TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/5 2010/16/0116

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Veröffentlicht am 05.04.2011
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
22/02 Zivilprozessordnung;
23/04 Exekutionsordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

EO §1 Z5;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
ZPO §204;
  1. EO § 1 heute
  2. EO § 1 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 1 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 1 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  5. EO § 1 gültig von 01.10.2014 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  6. EO § 1 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. EO § 1 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. EO § 1 gültig von 01.08.2010 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EO § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  10. EO § 1 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  11. EO § 1 gültig von 01.01.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  12. EO § 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  13. EO § 1 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Ing. E S in W, vertreten durch Mag. Rupert Rausch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dannebergplatz 6/4/4, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. April 2010, Zl. 100 Jv 7811/09g-33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am 16. Februar 2005 eingelangten Klage machte der Beschwerdeführer als Kläger vom Beklagten rückständigen Mietzins wegen unterlassener Valorisierung in der Höhe von EUR 6.641,47 geltend und verlangte im Urteilsbegehren die Übergabe eines Sparbuchs mit einem Einlagenstand von EUR 14.534,57 als Kaution für Ansprüche aus dem Mietvertrag. Als Streitwert führte der Beschwerdeführer auf der ersten Seite der Klage an:

"Zahlung:

6.641,47 sA

Beibringung Kaution (Interesse):

2.900,--

Summe:

9.541,47"

Für die Klage wurden Gerichtsgebühren TP 1 in der Höhe von

EUR 551,-- eingezogen.

In der Tagsatzung vom 28. April 2005 schlossen die Parteien folgenden auszugsweise wieder gegebenen Vergleich:

"1. Zwischen den Streitteilen wird ausdrücklich die Wertsicherungsvereinbarung lt. Mietvertrag vom 19.1.1998, dort Punkt V anerkannt. "1. Zwischen den Streitteilen wird ausdrücklich die Wertsicherungsvereinbarung lt. Mietvertrag vom 19.1.1998, dort Punkt römisch fünf anerkannt.

2. Ab Mai 2005 verpflichtet sich die bekl. P., der kl. P. den indexierten Nettohauptmietzins von derzeit EUR 2.408,91 zzgl. Betriebskosten und Ust. (Indexierung basierend auf der Indexzahl für Februar 2004 112,06) nach Vorschreibung zu bezahlen.

3. Die bekl. P. verpflichtet sich, der kl. P. z.Hd. des KV den Betrag von EUR 3.000,-- zzgl. 20 % Ust. als Pauschalabgeltung für die Vergangenheit binnen 14 Tagen zu bezahlen ...

4. Die bekl. P. verpflichtet sich, dem Kläger eine Kaution in Höhe von EUR 5.000,-- und zwar in Form eines Sparbuches direkt zu übergeben, ebenfalls binnen 14 Tagen ..."

Mit Zahlungsauftrag vom 24. Oktober 2009 wurden dem Beschwerdeführer restliche Pauschalgebühren TP 1 in der Höhe von EUR 4.864,-- und die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, somit insgesamt EUR 4.872,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage für diese Gebühr betrage EUR 301.070,--, die sich auf Grund des Vergleichs vom 28. April 2005 ergebe.Mit Zahlungsauftrag vom 24. Oktober 2009 wurden dem Beschwerdeführer restliche Pauschalgebühren TP 1 in der Höhe von EUR 4.864,-- und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,--, somit insgesamt EUR 4.872,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage für diese Gebühr betrage EUR 301.070,--, die sich auf Grund des Vergleichs vom 28. April 2005 ergebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berichtigungsantrag abgewiesen und den Zahlungsauftrag gemäß § 7 Abs. 3 GEG dahin berichtigt, dass auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 372.609,-- restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 in der Höhe von EUR 5.430,-- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG von EUR 8,--, somit insgesamt EUR 5.438,-- zu entrichten seien.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berichtigungsantrag abgewiesen und den Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, GEG dahin berichtigt, dass auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 372.609,-- restliche Pauschalgebühr gemäß TP 1 in der Höhe von EUR 5.430,-- sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, GEG von EUR 8,--, somit insgesamt EUR 5.438,-- zu entrichten seien.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und errechnete folgende Bemessungsgrundlage:


,

"1) Wertsicherungsvereinbarung gemäß § 56 Abs. 2 JN "1) Wertsicherungsvereinbarung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN

EUR 4.000,-- 

2) laufende Mietzinszahlung BRUTTO ab Mai 2005 gemäß § 58 Abs. 1 JN (EUR 2.408,91 zzgl. Ust x 12 x10) 2) laufende Mietzinszahlung BRUTTO ab Mai 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN (EUR 2.408,91 zzgl. Ust x 12 x10)

EUR 346.883,-- 

3) Mietzinsrückstände aus dem Verfahren (Klagausdehnung zu ON 9 vom 21.4.2005)

EUR 7.191,-- 

4) Kaution - Übergabe Sparbuch mit einer Einlage von

EUR 14.535,-- 

Bemessungsgrundlage gesamt:

EUR 372.609,--"

Soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung führte die belangte Behörde zu Punkt 2. ihrer Berechnung aus, im Vergleich vom 28. April 2005 sei die Bezahlung einer Miete ab Mai 2005 ohne zeitliche Begrenzung vereinbart worden, weshalb nach der Judikatur die Bemessungsgrundlage die zehnfache Jahresleistung dieser Miete in Höhe von EUR 2.890,69 brutto sei. Hinsichtlich der Übergabe des Sparbuches mit einer Einlage von EUR 14.535,-- sei auszuführen, dass sich der Beklagte zwar im Vergleich zur Übergabe eines Sparbuches über nurmehr EUR 5.000,-- verpflichtet habe, die Klagseinschränkung aber gemäß § 18 Abs. 3 GGG nicht zu berücksichtigen sei. Grundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr sei daher die ursprünglich eingeklagte Kautionshöhe von EUR 14.534,57.Soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung führte die belangte Behörde zu Punkt 2. ihrer Berechnung aus, im Vergleich vom 28. April 2005 sei die Bezahlung einer Miete ab Mai 2005 ohne zeitliche Begrenzung vereinbart worden, weshalb nach der Judikatur die Bemessungsgrundlage die zehnfache Jahresleistung dieser Miete in Höhe von EUR 2.890,69 brutto sei. Hinsichtlich der Übergabe des Sparbuches mit einer Einlage von EUR 14.535,-- sei auszuführen, dass sich der Beklagte zwar im Vergleich zur Übergabe eines Sparbuches über nurmehr EUR 5.000,-- verpflichtet habe, die Klagseinschränkung aber gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG nicht zu berücksichtigen sei. Grundlage für die Berechnung der Pauschalgebühr sei daher die ursprünglich eingeklagte Kautionshöhe von EUR 14.534,57.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verfahrensakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 18 GGG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 lautet auszugsweise: Paragraph 18, GGG in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, lautet auszugsweise:

"§ 18. (1) Die Bemessungsgrundlage bleibt für das ganze Verfahren gleich.

  1. (2)Absatz 2,Hievon treten folgende Ausnahmen ein:

2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. …

  1. (3)Absatz 3,Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird."

    Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

    In der Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer nur mehr die Bewertung der Punkte 2 und 4 des Vergleiches vom 28. April 2005 (Mietzinszahlung und Sparbuchübergabe). Zur Bemessungsgrundlage die Mietzinsvereinbarung betreffend ist Folgendes auszuführen:

    Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.Nach Paragraph 58, Absatz eins, JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

    Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen oder wenn darin eine schon vertragliche bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (vgl. das Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 99/16/0183, mwH).Nach ständiger Rechtsprechung führt ein Vergleich auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen oder wenn darin eine schon vertragliche bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der getroffenen Vereinbarung überhaupt strittig war oder ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird vergleiche , das Erkenntnis vom 11. Juli 2000, Zl. 99/16/0183, mwH).

    Ist Zweck des Vergleiches, den sich aus einer Wertsicherung auf Grund der Valorisierung ergebenden, aufgerundeten Bruttomietzins betraglich festzuhalten, ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit, dass es im Vergleich im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes gekommen ist; dem Umstand, dass damit eine bereits vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wurde, kommt dabei keine Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0147).Ist Zweck des Vergleiches, den sich aus einer Wertsicherung auf Grund der Valorisierung ergebenden, aufgerundeten Bruttomietzins betraglich festzuhalten, ergibt sich mit nicht zu überbietender Deutlichkeit, dass es im Vergleich im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG zu einer Neubewertung des Streitgegenstandes gekommen ist; dem Umstand, dass damit eine bereits vertraglich bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wurde, kommt dabei keine Bedeutung zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0147).

    Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von § 58 Abs. 1 JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0186).Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, so richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr in Anwendung von Paragraph 58, Absatz eins, JN nach dem Zehnfachen des Jahreswertes vergleiche , das Erkenntnis vom 26. April 2001, Zl. 2001/16/0186).

    Dies gilt umso mehr in einem Fall, wo - wie hier - gar keine Räumung vereinbart wurde, sodass die belangte Behörde vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage bei Punkt 2 des Vergleiches zutreffend von einer Bemessung gemäß § 58 Abs. 1 JN auf Basis des - der Höhe nach unbestritten gebliebenen - Bruttomonatzinses von EUR 2.890,69 von der zehnfachen Jahresleistung ausgegangen ist.Dies gilt umso mehr in einem Fall, wo - wie hier - gar keine Räumung vereinbart wurde, sodass die belangte Behörde vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage bei Punkt 2 des Vergleiches zutreffend von einer Bemessung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN auf Basis des - der Höhe nach unbestritten gebliebenen - Bruttomonatzinses von EUR 2.890,69 von der zehnfachen Jahresleistung ausgegangen ist.

    Zur Bemessungsgrundlage für das Klagebegehren auf Übergabe des Kautionssparbuchs ist Folgendes auszuführen:

    Nach § 57 JN ist bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.Nach Paragraph 57, JN ist bei Streitigkeiten, welche nur die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstande haben, der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend.

    Das zu übergebende Sparbuch sollte nach der Klagserzählung zur Besicherung aller Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag dienen, somit zur Sicherstellung einer Forderung in der Höhe von - maximal - EUR 14.534,57. Die Höhe dieser Forderung ergibt sich aus dem im Sparbuch genannten Betrag, der gemäß § 57 JN für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist. Die vom Beschwerdeführer in der Klage durchgeführte Bewertung von EUR 2.900,-- war demnach unmaßgeblich.Das zu übergebende Sparbuch sollte nach der Klagserzählung zur Besicherung aller Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag dienen, somit zur Sicherstellung einer Forderung in der Höhe von - maximal - EUR 14.534,57. Die Höhe dieser Forderung ergibt sich aus dem im Sparbuch genannten Betrag, der gemäß Paragraph 57, JN für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend ist. Die vom Beschwerdeführer in der Klage durchgeführte Bewertung von EUR 2.900,-- war demnach unmaßgeblich.

    Da gemäß § 18 Abs. 3 GGG eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren unter anderem dann nicht eintritt, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird, hat die entsprechende Verminderung des Sparbuchbetrages auf EUR 5.000,-- im Vergleich vom 28. April 2005 auf die bei Klagseinbringung maßgebliche - höhere - Bemessungsgrundlage von EUR 14.534,57 keinen Einfluss.Da gemäß Paragraph 18, Absatz 3, GGG eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren unter anderem dann nicht eintritt, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird, hat die entsprechende Verminderung des Sparbuchbetrages auf EUR 5.000,-- im Vergleich vom 28. April 2005 auf die bei Klagseinbringung maßgebliche - höhere - Bemessungsgrundlage von EUR 14.534,57 keinen Einfluss.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 5. April 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010160116.X00

Im RIS seit

10.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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