diesem Grund ist er auch "vollzugstauglich" vergleiche die hg. Beschlüssse vom 27. Februar 1998, Zl. AW 97/07/0058 sowie vom 19. April 2001, Zl. AW 2001/08/0013).
Dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub entgegenstehen, hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargetan. Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ist nicht geeignet, diese Annahme zu zerstreuen.
Dabei ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid auf die erste Variante des § 24 Abs. 5 AWG 2002 (Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 4 der zitierten Bestimmungen, nämlich Beeinträchtigung von Zielen und Grundsätzen sowie öffentlichen Interessen) gestützt ist. Insofern ist ein Austausch beteiligter Personen, denen einschlägige Verwaltungsübertretungen angelastet wurden (zweite Variante), für das Fortbestehen des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides unbeachtlich.Dabei ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid auf die erste Variante des Paragraph 24, Absatz 5, AWG 2002 (Wegfall der Voraussetzungen des Absatz 4, der zitierten Bestimmungen, nämlich Beeinträchtigung von Zielen und Grundsätzen sowie öffentlichen Interessen) gestützt ist. Insofern ist ein Austausch beteiligter Personen, denen einschlägige Verwaltungsübertretungen angelastet wurden (zweite Variante), für das Fortbestehen des öffentlichen Interesses am Vollzug des Bescheides unbeachtlich.
Das aktuelle Bestehen (Fortbestehen) von festgestellten Mängeln ist nach § 24 Abs. 4 und 5 AWG 2002 nicht vorausgesetzt. Dass konsenslose oder konsenswidrige Zustände abgestellt wurden, mag im Rahmen abfallpolizeilicher Maßnahmen nach §§ 62 und 73 AWG 2002 relevant sein. § 24 Abs. 5 knüpft an Abs. 4 an, wonach maßgebend ist, dass ein bestimmtes Verhalten "zu erwarten ist". Dabei ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Auf Grund der vergangenen Vorfälle erfüllt die beschwerdeführende Partei die entsprechenden Erwartungen eben nicht mehr. Nachdem mehrfach Missstände festgestellt und erst auf behördlichen Druck hin beseitigt wurden, fällt die Prognose negativ aus. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach abfallpolizeilichen Aufträgen nachgekommen worden sei, erweist sich daher als nicht relevant. Im Beschwerdefall war somit bei Bescheiderlassung nicht (mehr) zu erwarten, dass die Art der Sammlung oder Behandlung den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 AWG 2002 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002) entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden.Das aktuelle Bestehen (Fortbestehen) von festgestellten Mängeln ist nach Paragraph 24, Absatz 4, und 5 AWG 2002 nicht vorausgesetzt. Dass konsenslose oder konsenswidrige Zustände abgestellt wurden, mag im Rahmen abfallpolizeilicher Maßnahmen nach Paragraphen 62, und 73 AWG 2002 relevant sein. Paragraph 24, Absatz 5, knüpft an Absatz 4, an, wonach maßgebend ist, dass ein bestimmtes Verhalten "zu erwarten ist". Dabei ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Auf Grund der vergangenen Vorfälle erfüllt die beschwerdeführende Partei die entsprechenden Erwartungen eben nicht mehr. Nachdem mehrfach Missstände festgestellt und erst auf behördlichen Druck hin beseitigt wurden, fällt die Prognose negativ aus. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach abfallpolizeilichen Aufträgen nachgekommen worden sei, erweist sich daher als nicht relevant. Im Beschwerdefall war somit bei Bescheiderlassung nicht (mehr) zu erwarten, dass die Art der Sammlung oder Behandlung den Anforderungen gemäß den Paragraphen 15, 16, sowie 23 Absatz eins, und 2 AWG 2002 oder den Zielen und Grundsätzen (Paragraph eins, Absatz eins, und 2 AWG 2002) entspricht oder die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden.
Die Befürchtung, dass die beschwerdeführende Partei bei der Ausübung der Berechtigung gleiche oder ähnliche Übertretungen und rechtswidrige Handlungen begehe wie jene, derentwegen sie bereits mehrfach Adressat abfallpolizeilicher Anordnungen wurde, ist nicht zu leugnen. Insofern ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach der Beschaffenheit der von ihr begangenen Handlungen keine Gewähr mehr dafür bietet, dass sie bei der Ausübung der Tätigkeit die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahren werde (vgl die hg. Beschlüsse vom 17. September 1993, Zl. AW 93/04/0040 sowie vom 2. Februar 1993, Zl. AW 92/04/0057).Die Befürchtung, dass die beschwerdeführende Partei bei der Ausübung der Berechtigung gleiche oder ähnliche Übertretungen und rechtswidrige Handlungen begehe wie jene, derentwegen sie bereits mehrfach Adressat abfallpolizeilicher Anordnungen wurde, ist nicht zu leugnen. Insofern ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach der Beschaffenheit der von ihr begangenen Handlungen keine Gewähr mehr dafür bietet, dass sie bei der Ausübung der Tätigkeit die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahren werde vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 17. September 1993, Zl. AW 93/04/0040 sowie vom 2. Februar 1993, Zl. AW 92/04/0057).
Im Hinblick auf die bei Ausübung der Berechtigung zur Sammlung/Behandlung von Abfällen zu beachtenden öffentlichen Interessen (vgl. § 1 Abs. 3 AWG 2002) ist vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juli 1994, Zl. AW 94/04/0023). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1990, Zl. AW 90/04/0097).Im Hinblick auf die bei Ausübung der Berechtigung zur Sammlung/Behandlung von Abfällen zu beachtenden öffentlichen Interessen vergleiche , Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002) ist vom Zutreffen des gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juli 1994, Zl. AW 94/04/0023). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1990, Zl. AW 90/04/0097).
Aus den dargelegten Gründen war dem Antrag nicht stattzugeben. Wien, am 4. April 2011
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070011.A00Im RIS seit
20.05.2011Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011