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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GEG §7 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Beschwerdesache der G GmbH in B, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 21. November 2010, Zl. Jv 5867/10f - 33, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr als angefochtener Bescheid vorgelegten Erledigung vom 21. November 2010 ergibt sich, dass gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer von ihr am 20. August 2009 eingebrachten Klage ein Zahlungsauftrag vom 15. Oktober 2010 über eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 13.670,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 8,-- erlassen wurde.Aus der Beschwerde und der mit ihr als angefochtener Bescheid vorgelegten Erledigung vom 21. November 2010 ergibt sich, dass gegen die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer von ihr am 20. August 2009 eingebrachten Klage ein Zahlungsauftrag vom 15. Oktober 2010 über eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 13.670,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von EUR 8,-- erlassen wurde.
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen einen Berichtigungsantrag vom 21. Oktober 2010 ein.
Die Beschwerdeführerin erhielt daraufhin die eingangs genannte Erledigung vom 21. November 2010, welcher im Kopf unter dem Bundeswappen "REPUBLIK ÖSTERREICH Landesgericht Salzburg Der Präsident", als Überschrift "BESCHEID", als Erledigenden "Dr. R Präsident des Landesgerichtes", und neben dem Beglaubigungsvermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" in Maschinschrift "R G."
aufweist.
Aus dem Inhalt dieser Erledigung ergibt sich, dass damit der Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2010, den von der Kostenbeamtin des Bezirksgericht Salzburg erlassenen Zahlungsauftrag vom 15. Oktober 2010 zu berichtigten, abgewiesen und der genannte Zahlungsauftrag dahingehend abgeändert werden sollte, dass der zu zahlende Gesamtbetrag (einschließlich der Einhebungsgebühr) EUR 24.470,-- betrage.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend macht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden behauptet wird.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit die Rechtswidrigkeit von Bescheiden behauptet wird.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall überhaupt ein Bescheid vorliegt.
Über den Berichtigungsantrag entscheidet gemäß § 7 Abs. 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.Über den Berichtigungsantrag entscheidet gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Nach § 17 Z 1 GEG wird das Bundesministerium für Justiz ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten, die Verrechnung der Amts- und Parteiengelder, die Amtswirtschaft bei den Gerichten und deren Überprüfung zu erlassen.Nach Paragraph 17, Ziffer eins, GEG wird das Bundesministerium für Justiz ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten, die Verrechnung der Amts- und Parteiengelder, die Amtswirtschaft bei den Gerichten und deren Überprüfung zu erlassen.
Nach Z 2 leg. cit. wird das Bundesministerium für Justiz ermächtigt, die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen, darin noch nähere Bestimmungen zu treffen und die Geschäftsordnung neu zu erlassen.Nach Ziffer 2, leg. cit. wird das Bundesministerium für Justiz ermächtigt, die in Ausführung dieses Bundesgesetzes getroffenen Bestimmungen in die Geschäftsordnung der Gerichte aufzunehmen, darin noch nähere Bestimmungen zu treffen und die Geschäftsordnung neu zu erlassen.
Die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten werden nach § 79 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: "Für die Richtigkeit der Ausfertigung." Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Die schriftlichen Ausfertigungen der Urteile, Beschlüsse, Vergleiche und Bestätigungen der Rechtskraft oder Vollstreckbarkeit bei allen Gerichten werden nach Paragraph 79, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) von der Gerichtskanzlei unter dem Vermerk unterschrieben: "Für die Richtigkeit der Ausfertigung." Ebenso kann in Justizverwaltungssachen auf den Ausfertigungen an die Stelle der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, die Beglaubigung durch die Gerichtskanzlei treten. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
§ 149 Geo lautet: Paragraph 149, Geo lautet:
"§ 149. Unterfertigung.
a) Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Abs. 4) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben; a) Amtszeugnisse, Ausfolgungsbeschlüsse (Absatz 4,) und alle Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder eine Österreichische Vertretungsbehörde im Ausland sind vom Richter (Vorsitzenden) eigenhändig zu unterschreiben;
b) alle sonstigen Ausfertigungen, insbesondere von
Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, § 67 Abs. 6) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;Urteilen, Beschlüssen, Vergleichen, Berichten, Bestätigungen und Schreiben werden in bürgerlichen Rechtsachen und in Strafsachen unter dem Abdrucke der Unterfertigungsstampiglie des Richters (Senatsvorsitzenden, Rechtspflegers, Paragraph 67, Absatz 6,) vom Leiter der Geschäftsabteilung unterschrieben;
c) Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen -
Bestellungsurkunden ausgenommen - können nach lit. b unterschrieben werden. Bestellungsurkunden ausgenommen - können nach Litera b, unterschrieben werden.
Aus den wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass schriftliche Ausfertigungen in Justizverwaltungssachen, zu denen auch die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag gehört, der Unterschrift dessen, der die Erledigung genehmigt hat, bedürfen. An deren Stelle kann auch die Beglaubigung durch die Unterschrift des Leiters der Gerichtskanzlei (Geschäftsabteilung) treten. Fehlen sowohl die handschriftliche Unterschrift des die Erledigung Genehmigenden als auch jene des Leiters der Gerichtskanzlei (Geschäftsabteilung), kann nicht von einem Bescheid, der vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist, ausgegangen werden.
Im Beschwerdefall weist die mit der Beschwerde in Kopie vorgelegte Erledigung weder die handschriftliche Unterschrift des Gerichtspräsidenten oder des für ihn Genehmigenden noch jene des Leiters der Gerichtskanzlei (Geschäftsabteilung) auf. Es ist somit nicht vom Vorliegen eines wirksamen Bescheides auszugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 5. April 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete JustizwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160010.X00Im RIS seit
23.09.2011Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011