TE Vwgh Beschluss 2011/4/14 2011/21/0061

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/21/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, 1. über den Antrag des X, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 1. Februar 2011, Zl. BMI-1017842/0002-II/3/2010, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, und 2. in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den eben genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, 1. über den Antrag des römisch zehn, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 1. Februar 2011, Zl. BMI-1017842/0002-II/3/2010, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, und 2. in der Beschwerdesache derselben Partei gegen den eben genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem genannten, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 1. Februar 2011 erließ die Bundesministerin für Inneres gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines (auch nunmehrigen) Rechtsvertreters am 3. Februar 2011 zugestellt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen und am 30. März 2011 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten Beschwerde wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist verbunden. Dazu führt der Beschwerdeführer aus, der gegenständliche Bescheid sei ihm per Brief in den Kosovo, wo er sich seit seiner Abschiebung befinde, weitergeleitet worden. Auf Grund der notwendigen Zeit für die Übermittlung des Bescheides, dessen Übersetzung im Kosovo und die Übermittlung des Auftrags zur Beschwerdeerhebung durch die Schwester L. sei die bisher verstrichene Zeit erforderlich gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird schon nicht dargetan, dass nach Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides in irgendeiner Weise der Versuch unternommen worden wäre sicherzustellen, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewahrt werden könne. Umstände, die erkennen ließen, dass der Beschwerdeführer selbst oder sein Vertreter insoweit nur leicht fahrlässig gehandelt hätten, wurden nicht behauptet. Von daher fehlt es an der Darlegung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers ein Erfolg zu versagen war.

Die nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.Die nach Ablauf der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beim Verwaltungsgerichtshof überreichte Beschwerde ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 14. April 2011

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011210061.X00

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten