TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/11 2010/17/0135

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2011
beobachten
merken

Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
49/08 Amtshilfe Zustellung von Schriftstücken;

Norm

ParkometerG Wr 2006 §4 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen ;
VStG §64 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §7;
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 7. Juni 2010, Zl. UVS-05/K/34/2365/2010-1, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes (mitbeteiligte Partei: T R in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Dezember 2009 betreffend eine durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten T.R. begangene Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Dezember 2009 betreffend eine durch den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Mitbeteiligten T.R. begangene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf.

Die belangte Behörde legte dabei ihrer Entscheidung zugrunde, dass ein näher bezeichnetes Fahrzeug am 27. März 2009 zu einer näher genannten Uhrzeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien von einem Kurzparkzonenüberwachungsorgan überprüft worden sei. Dieses habe dabei festgestellt, dass der im Kraftfahrzeug befindliche Parkschein entfernte Entwertungen aufwies; außerdem sei die angekreuzte Abstellzeit mit Bleistift und somit nicht haltbar vorgenommen worden und habe das Jahr gefehlt.

Daraufhin erging nach dem Akteninhalt eine mit 17. Juni 2009 datierte erstbehördliche Strafverfügung wegen Hinterziehung der Parkometerabgabe gegen eine näher angeführte "Kraftfahrzeug-Halterin". Diese wendete dagegen mit Einspruch vom 11. Juli 2009 ein, dass das Fahrzeug nicht von ihr, sondern von T.R. gelenkt worden sei; nach Auskunft des Lenkers sei der Parkschein ordnungsgemäß entwertet worden.

Die Behörde erster Instanz erließ nunmehr eine Strafverfügung gegen T.R. Die betreffende Erledigung wurde zunächst im direkten Postweg an diesen gesendet, von ihm aber nicht behoben.

Die Behörde erster Instanz ersuchte nunmehr das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, um Zustellung (unter anderem) der gegenständlichen Strafverfügung zu eigenen Handen von T.R. Nach dem im Akt befindlichen Zustellzeugnis wurde die Sendung nach einem vergeblichen Zustellversuch im zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt; der Tag der Zustellung sei der 14. November 2009 gewesen.Die Behörde erster Instanz ersuchte nunmehr das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, um Zustellung (unter anderem) der gegenständlichen Strafverfügung zu eigenen Handen von T.R. Nach dem im Akt befindlichen Zustellzeugnis wurde die Sendung nach einem vergeblichen Zustellversuch im zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt; der Tag der Zustellung sei der 14. November 2009 gewesen.

In seinem gegen die Strafverfügung gerichteten Einspruch, der am 30. November 2009 zur Post gegeben wurde, führte T.R. unter anderem aus, dass er seit 9. Mai 2005 zahlungsunfähig sei.

Mit dem vor der belangten Behörde angefochtenen Straferkenntnis vom 22. Dezember 2009 entschied die Behörde erster Instanz ausschließlich über die verhängte Strafe bzw. die Kosten. Sie setzte die Geldstrafe von EUR 140,-- auf EUR 70,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 auf 24 Stunden herab; gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag mit 10 % der Geldstrafe festgesetzt.Mit dem vor der belangten Behörde angefochtenen Straferkenntnis vom 22. Dezember 2009 entschied die Behörde erster Instanz ausschließlich über die verhängte Strafe bzw. die Kosten. Sie setzte die Geldstrafe von EUR 140,-- auf EUR 70,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 auf 24 Stunden herab; gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag mit 10 % der Geldstrafe festgesetzt.

Begründend führte die Behörde erster Instanz aus, eine weitere Herabsetzung sei im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung durch Verwendung eines manipulierten Parkscheines) nicht in Betracht gekommen. Die Strafe solle durch ihre Höhe geeignet sein, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Mildernd sei das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu werten gewesen; eine Geldstrafe sei auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen beziehe.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid in rechtlicher Sicht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung der erstinstanzlichen Strafverfügung an T.R. nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, und nicht nach dem Amtshilfevertrag und Rechtshilfevertrag BGBl. Nr. 526/1990, zu beurteilen sei. Es liege daher - wie noch näher begründet wird - keinesfalls eine rechtswirksame Zustellung der erstbehördlichen Strafverfügung vom 3. August 2009 vor. Soweit sich der erstinstanzliche Bescheid darauf stütze, dass damit eine Strafe für eine mit dieser Strafverfügung bereits dem Grunde nach rechtskräftig festgestellte Verwaltungsübertretung bestimmt werden solle, sei für eine solche Herabsetzung auf Grund einer überhaupt fehlenden Bestrafung kein Platz, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben gewesen sei.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid in rechtlicher Sicht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung der erstinstanzlichen Strafverfügung an T.R. nach dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, und nicht nach dem Amtshilfevertrag und Rechtshilfevertrag Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, zu beurteilen sei. Es liege daher - wie noch näher begründet wird - keinesfalls eine rechtswirksame Zustellung der erstbehördlichen Strafverfügung vom 3. August 2009 vor. Soweit sich der erstinstanzliche Bescheid darauf stütze, dass damit eine Strafe für eine mit dieser Strafverfügung bereits dem Grunde nach rechtskräftig festgestellte Verwaltungsübertretung bestimmt werden solle, sei für eine solche Herabsetzung auf Grund einer überhaupt fehlenden Bestrafung kein Platz, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben gewesen sei.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft mit ihrer auf § 14a des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53/1990, gestützten Amtsbeschwerde diesen Bescheid der belangten Behörde ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Die beschwerdeführende Partei bekämpft mit ihrer auf Paragraph 14 a, des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, LGBl. für Wien Nr. 53 aus 1990,, gestützten Amtsbeschwerde diesen Bescheid der belangten Behörde ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. September 2002, BGBl. III Nr. 202/2002, zum sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, sei festgelegt worden, dass Zustellungen wie die hier gegenständliche nicht nach diesem Abkommen vorzunehmen seien. Es sei vielmehr der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, anzuwenden, dies entgegen der Ansicht der belangten Behörde.Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. September 2002, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 202 aus 2002,, zum sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, sei festgelegt worden, dass Zustellungen wie die hier gegenständliche nicht nach diesem Abkommen vorzunehmen seien. Es sei vielmehr der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1990,, anzuwenden, dies entgegen der Ansicht der belangten Behörde.

Dieses Vorbringen ist grundsätzlich zutreffend (vgl. nur das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182, mit dem die vorangegangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die erwähnte Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit näherer Begründung als überholt erkannt wurde).Dieses Vorbringen ist grundsätzlich zutreffend vergleiche , nur das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182, mit dem die vorangegangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die erwähnte Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit näherer Begründung als überholt erkannt wurde).

Im Beschwerdefall erwies sich der angefochtene Bescheid jedoch schon aus anderen Erwägungen als rechtswidrig, weshalb die Frage, welches der genannten Rechtshilfeabkommen zur Beurteilung der Zustellung heranzuziehen sei, letztlich nicht entscheidungswesentlich ist:

Schon auf Grund des von T.R. erhobenen Einspruches gegen die erstinstanzliche Strafverfügung steht fest, dass diese ihm zugekommen ist. Die Behörde erster Instanz hat den Einspruch auch nicht als verspätet zurückgewiesen (hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung unterscheidet sich somit der vorliegende Fall von demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0044, zu beurteilen hatte), sondern vielmehr einer meritorischen Erledigung zugeführt. Auch die belangte Behörde ging (wohl zutreffend) nicht von einer Verspätung des Einspruches aus, sodass sie - gleich welches Rechtshilfeabkommen anzuwenden gewesen wäre - die nach § 7 Zustellgesetz eingetretene Heilung eines allfälligen Zustellmangels ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt hätte (vgl. auch hiezu wieder näher das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182).Schon auf Grund des von T.R. erhobenen Einspruches gegen die erstinstanzliche Strafverfügung steht fest, dass diese ihm zugekommen ist. Die Behörde erster Instanz hat den Einspruch auch nicht als verspätet zurückgewiesen (hinsichtlich der Frage der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung unterscheidet sich somit der vorliegende Fall von demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2000, Zl. 2000/17/0044, zu beurteilen hatte), sondern vielmehr einer meritorischen Erledigung zugeführt. Auch die belangte Behörde ging (wohl zutreffend) nicht von einer Verspätung des Einspruches aus, sodass sie - gleich welches Rechtshilfeabkommen anzuwenden gewesen wäre - die nach Paragraph 7, Zustellgesetz eingetretene Heilung eines allfälligen Zustellmangels ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt hätte vergleiche , auch hiezu wieder näher das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2003, Zl. 2002/17/0182).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 11. April 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010170135.X00

Im RIS seit

09.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten