Index
L10102 Stadtrecht Kärnten;Norm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0077Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in den Beschwerdesachen des Dkfm. PP in P, gegen die Bescheide des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt jeweils vom 16. März 2011, Zl. RM/AG - 34/299/2011 und Zl. RM/AG - 34/298/2011, betreffend Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2010 und 2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den angefochtenen Bescheiden gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. und 18. November 2010, mit welchen dem Beschwerdeführer Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2010 und 2009 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG vorgeschrieben worden war, keine Folge. Nach § 8 K-ZWAG sind die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.Mit den angefochtenen Bescheiden gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt den Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. und 18. November 2010, mit welchen dem Beschwerdeführer Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2010 und 2009 nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz - K-ZWAG vorgeschrieben worden war, keine Folge. Nach Paragraph 8, K-ZWAG sind die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide enthalten jeweils folgende Rechtsmittelbelehrung:
"Gegen diesen Bescheid ist gemäß § 91 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig."Gegen diesen Bescheid ist gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 kein (weiteres) ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zulässig.
Unter Hinweis auf § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 wird festgehalten, dass der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."Unter Hinweis auf Paragraph 92, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 wird festgehalten, dass der gemeindebehördliche Instanzenzug erschöpft ist."
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht zulässig. In den angefochtenen Bescheiden wird zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 91 Abs. 2 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Berufung unzulässig ist. Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides genannte Bestimmung des § 92 des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, LGBl. 70/1998, lautet auszugsweise:Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof sind nicht zulässig. In den angefochtenen Bescheiden wird zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 91, Absatz 2, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998 gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches eine Berufung unzulässig ist. Die in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides genannte Bestimmung des Paragraph 92, des Klagenfurter Stadtrechtes 1998, Landesgesetzblatt 70 aus 1998,, lautet auszugsweise:
"§ 92
Vorstellung
..."
Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer das Recht zugestanden wäre, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Bescheide gegen diese Bescheide Vorstellung an die Landesregierung zu erheben.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft ist; zur Erschöpfung des Instanzenzuges ist insbesondere auch die Erhebung einer Vorstellung nach Art. 119a Abs. 5 B-VG erforderlich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0136, und vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0077, jeweils mwN).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur erhoben werden, wenn der Instanzenzug erschöpft ist; zur Erschöpfung des Instanzenzuges ist insbesondere auch die Erhebung einer Vorstellung nach Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG erforderlich vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 8. Juli 2009, Zl. 2009/15/0136, und vom 26. April 1996, Zl. 96/17/0077, jeweils mwN).
Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerden waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2011
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170076.X00Im RIS seit
14.10.2011Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011